{"id":"bgbl2-2001-13-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":13,"date":"2001-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/13#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_13.pdf#page=116","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2001-03-29T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":116,"num_pages":3,"content":["472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 29. März 2001\nDas in Tallinn am 25. Januar 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nist nach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 8. Februar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. März 2001\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. West d ic kenb erg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                            Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit\ndie Regierung der Republik Estland –                  (1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:\nin der Erkenntnis, dass eine wirkungsvolle Zusammenarbeit      a) In der Bundesrepublik Deutschland:\neinen Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertrags-\nparteien erfordern kann,                                              im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu           ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer\ngewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-        Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren\npartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen         Veranlassung eingestuft.\nVertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Be-\nb) In der Republik Estland:\nhörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der\nöffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staat-         – Staatsgeheimnisse, d.h. Informationen unabhängig von der\nlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen          Art ihres Trägers, die im Interesse der Gewährleistung der\nbeider Länder übermittelt wurden,                                        Sicherheit des Staates vor Offenlegung zu schützen sind,\nsich im Eigentum der Republik Estland befinden oder unter\ngeleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-           ihrer Kontrolle stehen oder von ihr oder für sie entwickelt\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die für alle           worden sind, wenn diese Informationen nach Maßgabe\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über              des Gesetzes zu einem Staatsgeheimnis erklärt und als\nZusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die einen Aus-                Verschlusssache eingestuft worden sind;\ntausch von Verschlusssachen mit sich bringen, gelten soll –\n– eingestufte Informationen, deren Verbreitung in dienst-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       lichem Interesse einzuschränken ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2001                          473\n(2) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, dass folgende    Falle unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer\nVerschlusssachengrade vergleichbar sind:                          zuständige Behörde der anderen Vertragspartei darüber, dass\nder Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber ver-\nBundesrepublik Deutschland                 Republik Estland\npflichtet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen, welche\nGEHEIM                                     SALAJANE               ihm anvertraut werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner\nVS-VERTRAULICH                             KONFIDENTSIAALNE       eigenen Regierung anzuerkennen und gegebenenfalls gegen-\nüber der zuständigen Heimatbehörde eine entsprechende\nVS-NUR FÜR DEN                             AMETKONDLIK.           Erklärung (Geheimschutzklausel) abzugeben.\nDIENSTGEBRAUCH\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\n(3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrades            Verschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber\n„ VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/AMETKONDLIK“                      zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt\nfinden die nachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4,     sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftrag-\nArtikel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung.               nehmer weiter.\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige\nArtikel 2\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz-\nInnerstaatliche Maßnahmen                       bedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheim-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-   schutzklausel als Verschlusssache des eigenen Staates nach\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-           dem jeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten\nsachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder          Verschlusssacheneinstufungsliste behandelt.\nbeim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss-             (4) Soweit die Vergabe von Verschlusssachenunteraufträgen\nsachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen     von der zuständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1\nVerschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz,            und 3 entsprechend.\nwie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des ent-\nsprechenden Verschlusssachengrads gilt.                              (5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-\nsachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise, dass an\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-   den geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst\nsachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die       dann begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutz-\nEinstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen. Dies gilt   vorkehrungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder\ninsbesondere auch im Hinblick auf Archivierungs- und Offen-       rechtzeitig getroffen werden können.\nlegungsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Verschluss-\nsachen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck\nverwendet.                                                                                      Artikel 5\n(3) Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur solchen                                 Kennzeichnung\nPersonen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Auf-           (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\ngaben die Kenntnis notwendig machen und die nach der erfor-       ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlas-\nderlichen Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng sein   sung mit dem vergleichbaren nationalen Verschlusssachengrad\nmuss wie die für den Zugang zu nationalen Verschlusssachen        gekennzeichnet.\nder entsprechenden Einstufung, zum Zugang ermächtigt sind.\n(2) Vervielfältigungen und Übersetzungen sind wie die Origi-\n(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nnale zu kennzeichnen und zu behandeln.\nfür die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Ein-\nhaltung der Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen.         (3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\nArtikel 3                            sachenaufträgen entstehen.\nVorbereitung                               (4) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfän-\nvon Verschlusssachenaufträgen                     ger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen\nder zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder\nBeabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachen-      aufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats\nauftrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen       teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei\nVertragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftrag-    ihre Absicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder\nnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor     aufzuheben, sechs Wochen im Voraus mit.\nvon der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine\nVersicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene Auf-\ntragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlusssachengrad                                         Artikel 6\nsicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvor-                     Übermittlung von Verschlusssachen\nkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der Ver-\nschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet        (1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\ndie Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheimschutz-         grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nverfahren des überprüften Auftragnehmers in Einklang mit den      Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\ninnerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen steht und von der       Empfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den natio-\nRegierung überwacht wird.                                         nalen Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen an den\nEmpfänger weiter.\nArtikel 4                               (2) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-\nzeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nDurchführung\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter\nvon Verschlusssachenaufträgen\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür      diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden\nverantwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines    dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder\nAuftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlusssa-   die Ausführung unangemessen erschweren könnte.\nchengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftrag-\nnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie      (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\ndieser in Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste) die – der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des\nvorgenommenen Verschlusssacheneinstufungen mit. In diesem            vergleichbaren Verschlusssachengrades ermächtigt sein;","474                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2001\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten                                             Artikel 10\nVerschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nZuständige Behörden\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nBehörde zu übergeben;                                                      Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\n– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung\nsind.\ngeltenden Bestimmungen verpackt sein;\n– die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-\nArtikel 11\nnigung erfolgen;\n– der Befördernde einen von der für die versendende oder                                              Konsultationen\ndie empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde                      (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nausgestellten Kurierausweis mit sich führen.                            von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-                 Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-                     (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.            ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\n(5) Verschlusssachen der Einstufung VS–NUR FÜR DEN                      Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\nDIENSTGEBRAUCH/AMETKONDLIK können an Empfänger im                             (3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post versandt             behörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nwerden.                                                                    Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche in ihrem\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre\nArtikel 7                                     Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen,\nBesuche                                        die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nwurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nBehörde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nvon der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Ver-\nsind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden\nschlusssachen gearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis\nvon den zuständigen Behörden festgelegt.\nder zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\ngewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforder-\nlichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen                                             Artikel 12\nermächtigt sind.\nInkrafttreten, Geltungsdauer,\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-                                    Änderung, Kündigung\npartei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nHoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf                      (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nbeiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-             die Regierung der Republik Estland der Regierung der Bundes-\nheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz               republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\npersonenbezogener Daten eingehalten wird.                                  Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Notifikation.\nArtikel 8                                        (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nVerletzung der Regelungen zum                                 (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Än-\nSchutz von Verschlusssachen                              derung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Ver-\ntragspartei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von\n(1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-\nden Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des\nschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\nAbkommens aufgenommen.\nVertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\n(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von Verschluss-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem\nsachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten\nWege schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die\nder Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem\naufgrund dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auf-\nRecht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere\ntragnehmer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach\nVertragspartei soll auf Anforderung diese Ermittlungen unter-\nden Bestimmungen des Artikels 2 zu behandeln, solange das\nstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nBestehen der Einstufung dies erfordert.\nArtikel 9                                        (5) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nKosten der\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nDurchführung von Sicherheitsmaßnahmen\nRepublik Estland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung              Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von                    rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.                                Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tallinn am 25. Januar 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G e r h a r d S c h r ö m b g e n s\nFür die Regierung der Republik Estland\nJüri Luik"]}