{"id":"bgbl2-2001-16-8","kind":"bgbl2","year":2001,"number":16,"date":"2001-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_16.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"National Emergency Services (NES) International, Inc.\" (Nr. DOCPER 12) sowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an dasselbe Unternehmen (Nr. DOCPER 09)","law_date":"2001-04-17T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2001 571\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 12. April 2001\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die bio-\nlogische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) ist nach seinem\nArtikel 36 Abs. 3 für\nMalta                                     am 29. März 2001\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 21. November 2000 (BGBl. II\nS. 1567).\nBerlin, den 12. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“\n(Nr. DOCPER 12)\nsowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan dasselbe Unternehmen\n(Nr. DOCPER 09)\nVom 17. April 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 1. April/\n3. April 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„National Emergency Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 12) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. April 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist gemäß Nummer 7 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n14. April 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von\nBefreiungen und Vergünstigungen an dasselbe Unternehmen (DOCPER 09)\n(BGBl. 2000 II S. 843) außer Kraft getreten.\nBerlin, den 17. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2001\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 3. April 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1 vom 1. April 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-\ngency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift\n(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 12 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DOCPER 09 mit\ndem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung in der Form des\nNotenwechsels vom 14. April 2000 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie.\nDieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen und examinierte\nKrankenschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of\nAgreement“) Nummer DOCPER 12 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-\nnal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.\nDie Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 1. April"]}