{"id":"bgbl2-2001-17-14","kind":"bgbl2","year":2001,"number":17,"date":"2001-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_17.pdf#page=21","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über filmwirtschaftliche Beziehungen und des Außerkrafttretens der bisherigen Abkommen","law_date":"2001-05-04T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001           601\nc) they are dependent on persons falling       c) wenn sie im Einklang mit Bestimmung 8\nunder sub-paragraphs (a) and (b)                der 1972 bis 1996 verfassten Auslän-\nabove, according to Regulation 8 of the         der- und Einwanderungsbestimmungen\n“Aliens and Immigration Regulations”            Unterhaltsberechtigte von Personen\nof 1972–1996.                                   sind, die unter die Buchstaben a und b\nfallen.\nThe Government of Cyprus, in pur-              Die Regierung von Zypern bestimmt\nsuance of Article 12, designates the           nach Artikel 12 die Abteilung für Sozial-\nDepartment of Social Insurance of the          versicherung („Department of Social Insu-\nMinistry of Labour and Social Insurance as     rance“) des Ministeriums für Arbeit und\nthe central authority.                         Sozialversicherung („Ministry of Labour\nand Social Insurance“) als zentrale Behör-\nde.\nThe address of the aforesaid Department is     Die Anschrift der genannten Abteilung lau-\nas follows:                                    tet:\nDepartment of Social Insurance,                Department of Social Insurance,\nMinistry of Labour and Social Insurance,       Ministry of Labour and Social Insurance,\nByron Ave. No. 7,                              Byron Ave. No. 7\n1096 Nicosia – Cyprus                          1096 Nikosia – Zypern\nTel.:      +357 2 307130                       Tel.:        +357 2 307130\nFax:       +357 2 672984                       Fax:         +357 2 672984\nE-mail: soc.ins@cytanet.com.cy”.               E-mail: soc.ins@cytanet.com.cy”.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. August 2000 (BGBl. II S. 1209).\nBerlin, den 3. Mai 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber filmwirtschaftliche Beziehungen\nund des Außerkrafttretens der bisherigen Abkommen\nVom 4. Mai 2001\nDas in Berlin am 11. Februar 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nSpanien über filmwirtschaftliche Beziehungen ist nach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 13. Dezember 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nZum gleichen Zeitpunkt sind nach Artikel 11 dieses Abkommens die Abkom-\nmen vom 3. Mai 1956\n– über die deutsch-spanische Gemeinschaftsproduktion von Filmen (BAnz.\nNr. 115 vom 16. Juni 1956),\n– über den deutsch-spanischen Filmaustausch (BAnz. Nr. 115 vom 16. Juni 1956),\nbeide geändert durch Notenwechsel vom 22. März 1960 (BAnz. Nr. 98 vom\n21. Mai 1960), außer Kraft getreten.\nBerlin, den 4. Mai 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","602                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien\nüber filmwirtschaftliche Beziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (5) Dabei kann der Hauptdarsteller auch durch zwei qualifi-\nzierte Filmtechniker ersetzt werden.\nund\ndie Regierung des Königreichs Spanien –\nArtikel 4\nin der Erwägung, dass Gemeinschaftsproduktionen einen                            Staatsangehörigkeit der Beteiligten\nwichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrien und zur            (1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen die\nStärkung des wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs             spanische oder deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines\nzwischen beiden Ländern leisten,                                     anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Eben-\nso ist auch die Beteiligung jener Personen zugelassen, die nach\nin dem Entschluss, die Entwicklung der filmwirtschaftlichen Zu-   der jeweiligen Gesetzgebung spanischen oder deutschen Staats-\nsammenarbeit zwischen Deutschland und Spanien zu fördern –           angehörigen gleichgestellt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (2) Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen\ndes Films und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zu-\nständigen Behörden beider Länder können auch andere Schau-\nArtikel 1                               spieler und Techniker als die oben genannten für die Herstellung\nZuständige Behörden                            des Films zugelassen werden.\n(1) Die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen zwischen\nArtikel 5\nbeiden Ländern bedarf nach vorheriger gegenseitiger Abstim-\nmung der Anerkennung durch die zuständigen Behörden.                               Minderheits- und Mehrheitsbeteiligung\nbei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen\n(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen auf diplomatischem\nWeg die in ihrem Land für die Genehmigung von Gemeinschafts-            Bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen von Filmen darf\nproduktionen zuständigen Behörden mit.                               die Minderheitsbeteiligung nicht unter 10 vom Hundert (zehn\nvom Hundert) und die Mehrheitsbeteiligung nicht über 70 vom\nHundert (siebzig vom Hundert) der Gesamtkosten des Films\nArtikel 2\nliegen.\nBehandlung als nationale Filme\nArtikel 6\n(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemein-\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländi-                          Gleichgewichtige Beteiligung\nsche Filme angesehen.                                                   (1) Ein Gleichgewicht soll sowohl hinsichtlich der Beteiligung\n(2) Die genannten Filme genießen alle Vorteile aus den Bestim-    von künstlerischem Personal, Technikern und Schauspielern als\nmungen, die für die Filmindustrie im jeweiligen Land bereits         auch in Bezug auf die von beiden Ländern eingesetzten finan-\ngelten oder noch erlassen werden.                                    ziellen und technischen Mittel (Studios, Laboratorien und Post-\nproduktion) eingehalten werden.\nArtikel 3                                  (2) Die in Artikel 9 des Abkommens genannte Gemischte Kom-\nmission überprüft, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wird,\nVoraussetzungen für                            und ergreift anderenfalls geeignete Maßnahmen zu seiner Wie-\nAnerkennung als Gemeinschaftsproduktion                   derherstellung.\n(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider\nLänder kann zwischen zwanzig und achtzig vom Hundert je Film                                        Artikel 7\nliegen (20 vom Hundert bis 80 vom Hundert).                                       Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen\n(2) Der Beitrag des Minderheitsproduzenten muss eine tech-           (1) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen des\nnische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich         Abkommens können zum Nutzen der Gemeinschaftsproduktion\nsoll der Beitrag des Minderheitsproduzenten zum künstlerischen       in jedem der beiden Länder hergestellte Filme als finanzielle\nund technischen Personal sowie bei den Schauspielern seiner          Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, die die folgen-\nInvestition entsprechen.                                             den Merkmale aufweisen: Minderheitsbeteiligung, die auf eine\n(3) Unter kreativem, technischem und künstlerischem Personal      rein finanzielle Beteiligung nach Maßgabe des Koproduktions-\nwerden nach den jeweiligen Gesetzen Personen verstanden, die         vertrags begrenzt ist und weder unter 20 vom Hundert (zwanzig\nals Autoren gelten, unter anderem Dialogbearbeiter, Drehbuch-        vom Hundert) noch über 25 vom Hundert (fünfundzwanzig vom\nautoren, Regisseure, Komponisten, Bühnenmeister, der Leiter          Hundert) betragen darf.\ndes Kamerateams, der künstlerische Leiter und der Tonmeister.           (2) Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion\nDer Beitrag jedes einzelnen dieser kreativen Mitarbeiter ist indivi- wird jedem dieser Werke erst nach vorheriger Genehmigung\nduell zu betrachten.                                                 gewährt, welche jeweils Fall für Fall von den zuständigen spani-\nschen und deutschen Behörden erteilt wird.\n(4) Grundsätzlich umfasst der Beitrag jedes Landes neben\neiner Person nach Absatz 3 mindestens einen Hauptdarsteller,            (3) Die finanziellen Aufwendungen in den Vertragsländern für\neinen Nebendarsteller und/oder einen qualifizierten Filmtech-        die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen sollen im\nniker.                                                               Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001                          603\nArtikel 8                                                          Artikel 10\nVerbreitung von Filmen                                          Ergänzende Rechtsvorschriften\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung     Das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über\nvon Filmen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen  die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, dem beide Länder\nHoheitsgebiet mit allen zulässigen Mitteln zu betreiben und zu     angehören, findet auf die Beziehungen im Filmbereich zwischen\nfördern.                                                           dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland\nAnwendung.\nArtikel 9\nArtikel 11\nGemischte Kommission\nAußerkrafttreten der bisherigen Abkommen\n(1) Die zuständigen Behörden beider Länder werden sich\ngegebenenfalls über die Anwendung dieses Abkommens ver-               Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens\nständigen, um Schwierigkeiten bei der Umsetzung seiner Be-         treten die Abkommen über Filmaustausch und Gemeinschafts-\nstimmungen zu lösen. Außerdem werden sie zur Förderung der         produktion zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutsch-\nZusammenarbeit bei der Filmproduktion die entsprechenden           land, die am 3. Mai 1956 in Madrid unterzeichnet wurden, außer\nÄnderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder unter-           Kraft.\nsuchen.\nArtikel 12\n(2) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird\nSchlussbestimmungen\ndie Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der\nRegierungen und der betroffenen Fachverbände beider Vertrags-         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nstaaten zusammensetzt.                                             die Bundesrepublik Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt\nwird, dass die erforderlichen internen Verfahren zur völkerrecht-\n(3) Diese Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei\nlichen Umsetzung des Abkommens im Königreich Spanien erfüllt\nJahre zusammen, und zwar immer abwechselnd in einem der\nsind.\nbeiden Länder. Auf Antrag einer der beiden Vertragsstaaten kann\nauch eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, insbe-          (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft,\nsondere bei wichtigen Änderungen von Gesetzen oder Vorschrif-      wobei jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf diplo-\nten für die Filmindustrie oder wenn bei der Anwendung dieses       matischem Wege schriftlich mitteilen kann, das Abkommen zu\nAbkommens besondere Schwierigkeiten entstehen.                     kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Zeitpunkt\nihrer Notifizierung wirksam.\n(4) Die Gemischte Kommission überprüft insbesondere, ob\ndas zahlen- und anteilmäßige Gleichgewicht bei den Gemein-            (3) Die vorzeitige Beendigung dieses Abkommens beeinträch-\nschaftsproduktionen in einem Zeitraum von zwei Jahren einge-       tigt nicht den Abschluss von Gemeinschaftsproduktionen, die\nhalten wurde.                                                      während seiner Geltungsdauer angenommen wurden.\nGeschehen zu Berlin am 11. Februar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbert Spiegel\nMichael Naumann\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nMiguel Angel Cortés Martín"]}