{"id":"bgbl2-2001-15-18","kind":"bgbl2","year":2001,"number":15,"date":"2001-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/15#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-15-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_15.pdf#page=28","order":18,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger","law_date":"2001-05-17T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":28,"num_pages":21,"content":["536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nIV.\nDie Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.\n1998 II S. 2690) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für\nÄgypten                                                   am   18. Oktober 2000\nAserbaidschan                                             am 27. Dezember 2000\nEl Salvador                                               am       8. März 2001\nEuropäische Gemeinschaft                                  am   15. Februar 2001\nGabun                                                     am       4. März 2001\nGeorgien                                                  am   10. Oktober 2000\nKenia                                                     am   10. Oktober 2000\nKroatien                                                  am 7. Dezember 2000\nLibanon                                                   am   29. Oktober 2000\nÖsterreich                                                am 5. November 2000\nSingapur                                                  am 21. Dezember 2000\nTuvalu                                                    am 29. November 2000.\nDie Änderung wird ferner in Kraft treten für\nArgentinien                                               am       16. Mai 2001\nBahrain                                                   am       11. Juni 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n27. April 2000 (BGBl. II S. 786, 787, 788).\nBerlin, den 18. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nüber die Gestattung der Durchreise\nausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger\nVom 17. Mai 2001\nDie in Berlin am 21. März 2000 von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unterzeichnete Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise\nausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger ist nach ihrem Artikel 7\nAbs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 20. April 2000\nin Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Ferner wird\ndie anlässlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung der Regierung der\nRepublik Albanien in deutscher Übersetzung veröffentlicht.\nDie Vereinbarung ist ferner am 20. April 2000 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nItalien\nÖsterreich und\ndie Schweiz.\nBerlin, den 17. Mai 2001\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. L e h n g u t h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001                             537\nVereinbarung\nüber die Gestattung der Durchreise\nausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger\nDie Regierung der Republik Albanien,                gangsstaates vermerken die für die Durchreise vorgesehenen\nTransitstaaten in dem Reisedokument für die betreffende Person.\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,\n(5) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\n(6) Die zollrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien\ndie Regierung der Italienischen Republik,\nbleiben unberührt.\ndie Regierung der Republik Kroatien,                   (7) Die Transitstaaten können Aufzeichnungen über die Per-\ndie Österreichische Bundesregierung,                sonalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Art und\nNummer der Reisepapiere) sowie über Ort und Zeit der Ein- und\nder Schweizerische Bundesrat,\nAusreise der betreffenden Personen führen.\ndie Regierung der Republik Slowenien,\ndie Regierung der Republik Ungarn –                                               Artikel 2\nRückübernahme\nhaben Folgendes vereinbart:\n(1) Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Arti-\nkel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über\nArtikel 1                            die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)\nDurchreise zum Zwecke der Rückkehr                    und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten\nReisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlusts der Reise-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige    papiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel\nDurchreise von in dem Staatsgebiet einer Vertragspartei aufhäl-     Kopie des Reisepapiers einschließlich Foto).\ntigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden\nVoraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen,            (2) Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernah-\ndurch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt          me nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Beglei-\nnicht für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person   tung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen,\nmit einem Einreiseverbot belegt hat.                                trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb\nvon 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.\n(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines\ngemäß dem geltenden jugoslawischen Passrecht gültigen Pas-\nArtikel 3\nses oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien.\nFür die Rückkehr aus einem Ausgangsstaat durch das Hoheits-                                 Datenschutzklausel\ngebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit erforder-       (1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-\nlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier    bezogene Daten aufgezeichnet werden oder zu übermitteln sind,\nder Vertragsparteien oder ein internationales Passersatzpapier      dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen\n(EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten\nnationalen bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der          1. die Personalien der Durchreisenden (Name, Vorname, gege-\nVereinbarung als Anlage 1 beigefügt.                                    benenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme,\nGeburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere\nDie Prüfung, ob die jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr            Staatsangehörigkeit),\ngeeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat.\n2. Angaben zu den Reisepapieren (Art, Nummer, Gültigkeits-\nIn dem Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Eigen-           dauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstel-\nschaft als Rückkehrer nach Jugoslawien mit einer Gültigkeits-           lungsort und so weiter),\ndauer von drei Monaten angebracht. Muster des Vermerks\n(Vignetten) sind der Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt.           3. sonstige zur Identifizierung der Person erforderliche Angaben\nauf Ersuchen einer der Vertragsparteien.\n(3) Der Ausgangsstaat verpflichtet sich zur Rückübernahme\nder Person, bei der die freiwillige Weiterreise durch mögliche         (2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\nDurchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesi-    innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nchert ist. In diesem Falle gestatten die Transitstaaten die erneute werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen\nDurchreise. Soweit erforderlich können die zuständigen Behör-       unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-\nden des jeweiligen Transitstaates ein Ersatzreisedokument für       vorschriften:\ndie Rückreise der betreffenden Person in den Ausgangsstaat          1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nausstellen. Muster dieser Ersatzreisedokumente sind dieser              dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\nVereinbarung als Anlage 3 beigefügt.                                    telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(4) Die Vertragsparteien sollen darauf hinwirken, dass die       2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nDurchreise der jugoslawischen Staatsangehörigen auf möglichst           Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\ndirektem Wege erfolgt. Die zuständigen Behörden des Aus-                über die dadurch erzielten Ergebnisse.","538                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen              4. die Regierung der Italienischen Republik\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nMinisterium des Innern\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nAbteilung Straßenpolizei\nmittelnden Stelle erfolgen.\nGeneraldirektion für Straßenpolizei,\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit        Eisenbahn, Grenze und Post\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit           Unterabteilung für Immigration und Grenzpolizei\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-           Via Cavour 6\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem             I-00184 Roma\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten             Tel.: +39 06 465 39625 oder +39 06 465 39669\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt        Fax: +39 06 465 39993 oder +39 06 465 39994\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mit-\n5. die Regierung der Republik Kroatien\nzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\nvorzunehmen.                                                         Innenministerium der Republik Kroatien\n5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-          Sektor Schutzpolizei\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-              Abteilung Grenzpolizei\ngenen Daten aktenkundig zu machen.                                   Savska cesta 39\nHR – 10 000 Zagreb\n6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam               Tel.: + 385 1 61 22479\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                   Fax: + 385 1 61 22836\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n6. die Österreichische Bundesregierung\n7. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen              Bundesministerium für Inneres\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung            Abteilung III/16\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung           Am Hof 4\nergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu        A-1014 Wien\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-       Tel.: +431 / 53126 Nebenstelle: 4621\nlung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Be-            Fax: +431 / 53126 Nebenstelle: 4648\ntroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\nAuskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der        7. den Schweizerischen Bundesrat\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nwird.                                                                Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement\nBundesamt für Flüchtlinge (BFF)\n8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale            Quellenstraße 6\nRecht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen               CH-3003 Bern-Wabern\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von            Tel.: +41 / 31 325 94 14\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen              Fax: +41 / 31 325 91 15\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.               8. die Regierung der Republik Slowenien\nMinisterium für Inneres der Republik Slowenien\nArtikel 4                                 Generaldirektion der Polizei\nSektor Staatsgrenze und Ausländer\nZuständige Stellen                              Stefanova 2\n(1) Die zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Nach-           SL-1501 Ljubljana\nfragen, die Nachprüfung und die Durchführung der Rück-                   Tel.: +386 61 217 580\nübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 sind für                 Fax: +386 61 217 450\n1. die Regierung der Republik Albanien\n9. die Regierung der Republik Ungarn\nMinisterium für Öffentliche Ordnung\nAbteilung Grenzpolizei                                               Innenministerium der Republik Ungarn\nSheshi Skenderbej 3                                                  Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft\nTirana                                                               Budafoki út 60\nPf.: 314\nTel.: +355 42 28098 (Lagezentrum)\nH - 1903 Budapest\n+355 42 26801 (Zentrale)\nFax: +355 42 63607                                                   Tel.: +36 1 463 9152\nFax: +36 1 463 9153.\n2. den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\n(2) Die zuständigen Stellen beantworten Nachfragen im Rah-\nMinisterium für Zivile Angelegenheiten und Kommunikation         men dieser Vereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch inner-\nSektor für Flüchtlinge                                           halb von zwei Wochen nach Eingang.\nUlica Musala Br. 9\nSarajevo, 71000\nTel./Fax: +387 71 442 870 und 650 068                                                         Artikel 5\nKonsultationspflicht\n3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der\nGrenzschutzdirektion\nAnwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu\nRoonstraße 13\nlösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.\nD-56068 Koblenz\nJede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen\nTel.: +49 261/399-0 (Vermittlung)                                über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung\nFax: +49 261/399-218                                             dieser Vereinbarung einladen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001                                  539\nArtikel 6                                                                  Artikel 8\nVorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen                                             Beitritt anderer Staaten\nDie Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaat-                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere\nlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.                                    Staaten dieser Vereinbarung beitreten können.\n(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unter-\nArtikel 7                                    richtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die\nGeltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer                        anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu\ndem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der\n(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-               Benachrichtigung durch den Verwahrer.\nsen.\n(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage\n(2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet           nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertrags-\nhaben und die keine weiteren innerstaatlichen Voraussetzungen               parteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle\nerfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer             Vertragsparteien über das Inkrafttreten.\nUnterzeichnung in Kraft.\n(3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraus-                                     Artikel 9\nsetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am ersten\nTag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letz-                                 Suspendierung, Kündigung\nte Vertragspartei dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels                  (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichti-\nnotifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen        gem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                               öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit\n(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Verein-              den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer\nbarung ab dem 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung gemäß ihrer                 gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.\nbeigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang\n(2) Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifika-\nfester Bestandteil dieser Vereinbarung.\ntion über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Ver-                Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim\nwahrer dieser Vereinbarung.                                                 Verwahrer in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 21. März 2000 in einer Urschrift in\nalbanischer, bosnischer, deutscher, italienischer, kroatischer,\nserbischer, slowenischer und ungarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Republik Albanien\nSpartak Poci\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nRecica\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nSchapper\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nMassimo Brutti\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nVresk\nFür die Österreichische Bundesregierung\nLutterotti\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nU. H a d o r n\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nNaberÏnik\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nFelkai","540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nAnhang\n(zu Artikel 7 Abs. 4)\nErklärung\ngemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung\nüber die Gestattung der Durchreise\nausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger\nDie Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und\nUngarn erklären, diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen\nVoraussetzungen vorläufig anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001     541\nAnlage 1\nBosnien und Herzegowina","542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nBundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 543\nRepublik Kroatien","544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 545","546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nRepublik Österreich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 547\nSchweizerische Eidgenossenschaft","548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nRepublik Ungarn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001     549\nAnlage 2\nBundesrepublik Deutschland","550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nRepublik Kroatien\nRepublik Österreich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 551\nSchweizerische Eidgenossenschaft","552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nRepublik Slowenien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 553\nRepublik Ungarn","554      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nAnlage 3\nRepublik Albanien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001 555\nRepublik Ungarn","556                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. 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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n(Übersetzung)\nErklärung\nBezüglich der „Multilateralen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise aus-\nreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger“ erklärt die Regierung der Republik\nAlbanien:\nDie Regierung der Republik Albanien wird die „Multilaterale Vereinbarung über die\nGestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger“ nur auf\njugoslawische Staatsangehörige albanischer Herkunft anwenden.\nGeschehen zu Berlin am 21. März 2000\nFür die Regierung der Republik Albanien\nSpartak Poçi\nMinister für Öffentliche Ordnung"]}