{"id":"bgbl2-2001-12-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":12,"date":"2001-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_12.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe","law_date":"2001-03-14T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2001                               335\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                                            Art ikel 3\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nArt ikel 2                                   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            Mali erhoben werden.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                      Art ikel 4\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-                Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-           Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-              von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                  Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nabgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAblauf des 31. Dezember 2007.                                            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArt ikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                              Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 19. November 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPrinz\nFür die Regierung der Republik Mali\nYoro Diakit e\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 14. März 2001\nDas Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (BGBl.\n1973 II S. 1353) wird nach seinem Artikel 41 Abs. 2, das Protokoll vom 25. März\n1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\n(BGBl. 1975 II S. 2) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nDschibuti                                                            am 24. März 2001\nin Kraft treten.\nHiernach gilt Dschibuti mit Wirkung vom 24. März 2001 als Vertragspartei des\nEinheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in seiner durch\ndas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 geänderten Fassung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1359).\nBerlin, den 14. März 2001\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}