{"id":"bgbl2-2001-11-8","kind":"bgbl2","year":2001,"number":11,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_11.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Choctaw Management/Services Enterprise\" (Nr. DASW01-01-C-0022)","law_date":"2001-03-12T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“\n(Nr. DASW01-01-C-0022)\nVom 12. März 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 1. Februar/2. März\n2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw\nManagement/Services Enterprise“ (Nr. DASW01-01-C-0022) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Februar 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. März 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 2. März 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 516 vom 1. Februar 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Choctaw Mana-\ngement/Services Enterprise“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur\nTruppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-01-\nC-0022 für das Mutter und Kind Programm für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von\nAmerika abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das Unter-\nnehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ wird im Rahmen sei-\nnes Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres ziviles Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-\nstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDas Mutter und Kind (WIC) Programm ist ein Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge-\nprogramm, das dafür vorgesehen ist, Gesundheit und Wohlbefinden der zu versorgen-\nden Patienten zu fördern. WIC beugt kurz- und langzeitigen Schwierigkeiten im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001           317\nGesundheits-, Entwicklungs-, Ernährungs- und Sozialbereich vor durch die Versor-\ngung mit Dienstleistungen, die körperliches Wachstum, Entwicklung und Wohlbefin-\nden von Schwangeren, Frauen nach der Entbindung und stillenden Müttern, Ungebo-\nrenen, Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Vorschulkindern schützen.\nDie Dienstleistung wird zur Verfügung gestellt auf der Grundlage der Einschätzung der\nBedürfnisse im Bereich der Ernährung und Entwicklung durch ein Interview-/Bera-\ntungsverfahren, eine körperliche Untersuchung, Abnahme und Auswertung von Kör-\nperflüssigkeiten, durch die Kenntnis der Immunisierung und der medizinischen Verfah-\nren im Allgemeinen und durch die Koordination eines umfassenden, breit gefächerten\nFamilienberatungsansatzes zur Vorbeugung und Fürsorge. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Berufe: Sozialarbeiter, Sozialarbeiter in der Familienbetreuung, Familien-\nberater, examinierte Krankenschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von\nDienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer DASW01-01-C-0022 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „Choctaw Management/Services Enterprise“ über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn die Aufforderung zur Erbringung von vertraglichen Leistungen\n(Delivery/Task Orders) nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der\nLeistungsaufforderung dem Auswärtigen Amt vorgelegt wird. Die erste „Delivery/Task\nOrder“ mit einer Laufzeit vom 20. Januar 2001 bis 8. Juni 2001 ist dieser Vereinbarung\nals Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Februar 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 516 vom\n1. Februar 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Februar 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}