{"id":"bgbl2-2000-8-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":8,"date":"2000-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_8.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-01-11T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["410                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 2000\nDas in Tirana am 7. Dezember 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Dezember 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Januar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Elektrizitätsversorgung Südalbanien“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               2. die Botschaftszusage der Regierung der Bundesrepublik\nund                                      Deutschland vom 10. November 1997 und\ndie Regierung der Republik Albanien –                  3. die Ergebnisniederschrift der Verhandlungen über Finanzielle\nund Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Republik Albanien vom 17. April 1998 –\nAlbanien,\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                     Art ikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen in Höhe von\n35 000 000,– DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMark) für das Vorhaben „Elektrizitätsversorgung Südalbanien“ zu\nder Republik Albanien beizutragen,\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nunter Bezugnahme auf                                              gestellt worden ist.\n1. die Ergebnisniederschrift der Verhandlungen über Finanzielle        (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der            und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nRepublik Albanien vom 9. Mai 1996,                              haben ersetzt werden."]}