{"id":"bgbl2-2001-11-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":11,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_11.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-02-21T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001     311\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 19. Februar 2001\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.\n1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nKiribati                                                     am 6. Dezember 2000\nin Kraft getreten; es wird ferner in Kraft treten für\nKamerun                                                      am      10. Mai 2001\nMali                                                         am      5. März 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. August 2000 (BGBl. II S. 1155).\nBerlin, den 19. Februar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 2001\nDas in Dhaka am 10. August 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 (Vorhaben\n„Hafenbagger für den Hafen Chittagong“, „Vorkassezähler“\nund „Modernisierung Kraftwerk Ashuganj“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 10. August 2000\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","312                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n(Vorhaben „Hafenbagger für den Hafen Chittagong“, „Vorkassezähler“ und\n„Modernisierung Kraftwerk Ashuganj“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für das Vorhaben „Hafenbagger für den Hafen Chittagong“\n(„Dredger for the Port of Chittagong“) bis zu 15 000 000,– DM\nund\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), wenn nach\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                 Prüfung des Projekts dessen Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-          b) für das Vorhaben „Vorkassezähler“ („Prepayment Metering“)\nblik Bangladesch,                                                       bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nMark), wenn nach Prüfung des Projekts dessen Förderungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            würdigkeit festgestellt worden ist;\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       c) für das Vorhaben „Modernisierung Kraftwerk Ashuganj“\nzu vertiefen,                                                           („Ashuganj Power Plant“) bis zu 25 000 000,– DM (in Worten:\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prü-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         fung des Projekts dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             andere Vorhaben ersetzt werden.\n23. bis 25. November 1999 –\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nArtikel 1                              Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          bau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nArtikel 2\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n43 000 000,– DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen Deutsche       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nMark) zu erhalten, und zwar                                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen"]}