{"id":"bgbl2-2001-16-9","kind":"bgbl2","year":2001,"number":16,"date":"2001-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/16#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_16.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping","law_date":"2001-04-17T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2001           573\n2001 bis zum 31. März 2003 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung in der Form des Noten-\nwechsels vom 14. April 2000 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Vertrag\nDOCPER 09 vom 1. April 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) International,\nInc.“ außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. April 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1 vom\n1. April 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 1. April 2001\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Doping\nVom 17. April 2001\nDas Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBl. 1994 II S. 334; 2000 II S. 1156) ist nach\nseinem Artikel 16 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Jugoslawien                   am 1. April 2001\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-\nkanntmachung vom 16. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1365).\nBerlin, den 17. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}