{"id":"bgbl2-2001-14-11","kind":"bgbl2","year":2001,"number":14,"date":"2001-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/14#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_14.pdf#page=26","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Sterling Medical Associates, Inc.\" (Nr. DADA 10-01-D-0003) sowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\"","law_date":"2001-04-17T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["502   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-salvadorianischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 5. April 2001\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 zu dem Vertrag\nvom 11. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik El Salvador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBl. 2000 II S. 673) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2\nam 15. April 2001\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in San Salvador am 15. März 2001 aus-\ngetauscht worden.\nBerlin, den 5. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DADA 10-01-D-0003)\nsowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\nVom 17. April 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 1. April/\n3. April 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DADA 10-01-D-0003) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. April 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist gemäß Nummer 7 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n31. August 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von\nBefreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications\nInternational Corporation (SAIC)“ (BGBl. 1999 II S. 34) außer Kraft getreten.\nBerlin, den 17. April 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001               503\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, den 3. April 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1502 vom 1. April 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Sterling Medical\nAssociates, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppen-\nbetreuung auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DADA 10-01-D-0003\nfür das Erziehungs- und Entwicklungsinterventionsprogramm (Educational and Develop-\nmental Intervention Services (EDIS)) für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DADA 10-98-C-0019 mit\ndem Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“, dem Befreiun-\ngen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut durch die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 31. August 1998\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertra-\nges zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-\nschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDienstleistungen im Bereich der Früherkennung und der medizinischen Vorsorge für\nretardierte oder behinderte Säuglinge und Kleinkinder, die Angehörige von Mitgliedern\nder Truppe der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihres zivilen Gefolges sind.\nDieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Kinderpsychologen, Ärzte, examinierte Kran-\nkenschwestern, Projektleiter im Bereich der Früherkennung, Spezialausbilder im\nBereich der Früherkennung, Sozialarbeiter in der Familienbetreuung, Beschäftigungs-\ntherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die\nAngehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2001\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von\nDienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer DADA 10-01-D-0003 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ameri-\nka und dem Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ über die Erbringung der\nunter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Die Vertragsniederschrift mit einer\nLaufzeit vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2005 ist dieser Vereinbarung als\nKopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung in der Form des Noten-\nwechsels vom 31. August 1998 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Vertrag\nDADA10-98-C-0019 vom 1. Mai 1995 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International Corporation\n(SAIC)“ außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. April 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1502 vom\n1. April 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 1. April 2001\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}