{"id":"bgbl2-2001-10-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":10,"date":"2001-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Protokollen zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Polen, der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits","law_date":"2001-03-27T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["282        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001\nGesetz\nzu den Protokollen zu den Europa-Abkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits,\nder Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,\nder Republik Polen, der Republik Bulgarien und Rumänien andererseits\nVom 27. März 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nFolgenden völkerrechtlichen Verträgen wird hiermit zugestimmt:\n1. dem in Brüssel am 28. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik\nUngarn andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur\nEuropäischen Union (BGBl. 1993 II S. 1472),\n2. dem in Brüssel am 24. Juni und 29. November 1999 von der Bundesrepublik\nDeutschland unterzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen\nAspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des\nBeitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs\nSchweden zur Europäischen Union (BGBl. 1994 II S. 3320),\n3. dem in Brüssel am 25. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen\nRepublik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur\nEuropäischen Union (BGBl. 1994 II S. 3126),\n4. dem in Brüssel am 25. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen\nandererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der\nRepublik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union\n(BGBl. 1993 II S. 1316),\n5. dem in Brüssel am 30. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik\nBulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur\nEuropäischen Union (BGBl. 1994 II S. 2753),\n6. dem in Brüssel am 28. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zur Anpassung der institutionellen Aspekte des Europa-\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien anderer-\nseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik\nFinnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (BGBl.\n1994 II S. 2957).\nDie Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001 283\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel 4 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 27. März 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Ungarn andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                                          Artikel 1\ndie Italienische Republik,                                              Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Ungarn andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\ndas Königreich Schweden,                                             Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,             wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\ngleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nfinnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nAbkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nArtikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft           genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,            dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nArtikel 4\neinerseits,                                                             Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nund die Republik Ungarn                                           ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nziert haben.\nandererseits,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeich-         Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nnete und am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkom-         Verwahrer dieses Protokolls.\nmen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der                                      Artikel 6\nRepublik Ungarn andererseits, im folgenden „Europa-Abkom-\nmen“ genannt,                                                           Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertneunundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001                               285\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Tschechischen Republik andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                                          Artikel 1\ndie Italienische Republik,                                              Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Tschechischen Republik andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\ndas Königreich Schweden,                                             Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nwechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\ngleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nfinnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nAbkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nArtikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft           genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,            dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nArtikel 4\neinerseits,                                                             Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nund die Tschechische Republik                                     ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nziert haben.\nandererseits,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnete        Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nund am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen            Verwahrer dieses Protokolls.\nzur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der                                      Artikel 6\nTschechischen Republik andererseits, im folgenden „Europa-\nAbkommen“ genannt,                                                      Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und tschechischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juni und am\nneunundzwanzigsten November neunzehnhundertneunund-\nneunzig.","286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Slowakischen Republik andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                                          Artikel 1\ndie Italienische Republik,                                              Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Slowakischen Republik andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\ndas Königreich Schweden,                                             Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nwechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\ngleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nfinnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nAbkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nArtikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft           genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,            dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nArtikel 4\neinerseits,                                                             Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nund die Slowakische Republik                                      ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nziert haben.\nandererseits,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnete        Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nund am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen            Verwahrer dieses Protokolls.\nzur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der                                      Artikel 6\nSlowakischen Republik andererseits, im folgenden „Europa-\nAbkommen“ genannt,                                                      Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und slowakischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertneunundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001                               287\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Polen andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nIrland,                                                                                          Artikel 1\ndie Italienische Republik,                                              Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Polen andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\ndas Königreich Schweden,                                             Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nwechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen          gleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-            finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur          Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nArtikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\ngenehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,\ndieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,\nArtikel 4\neinerseits,                                                             Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nund die Republik Polen                                            ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nziert haben.\nandererseits,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeich-         Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nnete und am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkom-         Verwahrer dieses Protokolls.\nmen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der                                      Artikel 6\nRepublik Polen andererseits, im folgenden „Europa-Abkommen“\ngenannt,                                                                Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und polnischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertneunundneunzig.","288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Bulgarien andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nArtikel 1\nIrland,\nDie Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\ndie Italienische Republik,\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Republik Bulgarien andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\nAnhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\ndas Königreich Schweden,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,             wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\ngleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen          finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-            Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                                                      Artikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft           genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,            dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,                                                          Artikel 4\neinerseits,                                                             Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nund die Republik Bulgarien                                        ander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nziert haben.\nandererseits,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnete           Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\nund am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen            Verwahrer dieses Protokolls.\nzur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nArtikel 6\nRepublik Bulgarien andererseits, im folgenden „Europa-Abkom-\nmen“ genannt,                                                           Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni neunzehnhundert-\nneunundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2001                               289\nProtokoll\nzur Anpassung\nder institutionellen Aspekte des Europa-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Rumänien andererseits\nzur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                 haben beschlossen, im gegenseitigen Einvernehmen die An-\npassungen festzulegen, die zur Berücksichtigung des Beitritts\ndas Königreich Dänemark,\nder Republik Österreich, der Republik Finnland und des König-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      reichs Schweden an den institutionellen Aspekten des Europa-\ndie Griechische Republik,                                            Abkommens vorzunehmen sind,\ndas Königreich Spanien,                                                 sind wie folgt übereingekommen:\ndie Französische Republik,\nArtikel 1\nIrland,\nDie Republik Österreich, die Republik Finnland und das König-\ndie Italienische Republik,\nreich Schweden werden Vertragsparteien des Europa-Abkom-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         mens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäi-\ndas Königreich der Niederlande,                                      schen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nRumänien andererseits.\ndie Republik Österreich,\ndie Portugiesische Republik,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Finnland,                                                  Der Wortlaut des Europa-Abkommens, einschließlich der\nAnhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind,\ndas Königreich Schweden,\nsowie der der Schlußakte beigefügten Erklärungen und Brief-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,             wechsel sind in ihrer finnischen und schwedischen Fassung in\ngleicher Weise verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut. Die\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen          finnische und die schwedische Fassung des genannten Europa-\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-            Abkommens werden diesem Protokoll beigefügt.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                                                      Artikel 3\nim folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                          Dieses Protokoll, das Bestandteil des Europa-Abkommens ist,\nwird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft           genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,            dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nim folgenden „Gemeinschaft“ genannt,                                                          Artikel 4\nDieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\neinerseits,                                                          Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nander den Abschluß der in Artikel 3 genannten Verfahren notifi-\nund Rumänien                                                      ziert haben.\nandererseits,                                                                                    Artikel 5\nDas Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ist\ngestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete\nVerwahrer dieses Protokolls.\nund am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen\nArtikel 6\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumä-\nnien andererseits, im folgenden „Europa-Abkommen“ genannt,              Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nin der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik        scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nFinnland und das Königreich Schweden am 1. Januar 1995 der           scher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nEuropäischen Union beigetreten sind,                                 gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertneunundneunzig."]}