{"id":"bgbl2-2001-11-2","kind":"bgbl2","year":2001,"number":11,"date":"2001-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_11.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-01-12T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001                          309\nÄnderung des Artikels XIV Absatz A der Satzung\nEntschließung,\nangenommen am 1. Oktober 1999 auf der neunten Vollversammlung\nAmendment to Article XIV.A of the Statute\nResolution\nadopted on 1 October 1999 during the ninth plenary meeting\n(Übersetzung)\nThe General Conference,                                                Die Generalkonferenz –\nHaving considered the proposal for amendment of Ar-                    nach Erwägung des von Slowenien in Einklang mit Artikel XVIII\nticle XIV.A of the Agency’s Statute submitted by Slovenia as           Absatz A der Satzung unterbreiteten und in Anhang 2 des\ncontained in Annex 2 to document GC(43)/24 in accordance               Dokuments GC(43)/24 enthaltenen Vorschlags zur Änderung\nwith Article XVIII.A of the Statute,                                   des Artikels XIV Absatz A der Satzung der Organisation,\nHaving also considered the report and recommendation of the            sowie nach Erwägung des Berichts und der Empfehlung des\nBoard of Governors on the proposal for amendment contained             Gouverneursrats über den in Dokument GC(43)/24 enthaltenen\nin document GC(43)/24, which constitutes the Board’s ob-               Änderungsvorschlag, der die Bemerkungen des Rats zu der in\nservations on the amendment submitted in accordance with               Einklang mit Artikel XVIII Absatz C Ziffer i der Satzung unter-\nArticle XVIII.C(i) of the Statute,                                     breiteten Änderung darstellt –\nApproves the aforesaid amendment to replace the word                   genehmigt die genannte Änderung, wonach in Artikel XIV\n“annual” with the word “biennial” in the first sentence of             Absatz A Satz 1 der Satzung das Wort „jährlich“ durch das\nArticle XIV.A of the Statute.                                          Wort „zweijährlich“ ersetzt wird.\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 2001\nDas in Jakarta am 2. November 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 2. November 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n(Vorhaben „Instandhaltung von Streckenlokomotiven“,\n„HIV/AIDS-Prävention und Familienplanung“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\ndie Regierung der Republik Indonesien –\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               struktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nIndonesien,                                                               im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                        Artikel 2\nzu vertiefen,                                                                (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar-\nlehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                      vorschriften unterliegen.\nbezugnehmend auf die Verbalnote Nr. 1097 der Botschaft der                (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nBundesrepublik in Jakarta vom 17. Dezember 1999 –                         soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten\nBeträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt              Sämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                     Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, werden von der\na) „Instandhaltung von Streckenlokomotiven“ Darlehen bis zu               Regierung der Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet,\ninsgesamt 25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Mil-            dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die             und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                        dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nb) „HIV/AIDS-Prävention und Familienplanung“ einen Finanzie-              Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\nrungsbeitrag bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, sofern nach Prüfung                                       Artikel 4\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden              Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\nist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die beson-      aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungs-\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines                beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                       See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung             in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nder Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau           ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-               Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 5\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 2. November 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. F i s c h e r\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nAlwi Shihab"]}