{"id":"bgbl2-2000-9-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":9,"date":"2000-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/9#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_9.pdf#page=27","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2000-01-25T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000                              439\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.              (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\n(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung     schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\ndieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei              dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragnehmer\nein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-         entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach den Bestimmun-\nparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens                  gen des Artikels 2 Absatz 1 zu behandeln, solange das Bestehen\naufgenommen.                                                            der Einstufung dies erfordert.\nGeschehen zu Athen am 14. Dezember 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Heinz Kuhna\nFür die Regierung der Hellenischen Republik\nConstantinos Ailianos\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 25. Januar 2000\nDas in Moskau am 2. Dezember 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 2. Dezember 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Januar 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nschädlich sein kann;\nund\ndie Regierung der Russischen Föderation –                 c) „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ („FAUQS –\nNUR FÜR DEN DINSTGEBRAUX“), wenn die Kenntnis-\nim Interesse der Gewährleistung des Schutzes von Verschluss-             nahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nsachen, die von einer Vertragspartei der anderen übermittelt               republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig\nwerden, sowie solchen, die während der Zusammenarbeit der                  sein kann.\nVertragsparteien entstehen,                                        2. In der Russischen Föderation:\nDurch den Staat zu schützende Erkenntnisse aus seiner\nnach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-\nTätigkeit auf dem Gebiet des Militärs, der Außenpolitik, der\nschriften –\nWirtschaft, der Wissenschaft und Technik, der Nachrichten-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      dienste, der Spionageabwehr sowie der Fahndung, deren\nWeitergabe der Sicherheit der Russischen Föderation Scha-\nden zufügen kann;\nArtikel 1\nDatenträger von Verschlusssachen, das heißt materielle\nBegriffsbestimmungen                              Objekte, unter anderem physikalische Felder, in denen zu\n(1) Im Sinne dieses Abkommens sind:                                  schützende Erkenntnisse als Symbole, Bilder, Signale, tech-\nnische Lösungen und Prozesse dargestellt sind.\n– „Verschlusssachen“ – Informationen, die nach Maßgabe der\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien             Entsprechend dem Schaden, der der Sicherheit, den politi-\nschutzbedürftig sind, deren unbefugte Weitergabe der Sicher-         schen oder wirtschaftlichen Interessen der Russischen Föde-\nheit und den Interessen eines der beiden Staaten Schaden             ration infolge der unbefugten Weitergabe der genannten\nzufügen kann und die von den Vertragsparteien im Rahmen              Informationen zugefügt werden kann, sind Geheimhaltungs-\nder Zusammenarbeit gemäß dem von jeder Vertragspartei und            grade und diesen Graden entsprechende Verschlusssachen-\nin diesem Abkommen festgelegten Verfahren übermittelt                kennzeichnungen für die Datenträger dieser Informationen\nwerden;                                                              festgelegt:\n– „Geheimschutzbestimmungen“ – die in der Bundesrepublik               a) „SOWERSCHENNO SEKRETNO“                 („SOVERÍENNO\nDeutschland und in der Russischen Föderation festgelegten                SEKRETNO“) sind Erkenntnisse, die in die Bereiche des\nAnforderungen, Normen, Regeln und das Anwendungsver-                     Militärs, der Außenpolitik, der Wirtschaft, der Wissen-\nfahren für einschlägige Maßnahmen, die den Zugang zu Ver-                schaft und Technik, der Nachrichtendienste, der Spio-\nschlusssachen regeln und den unbefugten Zugang zu ihnen                  nageabwehr sowie der Fahndung gehören und deren\nausschließen sollen, sowie die zu deren Umsetzung zwingend               Weitergabe den Interessen eines Ministeriums (einer\neinzuhaltenden Maßnahmen und Handlungen in ihrer Gesamt-                 Behörde) oder einem Wirtschaftzweig der Russischen\nheit;                                                                    Föderation in einem oder mehreren dieser Bereiche Scha-\nden zufügen kann;\n– „Verschlusssachenkennzeichnung“ – die Angabe, die auf dem\nDatenträger selbst angebracht oder in den Begleitpapieren            b) „SEKRETNO“ („SEKRETNO“) sind Erkenntnisse, die in\naufgeführt ist und den Geheimhaltungsgrad der Informationen              die Bereiche des Militärs, der Außenpolitik, der Wirt-\nanzeigt, die der Datenträger enthält;                                    schaft, der Wissenschaft und Technik, der Nachrichten-\ndienste, der Spionageabwehr sowie der Fahndung\n– „Zulassung zu Verschlusssachen“ – das Verfahren zur\ngehören und deren Weitergabe den Interessen eines\nGewährung des Rechts auf Zugang zu Verschlusssachen für\nBetriebes, einer Einrichtung oder einer Organisation der\nPersonen und auf Durchführung von Tätigkeiten, bei denen\nRussischen Föderation in einem oder mehreren dieser\nsolche Verschlusssachen verwendet werden, für Betriebe,\nBereiche Schaden zufügen kann.\nEinrichtungen und Organisationen;\nc) Informationen mit dem Vermerk „DLJA SLUSHEBNOGO\n– „Zugang zu Verschlusssachen“ – die Einsichtnahme in Ver-\nPOLSOWANIJA“ („DLÄ SLUˇEBNOGO POL`ZOVA-\nschlusssachen durch eine bestimmte Person;\nNIÄ“) sind Erkenntnisse, die die Tätigkeit eines Betrie-\n– „Verschlusssachenauftrag“ – ein Auftrag, dessen Durch-                   bes, einer Einrichtung oder Organisation betreffen und\nführung mit der Verwendung oder Entstehung von Verschluss-               die dienstliche Informationen zur eingeschränkten Weiter-\nsachen zusammenhängt.                                                    gabe enthalten, ohne Staatsgeheimnisse zu sein.\n(2) Verschlusssachen sind insbesondere:\n1. In der Bundesrepublik Deutschland:                                                            Artikel 2\nIm öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-                Vergleichbarkeit der Geheimhaltungsgrade\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer         (1) Aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland und in\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-        der Russischen Föderation geltenden Vorschriften legen die\nbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-   Vertragsparteien fest, das die Geheimhaltungsgrade wie folgt\nanlassung wie folgt eingestuft:                                vergleichbar sind:\na) „GEHEIM“ („GEXAJM“), wenn die Kenntnisnahme durch           Bundesrepublik Deutschland        Russische Föderation\nUnbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n„GEHEIM“                          („SOVERÍENNO SEKRETNO“)\nland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interes-\nsen schweren Schaden zufügen kann;                         „VS-VERTRAULICH“                  („SEKRETNO“)\nb) „VS-VERTRAULICH“ („FAUQS – FERTRAULIX“), wenn               „VS-NUR FÜR DEN                   („DLÄ SLUˇEBNOGO\ndie Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen        DIENSTGEBRAUCH“                  POL`ZOVANIÄ“).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000                            441\n(2) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads „VS-               sacheneinstufungsliste) mit. Der Erhalt der Liste wird vom\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/„DLÄ                    SLUˇEBNOGO           Empfänger bestätigt.\nPOL`ZOVANIÄ“ finden die nachstehenden Artikel 3 Absatz 3\n(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-\nSatz 2 und 3 sowie Artikel 4 und Artikel 7 dieses Abkommens\nsachenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise dass mit\nkeine Anwendung.\nden Arbeiten an den geheimschutzbedürftigen Teilen erst dann\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nArtikel 3                             rungen beim Auftragnehmer getroffen sind.\nMaßnahmen                                   (3) Die Regelung von Schadenersatzansprüchen im Fall einer\nzum Schutz von Verschlusssachen                      unbefugten Weitergabe von Verschlusssachen bleibt den Unter-\nnehmen in entsprechenden Verträgen vorbehalten.\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihre innerstaat-\nlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen, um Verschluss-\nsachen, die übermittelt werden oder im Rahmen der Zusammen-                                       Artikel 5\narbeit entstehen, zu schützen. Sie treffen im Umgang mit derarti-                     Kennzeichnung, Registrierung\ngen Verschlusssachen die gleichen Schutzmaßnahmen, wie sie                       und Aufbewahrung von Verschlusssachen\nim Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für den\nGeheimhaltungsgrades gelten.\nEmpfang beziehungsweise für den Empfänger zuständigen\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Dritten ohne vorheri- Behörde oder Einrichtung zusätzlich mit dem gemäß Artikel 2\nge schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei zu diesen      dieses Abkommens vergleichbaren Geheimhaltungsgrad ge-\nVerschlusssachen keinen Zugang zu gewähren und diese aus-            kennzeichnet.\nschließlich für die bei der Übermittlung vorgesehenen Zwecke zu\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\nverwenden.\ndie im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen, durch\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich           Übersetzung in die Landessprache oder durch Vervielfältigung\ngemacht werden, für die die Kenntnis dieser Informationen zur        entstanden sind.\nErfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben im Rahmen des bei der             (3) Verschlusssachen, die entstanden sind oder empfangen\nÜbermittlung vorgesehenen Zwecks notwendig ist. Die Ver-             wurden, sind entsprechend den für eigene Verschlusssachen\nschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich gemacht wer-            geltenden Bestimmungen und Vertragsparteien aufzubewahren\nden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung darf sich nicht    und zu registrieren. Hierbei müssen Registrierung und Aufbe-\nvon dem Verfahren, das für den Zugang zu Informationen des           wahrung dieser Verschlusssachen die Möglichkeit der Einsicht-\nentsprechenden Geheimhaltungsgrads der empfangenden Ver-             nahme durch ermächtigte Vertreter der übermittelnden oder auf-\ntragspartei gilt, unterscheiden.                                     traggebenden Vertragspartei sicherstellen.\n(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bestimmungen       (4) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache kann von\nzum Schutz von Verschlusssachen beachtet und kontrolliert            dem Empfänger (Behörde oder Einrichtung) nur mit schriftlicher\nwerden.                                                              Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde der übermitteln-\n(5) Die Entscheidung zur Übermittlung konkreter als Ver-          den Vertragspartei geändert oder aufgehoben werden. Sechs\nschlusssache eingestufter Informationen treffen die Vertrags-        Wochen vor der beabsichtigten Änderung oder Aufhebung des\nparteien in jedem Einzelfall nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen     Geheimhaltungsgrades von Verschlusssachen teilt die jeweils\nRechtsvorschriften.                                                  zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei der\njeweils zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei diese\nAbsicht mit.\nArtikel 4\n(5) Verschlusssachen werden auf schriftliche Anforderung der\nAnforderungen an Verschlusssachenaufträge                  jeweils zuständigen Behörde der Vertragspartei, die sie zur Ver-\n(1) Beabsichtigt eine Behörde oder ein Unternehmen im             fügung gestellt hat, zurückgegeben oder vernichtet.\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, einen Verschluss-          Die Vernichtung von Verschlusssachen ist dokumentarisch fest-\nsachenauftrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der            zuhalten; das Vernichtungsverfahren selbst muss sicherstellen,\nanderen Vertragspartei zu vergeben, ist folgendes Verfahren          dass sie danach nicht wiederhergestellt werden können.\nanzuwenden:\n1. Die jeweils zuständige Behörde der einen Vertragspartei holt                                   Artikel 6\nzuvor von der jeweils zuständigen Behörde der anderen Ver-                                  Verfahren der\ntragspartei eine schriftliche Bestätigung darüber ein, dass der                Übermittlung von Verschlusssachen\nvorgesehene Auftragnehmer bis zu dem erforderlichen Ge-\nheimhaltungsgrad zugelassen ist, einen adäquaten Schutz             (1) Die Beförderung von Verschlusssachen von einem Staat in\nder im Rahmen des Auftrags zu übermittelnden oder ent-           den anderen erfolgt grundsätzlich auf diplomatischem Weg,\nstehenden Verschlusssachen gewährleisten kann und den            durch Feldjäger- oder militärischen Kurierdienst. Die jeweils\ninnerstaatlichen Geheimschutzvorschriften entsprechende          zuständige Behörde oder der Empfänger bestätigt den Empfang\nSchutzmaßnahmen getroffen hat, die ordnungsgemäß kon-            der Verschlusssache.\ntrolliert werden.                                                   (2) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\n2. Die auftraggebende Behörde oder das auftraggebende                lichem Umfang werden Transportmittel, Transportweg und\nUnternehmen stellt sicher, dass jede im Rahmen eines Ver-        Begleitschutz im Einzelfall durch die jeweils zuständigen Behör-\nschlusssachenauftrags übermittelte oder entstehende Ver-         den festgelegt.\nschlusssache eine Verschlusssachenkennzeichnung gemäß               (3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nArtikel 2 dieses Abkommens erhält.                               FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/„DLÄ SLUˇEBNOGO\nPOL`ZOVANIÄ“ können an Empfänger im Hoheitsgebiet der\n3. Die jeweils zuständige Behörde der auftraggebenden Ver-\nanderen Vertragspartei per Einschreiben mit der Post versandt\ntragspartei oder das auftraggebende Unternehmen teilt dem\nwerden.\nAuftragnehmer und der jeweils zuständigen Behörde der\nanderen Vertragspartei, wenn diese es verlangt, die vorge-          (4) Bei der Übermittlung von Verschlusssachen unter Nutzung\nnommene Verschlusssachenkennzeichnung der zu übermit-            von Informationstechnik treffen die jeweils zuständigen Behör-\ntelnden oder im Rahmen des Verschlusssachenauftrags ent-         den der Vertragsparteien abgestimmte Maßnahmen zu deren\nstehenden Verschlusssachen in Form einer Liste (Verschluss-      Schutz gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.","442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000\nArtikel 7                                 2. in der Russischen Föderation:\nBesuche                                         der Föderale Sicherheitsdienst der Russischen Föderation.\n(1) Jede Vertragspartei kann sich an die andere Vertragspartei          (2) Darüber hinaus können die Vertragsparteien je nach Art der\nwenden zwecks Genehmigung eines Besuchs in deren Hoheits-               Zusammenarbeit weitere für die Durchführung dieses Abkom-\ngebiet von Vertretern ihrer jeweils zuständigen Behörden oder           mens zuständige Behörden benennen. In diesem Fall teilen sie\nvon Vertretern ihrer Unternehmen oder Einrichtungen. Diesen             sich dies auf diplomatischem Weg mit.\nVertretern wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrich-\ntungen, in denen an Verschlusssachen gearbeitet wird, nur mit\nArtikel 11\nvorhergehender Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde des\nzu besuchenden Staates gewährt. Die Genehmigung erhalten                             Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nnur die Personen, die von der jeweils zuständigen Behörde hier-            Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende Überein-\nzu ermächtigt sind.                                                     künfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen geregelt\n(2) Die Namenslisten für Besuche im Hoheitsgebiet der ande-          wird, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen nicht im Wider-\nren Vertragspartei sind spätestens vier Wochen vor dem Besuch           spruch zu diesem Abkommen stehen.\nan deren jeweils zuständige Behörde zu übermitteln. Die\nBesuchsbedingungen werden in jedem einzelnen Fall vereinbart.                                        Artikel 12\nDie auf beiden Seiten jeweils zuständigen Behörden teilen einan-\nder das Verfahren zur Anmeldung mit und stellen sicher, dass der                                  Konsultationen\nSchutz personenbezogener Daten eingehalten wird. Die Besu-                 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen\ncher sind gemäß dem im Empfangsstaat geltenden Verfahren                in dem zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen\nanzumelden.                                                             Umfang Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Schutzes von\nVerschlusssachen aus.\nArtikel 8\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nSicherheitsverstöße\nses Abkommens zu gewährleisten, führen die zuständigen\n(1) Sicherheitsverstöße, in deren Folge eine unbefugte Weiter-       Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden gemeinsame Kon-\ngabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, sowie ver-          sultationen durch.\nmutete oder festgestellte Tatsachen einer solchen Weitergabe\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\nsind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nbehörde der anderen Vertragspartei oder einer anderen im\n(2) Sicherheitsverstöße werden untersucht und die Personen,          gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten Behörde, Besuche in\ndie sie begangen haben, verfolgt nach dem Recht der Bundes-             ihrem Hoheitsgebiet nach dem Verfahren des Artikels 7 dieses\nrepublik Deutschland beziehungsweise der Russischen Födera-             Abkommens zu machen, um mit den jeweils zuständigen Behör-\ntion. Die Vertragsparteien unterrichten sich über das Ergebnis.         den ihre Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen, die\nihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden,\nArtikel 9                                 zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei\nder Feststellung, ob solche Verschlusssachen ausreichend\nKosten der Durchführung von Maßnahmen                        geschützt werden. Die Einzelheiten werden von den jeweils\nzur Einhaltung der Geheimschutzbestimmungen                     zuständigen Behörden festgelegt.\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nvon Maßnahmen zur Einhaltung der Geheimschutzbestimmun-                                              Artikel 13\ngen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertrags-\npartei nicht erstattet.                                                                   Inkrafttreten, Geltungsdauer,\nÄnderung und Kündigung\nArtikel 10                                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nZuständige Behörden                              Kraft.\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Be-                (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nhörden sind:                                                               (3) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einver-\n1. in der Bundesrepublik Deutschland:                                   nehmlich ändern oder ergänzen.\na) das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik                 (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nDeutschland,                                                   tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung dieses Abkommens\nb) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nwerden Verschlusssachen, die übermittelt wurden oder die bei\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Zusammenarbeit entstanden sind, weiter gemäß Artikel 3\nc) das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-               dieses Abkommens behandelt, solange die Verschlusssachen-\nrepublik Deutschland;                                          kennzeichnung nicht aufgehoben ist.\nGeschehen zu Moskau am 2. Dezember 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErnst-Jörg von Studnitz\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nNikolai Platonowitsch Patruschew"]}