{"id":"bgbl2-2000-9-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":9,"date":"2000-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_9.pdf#page=24","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-griechischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2000-01-12T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-griechischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 12. Januar 2000\nDas in Athen am 14. Dezember 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Hellenischen Repu-\nblik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-\nsachen tritt nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 14. Januar 2000\nin Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. Januar 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                            Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit\ndie Regierung der Hellenischen Republik –                  Im Sinne dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien die\nfolgenden amtlichen Definitionen für Verschlusssachen an:\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu\ngewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-      a) In der Bundesrepubik Deutschland:\npartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen           im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nVertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Be-           sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von\nhörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der                ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer\nöffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staat-           Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren\nlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen         Veranlassung eingestuft.\nbeider Länder übermittelt wurden,\n1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen\ngeleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nschaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien zu\ngefährden kann,\nschließenden Abkommen über Zusammenarbeit und zu ver-\ngebende Aufträge, die einen Austausch von Verschlusssachen              2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nmit sich bringen, gelten soll –                                             Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nsind wie folgt übereingekommen:                                          Schaden zufügen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000                         437\n3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-          Verschlusssachengrads, zum Zugang ermächtigt sind. Für\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-   Verschlusssachen ab dem Verschlusssachengrad VS-VER-\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,        TRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕYΤΙΚÃ und höher ist in allen Fällen eine\n4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die                   Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der        (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder       für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\nnachteilig sein kann.                                    tung der Sicherheitsbestimmungen.\nb) In der Hellenischen Republik:\nArtikel 3\nSchriftstücke, Vorschriften, Handbücher, Anweisungen,\nPläne, Aufzeichnungen, Kodierungen sowie jede Art von                            Verschlusssachenaufträge\nMaterial und Informationen, die vom Staat ausgehen oder         Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-\nverwaltet werden, von der höchsten Einstufung bis            trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nΠΕΡΙÃΡΙΣΜΕΝΗΣ XΡΗΣΗΣ.                                        tragspartei zu vergeben bzw. beauftragt sie einen Auftragnehmer\nin ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\nDer Begriff „Sicherheit“ bedeutet den Schutz der vorge-\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\nnannten Verschlusssachen vor jeglicher Gefahr des Geheim-\nrung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer\nnisbruchs, Diebstahls oder Zerstörung durch Kräfte, die die\nbis zu dem angemessenen Verschlusssachengrad sicherheits-\nSchädigung der Nationalen Verteidigung und der Interessen\nüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\ndes Landes zum Ziel haben.\nfügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlusssachen zu\nVerschlusssachengrade:                                       gewährleisten. Diese Versicherung hat inhaltlich sicherzustellen,\n1. ΑKPΩΣ AΠÃΡΡHΤÃ                                            dass das Geheimschutzverfahren des überprüften Auftragneh-\nmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutzvor-\nDie Weitergabe an Unbefugte kann der Nationalen Vertei-  schriften und -bestimmungen steht und von seiner Regierung\ndigung oder den lebenswichtigen Interessen Griechen-     überwacht wird.\nlands ernsthaften Schaden zufügen.\nArtikel 4\n2. ΑΠÃPPHΤÃ\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\nDie Weitergabe an Unbefugte kann der Nationalen Vertei-\ndigung oder den lebenswichtigen Interessen Griechen-        (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nlands Schaden zufügen.                                   antwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines\nAuftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschluss-\n3. EMΠΙΣΤΕΥΤΙΚÃ\nsachengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auf-\nDie Weitergabe an Unbefugte kann die Nationale Verteidi- tragnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt\ngung und die Interessen Griechenlands beeinträchtigen.   sie dieser in Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste)\n4. ΠΕΡΙÃΡΙΣΜΕΝΗΣ ÌΡΗΣΗΣ                                      die vorgenommenen Verschlusssachen-Einstufungen mit. In die-\nsem Falle unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer\nDie Weitergabe an Unbefugte kann die Nationale Verteidi- zuständige Behörde der anderen Vertragspartei darüber, dass\ngung und die Interessen Griechenlands beeinflussen.      der Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflich-\nc) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, dass die folgen-    tet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen, welche ihm\nden Verschlusssachengrade vergleichbar sind:                 anvertraut werden, die Geheimschutzvorschriften seiner eigenen\nRegierung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der\nBundesrepublik Deutschland            Hellenische Republik   zuständigen Behörde seines Staates eine entsprechende\nSTRENG GEHEIM                         ΑKPΩΣ AΠÃΡΡHΤÃ         Erklärung (Geheimschutzklausel) abzugeben.\nGEHEIM                                ΑΠÃPPHΤÃ                  (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\nVerschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber\nVS-VERTRAULICH                        EMΠΙΣΤΕΥΤΙΚÃ\nzuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie\nVS-NUR FÜR DEN DIENST-                ΠΕΡΙÃΡΙΣΜΕΝΗΣ          den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-\nGEBRAUCH                              ÌΡΗΣΗΣ                 mer weiter.\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige\nArtikel 2                          Behörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutzbe-\ndürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-\nInnerstaatliche Maßnahmen                     klausel als Verschlusssache des eigenen Staates nach dem\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-  jeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten Ver-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa-        schlusssacheneinstufungsliste behandelt.\nchen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim         (4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-\nAuftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachen-        digen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre-\nauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-     chend.\nschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er\nim Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden         (5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-\nVerschlusssachengrads gilt.                                      sachenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise dass an\nden geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-  begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nsachen nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der         rungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder recht-\nBehörde, die die Geheimhaltung veranlasst hat, Dritten zugäng-   zeitig getroffen werden können.\nlich machen und die Verschlusssachen ausschließlich für den\nangegebenen Zweck verwenden.\nArtikel 5\n(3) Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur solchen\nKennzeichnung\nPersonen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Auf-\ngaben die Kenntnis notwendig machen und die nach der erfor-         (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nderlichen Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Be-       ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Ver-\nhörden, die mindestens so streng sein muss wie die für den       anlassung zusätzlich mit dem vergleichbaren nationalen\nZugang zu nationalen Verschlusssachen des entsprechenden         Verschlusssachengrad gekennzeichnet.","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2000\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,                               Artikel 8\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\nSicherheitsverstöße\nsachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfänger        (1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe von Ver-\neiner Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen der        schlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder fest-\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-      gestellt wird, sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mit-\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der       zuteilen.\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,         (2) Sicherheitsverstöße werden von den zuständigen Behör-\neinen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs       den und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit\nWochen im voraus mit.                                             gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht\nund verfolgt. Die andere Vertragspartei ist über das Ergebnis zu\nunterrichten.\nArtikel 6\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nArtikel 9\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\nKosten der Durchführung\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nvon Sicherheitsmaßnahmen\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nEmpfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den natio-          Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nnalen Sicherheitsvorschriften an den Empfänger weiter.            von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-     der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be-\nschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen bis ein-\nschließlich des Verschlusssachengrads GEHEIM/AΠÃΡΡΗΤÃ                                         Artikel 10\nauf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen                             Zuständige Behörden\nKurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des\nKurierwegs den Transport oder die Ausführung unangemessen            Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nerschweren könnte.                                                Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig\nsind.\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-\nArtikel 11\ngleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt sein;\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nVerschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-        (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verliert die\nnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige   am 19. Dezember 1975 getroffene „Vereinbarung zwischen dem\nBehörde zu übergeben;                                          Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\n– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung         land und dem Verteidigungsminister der Griechischen Republik\ngeltenden Bestimmungen verpackt sein;                          über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen“ ihre\nGültigkeit.\n– die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-\nnigung erfolgen;                                                  (2) Die aufgrund der außer Kraft getretenen Vereinbarung vom\n19. Dezember 1975 ausgetauschten Verschlusssachen werden\n– der Befördernde einen von der für die versendende oder die\nnach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.\nempfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde aus-\ngestellten Kurierausweis mit sich führen.\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-                                    Artikel 12\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nKonsultationen\nschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden der\nVertragsparteien festgelegt.                                         (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\n(5) Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-NUR          von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙÃΡΙΣΜΕΝΗΣ ÌΡΗΣΗΣ                       Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.\nkönnen an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-           (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung\npartei mit der Post versandt werden.                              dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zu-\nständigen Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\nArtikel 7\nbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nBesuche                              Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\nVerfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen,\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\ndie ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wur-\nschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluss-\nden, zu erörtern. Jede Vertragspartei hilft diesen Experten bei der\nsachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-         Feststellung, ob solche Informationen, die ihr von der anderen\nwährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend\nSicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen er-         geschützt werden. Die Einzelheiten werden von den zuständigen\nmächtigt sind.                                                    Behörden festgelegt.\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem                              Artikel 13\nHoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf                Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderung, Kündigung\nbeiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\nheiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz         (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag der\npersonenbezogener Daten eingehalten wird.                         Unterzeichnung in Kraft."]}