{"id":"bgbl2-2000-8-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/8#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_8.pdf#page=23","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa","law_date":"2000-01-27T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2000                                 411\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        vom 17. April 1998 in Höhe von 11 000 000,– DM (in Worten:\nRegierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt             elf Millionen Deutsche Mark) am 31. Dezember 2006.\nermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-\nArt ikel 3\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens                   Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nAbkommen Anwendung.                                                     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nArt ikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,                                     Art ikel 4\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie\nDie Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem             republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nZusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsen wurden. Für den Teilbetrag aus der Ergebnisniederschrift            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvom 9. Mai 1996 in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten: zwan-\nzig Millionen Deutsche Mark) endet die Frist am 31. Dezember\nArt ikel 5\n2004, aus der Botschaftszusage vom 10. November 1997 in\nHöhe von 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nMark) am 31. Dezember 2005, aus der Ergebnisniederschrift               Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 7. Dezember 1999 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnast as Angjeli\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 27. Januar 2000\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist nach seinem Artikel XII für\nBulgarien                                                      am 9. Dezember 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 1999 (BGBl. II S. 1065).\nBerlin, den 27. Januar 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}