{"id":"bgbl2-2001-11-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":11,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_11.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats","law_date":"2001-02-23T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                                313\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der                   öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der              und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-                 Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-                                     Artikel 4\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nsen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n31. Dezember 2007.\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                    Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-                 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                                 Artikel 5\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 10. August 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. M a s i h u r R a h m a n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarats\nVom 23. Februar 2001\nI.\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 (BGBl. 1963 II S. 237) zum Allgemeinen\nAbkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des\nEuroparats (BGBl. 1954 II S. 493, 494, 501; 1957 II S. 261) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLitauen                                                           am    19. Oktober 2000\nnach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts\nLettland                                                          am 14. Dezember 2000."]}