{"id":"bgbl2-2001-14-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":14,"date":"2001-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_14.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2000","law_date":"2001-03-14T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001                            497\nDer Ausschuss unabhängiger Sachverständiger\nder Europäischen Sozialcharta\nVerfahren nach Artikel 25 der Charta für die Wahl\nder Mitglieder des Unabhängigen Sachverständigenausschusses\nCommittee of Independent Experts\nof the European Social Charter\nProcedure for the election of members of the\nCommittee of Independent Experts set up under Article 25 of the Charter\nComité d’experts indépendants\nde la Charte Sociale Européenne\nProcédure pour l’élection de membres du\nComité d’experts indépendants créée en vertu de l’article 25 de la Charte\n(Übersetzung)\n509th meeting – March 1994                         509e réunion – mars 1994                     509. Sitzung – März 1994\nDecisions (excerpt)                              Décisions (extrait)                         Entscheidungen (Auszug)\nI. The Representatives to the Committee of       I. Les Représentants au Comité des          I. Die Vertreter im Ministerkomitee, welche\nMinisters, representing the Contracting          Ministres des Parties Contractantes à la    die Vertragsparteien der Charta vertreten,\nParties to the Charter, agreed unanimously       Charte décident à l’unanimité de porter de  vereinbarten einstimmig, die Anzahl der\nto increase from seven to nine the number        sept à neuf le nombre de membres du         Mitglieder des Ausschusses unabhängiger\nof members of the Committee of Indepen-          Comité d’experts indépendants étant         Sachverständiger von sieben auf neun zu\ndent Experts, it being understood that no        entendu que d’éventuelles augmentations     erhöhen mit der Maßgabe, dass eine wei-\nfurther increase will be envisaged outside       ultérieures ne pourront être envisagées que tere Erhöhung nur im Rahmen einer Ände-\nthe context of a modification of Article 25 of   dans le cadre d’une modification de l’ar-   rung von Artikel 25 vorgesehen werden\nthe Charter.                                     ticle 25 de la Charte.                      kann.\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nVom 14. März 2001\nDas in Sanaa am 24. Januar 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 24. Januar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","498                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Jemen –                    haben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 2\nJemen,                                                                   Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nzu vertiefen,                                                         Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ngeschlossen wurden. Für die Finanzierungsbeiträge endet diese\nder Republik Jemen beizutragen,\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 4. April 2000 –                                                                        Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArtikel 1\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Jemen erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in\nArtikel 4\nHöhe von insgesamt 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millio-\nnen Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 15,33 Millionen) zu            Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nerhalten, für die Vorhaben                                            der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\na) Rehabilitierung und Erweiterung von Grundschulen in Ibb und        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nAbyan II bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 5,11 Millionen),           nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nb) Wasserver- und Abwasserentsorgung der Stadt Sa’ada bis             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nzu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche        für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nMark; nachrichtlich in EURO: 10,22 Millionen) zusätzlich zu      Genehmigungen.\nbereits zugesagten 16 300 000,– DM (in Worten: sechzehn\nMillionen dreihunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\nin EURO: 8,33 Millionen),                                                                    Artikel 5\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nworden ist.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 24. Januar 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimprich\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAhmed Mohamed Sufan"]}