{"id":"bgbl2-2000-7-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":7,"date":"2000-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 24. November 1997 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits","law_date":"2000-02-21T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":2,"num_pages":142,"content":["246   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 24. November 1997\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits\nVom 21. Februar 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 24. November 1997 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assozia-\ntion zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wird\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem\nArtikel 107 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Februar 2000\nFür d en B und esp räsid ent en\nDer Präsid ent d es Bund esrat es\nKurt Bied enkop f\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                        247\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                       aufnehmen und die jordanische Wirtschaft weiter in die europäi-\nsche Wirtschaft integrieren wollen,\ndas Königreich Dänemark,\nin Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbeson-\ndere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der\ndie Griechische Republik,                                     Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaft-\nlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage\nder Assoziation bilden,\ndas Königreich Spanien,\nin Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Entwick-\ndie Französische Republik,                                    lungen, die sich in den letzten Jahren in Europa und im Nahen\nOsten vollzogen haben,\nIrland,\neingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-\ndie Italienische Republik,                                    kung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-\nlung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammen-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  arbeit zu vereinen,\ndas Königreich der Niederlande,                                  in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nbilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse\ndie Republik Österreich,                                      aufzunehmen und auszubauen,\ndie Portugiesische Republik,                                     überzeugt von der Notwendigkeit, den Prozeß der sozialen\nund wirtschaftlichen Modernisierung zu stärken, den Jordanien\nmit dem Ziel eingeleitet hat, seine Wirtschaft ohne Einschrän-\ndie Republik Finnland,\nkung in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft\nder demokratischen Staaten mitzuwirken,\ndas Königreich Schweden,\nin Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,      schen Jordanien und der Gemeinschaft,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      in dem Wunsch, zur Verbesserung des Wissens und des Ver-\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-     ständnisses auf beiden Seiten eine durch einen regelmäßigen\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitglied-  Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissen-\nstaaten“ genannt, und                                            schaftlichen, technologischen, kulturellen, audiovisuellen und\nsozialen Fragen aufzunehmen,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl, im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,           in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Jorda-\nniens für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der\neinerseits, und                                                  Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allge-\nmeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT),\ndas Haschemitische Königreich Jordanien, im folgenden „Jor-\ndanien“ genannt,                                                    in der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein\nneues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für\nden Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und\nandererseits,\ntechnologischer Zusammenarbeit schaffen wird,\nin Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Jordanien\nsowie ihrer gemeinsamen Werte,\nArt ikel 1\nin der Erwägung, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten      (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nund Jordanien diese Bindungen stärken, dauerhafte Beziehun-      einerseits und Jordanien andererseits wird eine Assoziation\ngen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft  gegründet.","248                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,                                    tationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten\nzwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-      d) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;                               Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs lei-\nsten können.\n– die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des\nWaren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs zu             (2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen\nschaffen;                                                        Parlament und dem jordanischen Parlament statt.\n– durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewo-\ngener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den\nVertragsparteien zu fördern;\nTitel II\n– die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern                                 Freier Warenverkehr\nund die Produktivität und die finanzielle Stabilität zu erhöhen;\nGrundsätze\n– die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche\nKoexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu\nfestigen;                                                                                      Art ikel 6\n– die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von         In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkraft-\ngemeinsamem Interesse sind.                                      treten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jor-\ndanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Ein-\nklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und\nArt ikel 2                              Handelsabkommens von 1994 (im folgenden „GATT“ genannt)\nDie Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie         schrittweise eine Freihandelszone.\nalle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung\nder Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschen-                                        Kapitel 1\nrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrech-\nte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei                                Gewerbliche Waren\nihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesent-\nliches Element dieses Abkommens sind.                                                             Art ikel 7\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-\nwaren der Gemeinschaft und Jordaniens, mit Ausnahme der in\nTitel I\nAnhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nPolitischer Dialog                           schaft aufgeführten Waren.\nArt ikel 3                                                            Art ikel 8\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-       Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien werden\ntischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur  weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einge-\nEntwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das      führt.\ngegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.                                        Art ikel 9\n(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere           Die Ursprungswaren Jordaniens werden frei von Zöllen und\n– die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses       Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Be-\nund einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internatio-    schränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in\nnalen Fragen und insbesondere in solchen Fragen ermög-           die Gemeinschaft zugelassen.\nlichen, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Ver-\ntragspartei haben können;                                                                      A r t i k e l 10\n– jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt           (1)\nund die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksich-\na) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ntigen;\ndie Gemeinschaft bei den in Anhang I aufgeführten Ur-\n– die regionale Sicherheit und Stabilität erhöhen;                      sprungswaren Jordaniens einen Agrarteilbetrag beibehält.\n– die Durchführung gemeinsamer Aktionen fördern.                    b) Der Agrarteilbetrag kann ein fester Betrag oder ein Wertzoll-\nsatz sein.\nArt ikel 4                              c) Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche\nDer politische Dialog betrifft alle Fragen von gemeinsamem           Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende\nInteresse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Errei-            Anwendung.\nchung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit,         (2)\nMenschenrechte, Demokratie und regionale Entwicklung ermög-\nlichen.                                                             a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\nJordanien bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren\nArt ikel 5                                  der Gemeinschaft einen Agrarteilbetrag beibehält.\n(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemein-   b) Der Agrarteilbetrag, den Jordanien nach Buchstabe a auf Ein-\nsamer Aktionen und wird regelmäßig und sooft wie nötig geführt,         fuhren aus der Gemeinschaft erheben kann, darf 50 v. H. des\ninsbesondere                                                            Ausgangszollsatzes nicht übersteigen, der auf Einfuhren aus\nLändern angewandt wird, für die keine Präferenzregelung gilt,\na) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;\nsondern die Meistbegünstigung.\nb) auf der Ebene hoher Beamter, die Jordanien einerseits und\nc) Weist Jordanien nach, daß die Zölle für die landwirtschaft-\ndie Präsidentschaft des Rates und die Kommission anderer-\nlichen Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten\nseits vertreten;\nWaren enthalten sind, den unter Buchstabe b festgelegten\nc) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließ-         Höchstsatz übersteigen, so kann der Assoziationsrat einen\nlich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsul-          höheren Satz vereinbaren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                             249\nd) Jordanien kann die Liste der Waren, für die dieser Agrarteil-     Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan\nbetrag gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang I aufgeführt abgebaut:\nsind. Dieser Agrarteilbetrag wird vor seiner Annahme dem        – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nAssoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann die      Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes\nerforderlichen Beschlüsse fassen.                                  gesenkt;\ne) Auf die in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren der Ge-          – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nmeinschaft erhebt Jordanien ab Inkrafttreten des Abkom-            Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes\nmens keine höheren als die am 1. Januar 1996 geltenden             gesenkt;\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung.\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(3) Für die gewerbliche Komponente der in Anhang II aufge-           Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes\nführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Jordanien             gesenkt;\nseine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach Maßgabe\ndes Artikels 11.                                                     – sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes\n(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jorda-            gesenkt;\nnien die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis\ngesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse        – acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nfür landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so kön-        Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes\nnen die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Agrarteilbeträge            gesenkt;\ngesenkt werden.                                                      – neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und        Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes\ngegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen-            gesenkt;\nkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.                    – zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes\nA r t i k e l 11                          gesenkt;\n(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens      – elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nauf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhän-            oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\ngen II, III oder IV aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses – zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nAbkommens beseitigt.                                                    verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.\n(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 wer-          (5) Die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren wird\nden alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens        vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziations-\nauf die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbei-     rat überprüft. Bei dieser Überprüfung stellt der Assoziationsrat\ntungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise       einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV\nnach folgendem Zeitplan abgebaut:                                    aufgeführten Waren auf.\n– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder             (6) Treten bei einer Ware ernstliche Schwierigkeiten auf, so\nZoll- oder Abgabensatz um 10 v.H. des Ausgangssatzes              kann der entsprechende Zeitplan des Absatzes 2, 3 beziehungs-\ngesenkt;                                                          weise 4 vom Assoziationsausschuß einvernehmlich geändert\n– fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder          werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt\nZoll- oder Abgabensatz um 20 v.H. des Ausgangssatzes              wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölf-\ngesenkt;                                                          jährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Asso-\nziationsausschuß binnen dreißig Tagen nach Eingang des\n– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nAntrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so\nZoll- oder Abgabensatz um 30 v.H. des Ausgangssatzes\nkann Jordanien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig\ngesenkt;\naussetzen.\n– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den\nZoll- oder Abgabensatz um 40 v.H. des Ausgangssatzes\nAbsätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vor-\ngesenkt;\ngenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1996 tatsächlich\n– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder          gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.\nZoll- oder Abgabensatz um 50 v.H. des Ausgangssatzes\n(8) Wird nach dem 1. Januar 1996 eine Zollsenkung erga\ngesenkt.\nomnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeit-\n(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens      punkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in\nauf die in Anhang III Liste A aufgeführten Ursprungswaren der        Absatz 7 genannten Ausgangssatzes.\nGemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan ab-\n(9) Jordanien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.\ngebaut:\n– bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder                                        A r t i k e l 12\nAbgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;\nDie Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\n– ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      auch für die Finanzzölle.\noder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n– zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder                                       A r t i k e l 13\nZoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes ge-\n(1) Befristete Ausnahmemaßnahmen zu Artikel 11 können von\nsenkt;\nJordanien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze\n– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder          getroffen werden.\nZoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes\nDiese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte\ngesenkt;\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung\n– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die          befinden oder ernstlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die\nverbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.                        insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\n(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Jordaniens      Die mit diesen Ausnahmemaßnahmen eingeführten Einfuhrzölle\nauf die in Anhang III Liste B aufgeführten Ursprungswaren der        Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v.H.","250                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\ndes Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren                                     Kapitel 3\nder Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der jährliche\nGemeinsame Bestimmungen\nGesamtwert der Waren, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf\n20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der in den\nletzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, eingeführten                             A r t i k e l 18\ngewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft nicht über-             (1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Jordanien wer-\nsteigen.                                                          den weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der     Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\nAssoziationsausschuß eine Verlängerung genehmigt. Sie treten         (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnah-\nspätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangs-      men gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und\nzeit außer Kraft.                                                 Jordanien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nDerartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt wer-       (3) Die Gemeinschaft und Jordanien wenden in ihrem Handel\nden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-       bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-          mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als vier Jahre vergangen sind.   kung an.\nJordanien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige\nAusnahmemaßnahmen, die es einzuführen beabsichtigt; auf                                      A r t i k e l 19\nAntrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maß-         (1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine\nnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffen-       besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung\nden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnah-    geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung\nmen übermittelt Jordanien dem Assoziationsausschuß einen          ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffen-\nZeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführ-  de Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maß-\nten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau die-   nahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder\nser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach      die Änderungen gelten.\nihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen\n(2) Die Vertragspartei, welche die Abänderung vornimmt,\nanderen Zeitplan beschließen.\nunterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Asso-       Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um\nziationsausschuß Jordanien ausnahmsweise gestatten, bereits       den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise\nnach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölf-      Rechnung zu tragen.\njährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre auf-\n(3) Ändert die Gemeinschaft oder Jordanien gemäß Absatz 1\nrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen\ndie in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirt-\nIndustrie Rechnung zu tragen oder wenn bestimmte Wirt-\nschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Ur-\nschaftszweige sich in der Umstrukturierung befinden oder ernst-\nsprungswaren der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem\nlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen.\nin diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.\n(4) Über die Anwendung dieses Artikels können Konsulta-\nKapitel 2\ntionen im Assoziationsrat stattfinden.\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse\nA r t i k e l 20\nA r t i k e l 14\n(1) Für Ursprungswaren Jordaniens gilt bei der Einfuhr in die\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II   Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-      staaten einander gewähren.\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Jordaniens.\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbescha-\ndet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni\nA r t i k e l 15                      1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschafts-\nDie Gemeinschaft und Jordanien nehmen schrittweise eine        rechts auf die Kanarischen Inseln.\nstärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen\nErzeugnissen vor.                                                                            A r t i k e l 21\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nA r t i k e l 16                      tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar\n(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jorda- die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nnien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmun-    Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\ngen des Protokolls Nr. 1.                                            (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei aus-\n(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der    geführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte\nGemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestim-    Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nmungen des Protokolls Nr. 2.                                      unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\nA r t i k e l 17                                                  A r t i k e l 22\n(1) Ab 1. Januar 2002 prüfen die Gemeinschaft und Jordanien       (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\ndie Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von    tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-\nder Gemeinschaft und Jordanien im Einklang mit dem in Arti-       regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in\nkel 15 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2003 anzuwenden sind.          diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs\nbewirken.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung\nder Struktur des Handels der Vertragsparteien mit landwirt-          (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der\nschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfind-         Gemeinschaft und Jordanien statt über Übereinkünfte zur Errich-\nlichkeit können die Gemeinschaft und Jordanien regelmäßig im      tung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, soweit ange-\nAssoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegensei-     bracht, über andere wichtige Fragen, die ihre Handelspolitik\ntigkeit die Möglichkeit prüfen, einander in geeigneter Weise Zu-  gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen fin-\ngeständnisse einzuräumen.                                         den insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                            251\nEuropäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beider-          stellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht\nseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung           worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete\ngetragen werden kann.                                                  Maßnahmen treffen.\nb) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die\nA r t i k e l 23                           sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-      tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweck-\npartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann         dienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.\nsie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von             Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver-\nArtikel VI GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvor-            tragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des\nschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren             Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten\ndes Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken              gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung\ntreffen.                                                               erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei\nA r t i k e l 24                           geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.\nDiese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen          aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige beschränken.\nBedingungen eingeführt,\nc) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die\n– daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-        sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-\nbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragspar-          tionsausschuß zur Prüfung vorgelegt.\nteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nDer Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Be-\n– daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen               schlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von\nhervorgerufen werden oder drohen,                                   dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt,\nso kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzun-         so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der\ngen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnah-           betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.\nmen treffen.                                                       d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges\nEingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bezie-\nA r t i k e l 25                           hungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags-\nFührt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 3                        partei in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 unverzüglich die\nzur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen\ni)  zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\ntreffen; sie unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-\npartei.\ngenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-\nnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nA r t i k e l 27\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-          Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware                      boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum\nund ergeben sich daraus für die ausführende Vertragspartei         Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\ntatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten, so    oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nkann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach       geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,\nden Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen.         gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;\nDiese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen       ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber\nbeseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung         entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch\nnicht länger rechtfertigen.                                        weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-\nA r t i k e l 26                       parteien darstellen.\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Jordanien für die Einfuhren von\nWaren, welche die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten her-                                 A r t i k e l 28\nvorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell\nInformationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal-        Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\nten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Ver- oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammen-\ntragspartei mit.                                                   arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in\nProtokoll Nr. 3 festgelegt.\n(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsaus-\nschuß in den Fällen der Artikel 23, 24 und 25 vor Ergreifen der\nA r t i k e l 29\ndort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-\nzes 3 Buchstabe d so bald wie möglich alle für eine gründliche        Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-\nPrüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen      tragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nzur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\nLösung zu ermöglichen.\nTitel III\nMit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-\nnieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.                                      Niederlassungsrecht\nDie Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziations-                               und Dienstleistungen\nausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre\nmöglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Kon-                                       Kapitel 1\nsultationen im Ausschuß.\nNiederlassungsrecht\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\na) Bezüglich des Artikels 23 wird die ausführende Vertragspartei                               A r t i k e l 30\nüber den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der\n(1)\neinführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet\nhaben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des   a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die\nFalls das Dumping im Sinne des Artikels VI GATT nicht abge-        Niederlassung jordanischer Gesellschaften eine Behandlung,","252                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\ndie nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Gesell-         verbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten wer-\nschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.                      den;\nb) Unbeschadet der in Anhang V aufgeführten Vorbehalte ge-           b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nwähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in             und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\neinem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften          für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\njordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-           Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenver-\ntätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die    kehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schie-\ngleichartigen Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte              ne, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);\nBehandlung.                                                      c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nc) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in            rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die\neinem Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigniederlassungen           sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-\njordanischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-           ten Güter beziehen;\ntätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\ngleichartigen Zweigniederlassungen von Gesellschaften               einschließlich computergestützter Informationssysteme und\neines Drittlands gewährte Behandlung.                               des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nichtdis-\n(2)                                                                  kriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-\nbereich);\na) Unbeschadet der in Anhang VI aufgeführten Vorbehalte\ngewährt Jordanien für die Niederlassung von Gesellschaften       e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen\nder Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Behandlung, die              Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital\nnicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Gesellschaf-       der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals\nten oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte               (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses\nBehandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.          Abkommens, ausländischen Personals);\nb) Jordanien gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen           f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Ein-\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge-              laufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn\nsellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-         gewünscht.\ntätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nseinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignie-                                     A r t i k e l 32\nderlassungen oder den jordanischen Tochtergesellschaften           Im Sinne dieses Abkommens\nbeziehungsweise Zweigniederlassungen von Gesellschaften\neines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die        a) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise\ngünstigere Behandlung ist.                                          eine „jordanische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungs-\n(3) Von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b darf           weise Jordaniens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-\nnicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen             gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung\nVorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zu-           im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Jordaniens\ngang der im Gebiet dieser ersten Vertragspartei niedergelasse-          hat.\nnen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-\nsellschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Wirtschafts-       Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nzweigen oder Tätigkeiten Anwendung finden.                              beziehungsweise Jordaniens gegründete Gesellschaft nur\nihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft be-\nDie in Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2          ziehungsweise Jordaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesell-\nBuchstabe b genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften,            schaft der Gemeinschaft beziehungsweise als jordanische\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der              Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und\nGemeinschaft beziehungsweise in Jordanien zum Zeitpunkt des             kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mit-\nInkrafttretens dieses Abkommens niedergelassen sind, und für            gliedstaaten beziehungsweise Jordaniens aufweist;\ndie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-\nsungen, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen           b) ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesell-\nhaben, sobald sie niedergelassen sind.                                  schaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;\nc) ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine ge-\nA r t i k e l 31                            schäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,\ndie auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt,\n(1) Artikel 30 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-         eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist,\nschiffs- und Seeverkehr.                                                daß sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann,\n(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Er-        daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein\nbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr,            Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-\neinschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der          haus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu\nStrecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Ver-           wenden brauchen;\ntragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die        d) bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der\ngewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochter-          Gemeinschaft und der jordanischen Gesellschaften im Sinne\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für             des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten\ndie Niederlassung und Geschäftstätigkeit, die nicht weniger gün-        durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweignie-\nstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochter-        derlassungen in Jordanien beziehungsweise in der Gemein-\ngesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften             schaft;\neines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die gün-\nstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen folgen-        e) ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkei-\ndes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:                            ten;\nf) sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische und\na) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\nfreiberufliche Tätigkeiten;\nund seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelba-\nren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Faktu-        g) ist „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ beziehungswei-\nrierung, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Dienst-                se „Staatsangehöriger Jordaniens“ eine natürliche Person,\nleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern,       die Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten beziehungs-\nmit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäfts-        weise Jordaniens ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                            253\nh) Dieses Kapitel und Kapitel 2 gelten im internationalen See-           der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von\nverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein      Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-        Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation\nangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens,          muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-\ndie außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordani-             partei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung\nens niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften,         (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\ndie außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Jordani-             tion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines             tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nMitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens kontrolliert wer-\n(3) Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt im Gebiet\nden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungs-\nJordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft wird den Staats-\nweise in Jordanien gemäß den dort geltenden Rechtsvor-\nangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Jordaniens\nschriften registriert sind.\ngestattet, die Vertreter einer Gesellschaft und in einer Schlüssel-\nposition im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a beschäftigt sind\nA r t i k e l 33                      und die Verantwortung für die Niederlassung einer Gesellschaft\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,       der Gemeinschaft in Jordanien oder einer jordanischen Gesell-\nMaßnahmen zu vermeiden, durch welche die Bedingungen für            schaft in der Gemeinschaft tragen, sofern\ndie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften     – diese Vertreter nicht im direkten Verkauf tätig sind und nicht\nder anderen Vertragspartei restriktiver werden, als sie am Tag vor     selbst Dienstleistungen erbringen und\nder Unterzeichnung dieses Abkommens sind.\n– die Gesellschaft über keine anderen Vertreter, Büros, Zweig-\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt. Für die Fälle des     niederlassungen oder Tochtergesellschaften in Jordanien oder\nArtikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen           in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügt.\nallein Artikel 44 maßgeblich.\nA r t i k e l 35\nA r t i k e l 34\nUm den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten beziehungs-\n(1) Die im Gebiet Jordaniens niedergelassenen Gesellschaften     weise Jordaniens die Aufnahme und die Ausübung reglementier-\nder Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-       ter freiberuflicher Tätigkeiten in Jordanien beziehungsweise in\nlassenen jordanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Ein-       der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, wel-\nklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands        che Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Befähi-\nim Gebiet Jordaniens beziehungsweise der Gemeinschaft Perso-        gungsnachweise getroffen werden müssen.\nnal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder\nZweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-\nA r t i k e l 36\ngehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Jordaniens\nbesitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäf-       Artikel 30 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei beson-\ntigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließ-    dere Regeln für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der\nlich von diesen Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder          Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags-\nZweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und         partei in ihrem Gebiet anwendet, die nicht im Gebiet der ersten\nArbeitserlaubnisse dieser Beschäftigten gelten nur für den jewei-   Vertragspartei eingetragen sind, sofern diese Regeln durch\nligen Beschäftigungszeitraum.                                       rechtliche oder tatsächliche Unterschiede zwischen diesen\nZweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von in\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften beziehungsweise bei\nnannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt,\nFinanzdienstleistungen aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-\nist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-\nrechtfertigt sind. Der Unterschied in der Behandlung darf nicht\nstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nüber das infolge der rechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\nbeziehungsweise bei Finanzdienstleistungen aus aufsichtsrecht-\nsonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\nlichen Gründen unbedingt Notwendige hinausgehen.\nvon ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-                                Kapitel 2\nderlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich                Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\neignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören\nA r t i k e l 37\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nUnterabteilung der Niederlassung,\nunter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungs-\n– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen         sektors in den Vertragsparteien schrittweise die Erbringung von\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und      Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder\nVerwaltungskräfte,                                          jordanische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Ver-\n– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung      tragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelas-\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder     sen sind.\nsonstiger Personalentscheidungen;                              (2) Der Assoziationsrat spricht Empfehlungen für die Errei-\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-         chung des in Absatz 1 genannten Ziels aus.\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der                                       A r t i k e l 38\nBewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihrem wirtschaftlichen\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\nBedarf entspricht, können die Bedingungen für den gegenseiti-\ntechnische Kenntnisse voraussetzen, sowie die Zuge-\ngen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im\nhörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt\nStraßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenen-\nwerden.\nfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfaßt die          behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkraft-\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet     treten dieses Abkommens ausgehandelt werden.","254                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nA r t i k e l 39                        stigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-\n(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags-    bedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbrin-\nparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter-           gung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die Vor-\nnationalen Markt und zum internationalen Seeverkehr auf kauf-          teile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkom-\nmännischer Basis wirksam anzuwenden.                                   mens erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert wer-\nden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Arti-\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und             kels 41.\nPflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für                                   A r t i k e l 43\ndie Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist.\nDieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die sich im aus-\nNichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\nschließlichen Miteigentum von jordanischen Gesellschaften und\nderei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\nGesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen ge-\nfairen Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nmeinsam kontrolliert werden.\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit                                      A r t i k e l 44\ntrockenen und flüssigen Massengütern.\nDie Behandlung, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-           Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechen-\nmen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und            den Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der unter das\nflüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine La-           GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein\ndungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die            als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei im Rahmen\nZulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendien-      des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors\nste nicht aus, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben           und jeder Erbringungsweise gewährt.\nist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Ver-\ntragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr                                      A r t i k e l 45\nvon und nach dem betreffenden Drittland hätten;\nFür die Zwecke dieses Titels bleibt die Behandlung unberück-\nb) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nsichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mit-\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra-\ngliedstaaten oder Jordanien im Einklang mit den Grundsätzen\ntiven, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine ver-\ndes Artikels V GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integra-\nschleierte Beschränkung darstellen oder eine Diskriminierung\ntion verpflichtet haben.\nhinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen\nSeeverkehr bewirken könnten.\nA r t i k e l 46\nJede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Personen-\nverkehr eingesetzten und von Staatsangehörigen oder Gesell-               (1) Ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens ist\nschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter          eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\nanderem hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung           lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,\nder Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort        Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, ge-\nangebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen            genüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbind-\nGebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der           lichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht,\nZuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-           oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des\ntungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die          Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnah-\nihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.                            men mit den Bestimmungen des Abkommens nicht im Einklang,\nso darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die\nPflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.\nKapitel 3\n(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es\nAllgemeine Bestimmungen\neine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nA r t i k e l 40                        vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick-      Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.\nlung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluß eines „Abkom-\nmens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V                                     A r t i k e l 47\ndes Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) zu\nprüfen.                                                                   Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Vertragspartei\nalle notwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß durch\n(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Ziel wird zum erstenmal             die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen hin-\nspätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im           sichtlich des Zugangs von Drittländern zu ihrem Markt umgangen\nAssoziationsrat geprüft.                                               werden.\n(3) Bei dieser Prüfung trägt der Assoziationsrat den Fortschrit-\nten bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragspar-\nteien über die betreffenden Tätigkeiten Rechnung.                                                    Titel IV\nZahlungen, Kapitalverkehr\nA r t i k e l 41\nund sonstige wirtschaftliche Fragen\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.                                                                                 Kapitel 1\n(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar-                   Zahlungen und Kapitalverkehr\ntei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-\nnisse verbunden sind.                                                                              A r t i k e l 48\nVorbehaltlich der Artikel 51 und 52 sind laufende Zahlungen im\nA r t i k e l 42                        Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs-\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch        oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens frei von allen\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-           Beschränkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                               255\nA r t i k e l 49                          b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens oder auf\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Arti-\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nkel 50 und 51 und des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a ge-\nUnternehmen;\nnannten Anhangs VI Beschränkungen des Kapitalverkehrs von\nder Gemeinschaft nach Jordanien und des Direktinvestitionen          c) staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begün-\nbetreffenden Kapitalverkehrs von Jordanien in die Gemeinschaft            stigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige\nunzulässig.                                                               den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.\n(2) Der Abfluß jordanischen Kapitals in die Gemeinschaft, das        (2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Arti-\nnicht Direktinvestitionen betrifft, unterliegt den in Jordanien gel- kel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\ntenden Rechtsvorschriften.                                           Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Er-\n(3) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den\nzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die\nKapitalverkehr vollständig zu liberalisieren, sobald die Vorausset-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nzungen dafür erfüllt sind.\nsowie aus den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des\nSekundärrechts ergeben.\nA r t i k e l 50\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkraft-\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-              treten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestim-\nmens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Ge-       mungen zu den Absätzen 1 und 2.\nmeinschaft und Jordaniens berührt Artikel 49 nicht die Anwen-\ndung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten        Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen\ndieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen         des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\nund die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, und        kel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen\nNiederlassung betreffen.                                             zu Absatz 1 Buchstabe c und den einschlägigen Teilen des\nAbsatzes 2 angewandt.\nDer Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der\nGemeinschaft in Jordanien oder von Gebietsansässigen Jordani-           (4)\nens in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resul-       a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die\ntierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.                   Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach\nInkrafttreten des Abkommens alle von Jordanien gewährten\nA r t i k e l 51                               staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache\nbeurteilt werden, daß Jordanien den Gebieten der Gemein-\nFalls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Jor-\nschaft gleichgestellt wird, in denen im Sinne des Artikels 92\ndanien unter außergewöhnlichen Umständen ernstliche Schwie-\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der\nrigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der\nEuropäischen Gemeinschaft die Lebenshaltung außerge-\nGeldpolitik in der Gemeinschaft oder in Jordanien verursacht\nwöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung\noder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungs-\nherrscht.\nweise Jordanien unter den im Rahmen des GATS festgelegten\nVoraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV             Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der\nder Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalver-              wirtschaftlichen Lage Jordaniens, ob dieser Zeitraum um\nkehr zwischen der Gemeinschaft und Jordanien für höchstens                weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.\nsechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, die nicht über das zur         b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nBehebung der Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausge-               chen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\nhen dürfen.                                                               tragspartei jährlich Bericht über den Gesamtbetrag und die\nVerteilung der Beihilfen erstatten und auf Antrag Auskunft\nA r t i k e l 52                               über die Beihilfesysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertrags-\nBei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernstlichen Zah-          partei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten            bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.\nder Gemeinschaft oder Jordaniens kann die Gemeinschaft bezie-           (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren\nhungsweise Jordanien unter den im Rahmen des GATT festge-\n– findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;\nlegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII\nund XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Be-            – werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1\nschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über          Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, welche die\ndas zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt            Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Ver-\nNotwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungs-             trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufge-\nweise Jordanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-          stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\npartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die          Nr. 26/1962 des Rates.\nBeseitigung der Maßnahmen vor.                                          (6) Wenn die Gemeinschaft oder Jordanien der Ansicht ist, daß\neine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und\nKapitel 2                               – in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nWettbewerb und                                 nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder\nsonstige wirtschaftliche Fragen                     – wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltens-\nweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem\nA r t i k e l 53                             inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstlei-\nstungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Ge-\noder zu verursachen droht,\nmeinschaft und Jordanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-\nnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar                 kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im\nAssoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersu-\na) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung           Hinsichtlich der mit Absatz 1 Buchstabe c unvereinbaren Verhal-\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-          tensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie\nken;                                                             unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den","256                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nVoraussetzungen des GATT oder der anderen einschlägigen                (2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Jorda-\nÜbereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT aus-        niens im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale\ngehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwen-           Entwicklung zu unterstützen.\ndung finden.\n(7) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach                                      A r t i k e l 60\nAbsatz 3 erlassen werden, findet der Informationsaustausch zwi-                           Gelt ungsb ereic h\nschen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforder-\n(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in\nlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-\ndenen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Libe-\ngeheimnisses statt.\nralisierung der jordanischen Wirtschaft insgesamt und insbeson-\ndere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Jordanien\nA r t i k e l 54                        und der Gemeinschaft betroffen sind.\nUnbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-           (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die\nmen die Mitgliedstaaten und Jordanien alle staatlichen Handels-     Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemein-\nmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres         schaft und der Wirtschaft Jordaniens erleichtern, insbesondere\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in         auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.\nden Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den\n(3) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusam-\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Jordaniens ausge-\nmenarbeit zwischen Jordanien und den anderen Ländern der\nschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Errei-\nRegion.\nchung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.\n(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichge-\nwichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam-\nA r t i k e l 55\nmenarbeit in den verschiedenen Bereichen Rechnung getragen,\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-      für die sie von Bedeutung ist.\nmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\n(5) Die Vertragsparteien können weitere Bereiche, die nicht\nworden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften\nunter die Bestimmungen dieses Titels fallen, einvernehmlich in\nJahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen\ndie wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.\nerlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen\nder Gemeinschaft und Jordanien beeinträchtigen und den Inter-\nA r t i k e l 61\nessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahr-\nnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen                              M et hod en und M od alit ät en\nAufgaben – de jure oder de facto – nicht entgegen.                     Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-\nwirklicht durch\nA r t i k e l 56                        a) regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den\n(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VII                  Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik\ngewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und                umfaßt;\nwirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und          b) regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in\nkommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen               jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen\nNormen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung               von Beamten und Sachverständigen;\ndieser Rechte.\nc) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaß-\n(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird         nahmen;\nvon den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Be-\nreich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums       d) Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und\nWorkshops;\nProbleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultatio-    e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar-\nnen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu            beitung von Rechtsvorschriften;\nfinden.                                                             f) Förderung von Joint-ventures.\nA r t i k e l 57                                                   A r t i k e l 62\nDie Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den                         Reg io nale Zusam m enarb eit\nBereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu\ndiesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit ange-              Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit unterstützen\nbracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im               die Vertragsparteien Aktionen, die von regionaler Tragweite sind\nBereich der Konformitätsprüfung.                                    oder an denen sich andere Länder der Region beteiligen.\nDiese Aktionen können folgendes betreffen:\nA r t i k e l 58                        – Regionalhandel,\nDie Vertragsparteien sind sich über das Ziel einer schrittweisen – Umweltschutz,\nLiberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der\n– Ausbau der Wirtschaftsinfrastruktur,\nAssoziationsrat hält Konsultationen zur Erreichung dieses Ziels\nab.                                                                 – wissenschaftliche und technologische Forschung,\n– Kultur,\n– Zoll.\nTitel V\nA r t i k e l 63\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nBild ung und Ausb ild ung\nA r t i k e l 59                           Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das\nZiel, die effektivsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit\nZiele\ndenen die Lage im Bereich Bildung und Berufsausbildung erheb-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche  lich verbessert werden kann, insbesondere im Hinblick auf\nZusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang        öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienst-\nmit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu fördern.             leistungen, die öffentliche Verwaltung, Facheinrichtungen, Nor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          257\nmungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlä-        Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsnetzen für die\ngige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird der Berufs-          Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen\nausbildung zur Umstrukturierung der Industrie besondere Auf-         Zusammenarbeit;\nmerksamkeit geschenkt.                                            – Modernisierung und Umstrukturierung der jordanischen Indu-\nDurch die Zusammenarbeit soll ferner die Herstellung von Ver-        strie;\nbindungen zwischen den Facheinrichtungen in der Gemeinschaft      – Schaffung und Förderung günstiger Rahmenbedingungen für\nund in Jordanien unterstützt und der Informations- und Erfah-        die Privatwirtschaft zur Förderung des Wachstums und der\nrungsaustausch und die Zusammenlegung der technischen Res-           Diversifizierung der Industrieproduktion;\nsourcen gefördert werden.\n– Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen\nin der Gemeinschaft und in Jordanien;\nA r t i k e l 64\n– Technologietransfer, Innovation und Forschung und techno-\nZusammenarb eit in\nlogische Entwicklung;\nWissensc haf t und Tec hno lo g ie\n– Diversifizierung der Industrieproduktion Jordaniens;\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:\n– Entwicklung der Humanressourcen;\na) Förderung der Herstellung dauerhafter Verbindungen zwi-\nschen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbeson-    – Verbesserung des Zugangs zu Investitionsmitteln;\ndere durch                                                    – Förderung der Innovation;\n– den Zugang Jordaniens zu den Gemeinschaftsprogram-          – Verbesserung der Informationshilfsdienste.\nmen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß\nden geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von                                    A r t i k e l 67\nDrittländern an diesen Programmen,\nInvest it ionen und Invest it ionsförd erung\n– die Beteiligung Jordaniens an den Netzen der dezentralen\nZiel der Zusammenarbeit ist die Schaffung günstiger und sta-\nZusammenarbeit,\nbiler Rahmenbedingungen für Investitionen in Jordanien. Die\n– die Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung      Zusammenarbeit führt zur Entwicklung\nund Forschung;\n– von harmonisierten und vereinfachten Verwaltungsverfahren,\nb) Ausbau der Forschungskapazitäten Jordaniens;                      von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen\nc) Förderung der technologischen Innovation, des Transfers           und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien, und von\nneuer Technologien und der Verbreitung von Know-how, ins-        Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investi-\nbesondere zur Beschleunigung der Anpassung der jordani-          tionsmöglichkeiten;\nschen Industriekapazitäten.                                   – günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für die beiderseiti-\nge Investitionstätigkeit der Vertragsparteien, soweit ange-\nA r t i k e l 65                         bracht, durch Abschluß von Investitionsschutzabkommen und\nUmw elt                                 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen\nden Mitgliedstaaten und Jordanien;\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Verschlechterung der\n– des Zugangs zu den Kapitalmärkten für die Finanzierung\nUmweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen,\nertragbringender Investitionen;\ndie rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustel-\nlen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und        – von Joint-ventures zwischen jordanischen Unternehmen und\nregionale Umweltprojekte zu fördern.                                 Unternehmen der Gemeinschaft.\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\ngendes:                                                                                       A r t i k e l 68\n– Desertifikation;                                                           Normung und Konformit ät sp rüfung\n– Qualität des Meerwassers und Überwachung und Verhinde-             Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere\nrung der Meeresverschmutzung;                                  folgendes angestrebt:\n– Bewirtschaftung der Wasserressourcen;                           a) Förderung der Anwendung der Vorschriften der Gemein-\nschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätsnor-\n– rationelle Energienutzung;                                           men und Anerkennung der Konformitätsprüfung;\n– Abfallwirtschaft;                                               b) Hebung des Niveaus der jordanischen Konformitäts-\n– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im         prüfungsorganisationen mit dem Ziel, sobald und soweit wie\nallgemeinen und Sicherheit der Industrieanlagen im besonde-         möglich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der\nren;                                                                Konformitätsprüfung zu schließen;\n– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden      c) Aufbau von Strukturen und Organisationen für den Schutz\nund Wasser;                                                         des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,\nfür die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.\n– Umwelterziehung und -bewußtsein;\n– Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmana-                                  A r t i k e l 69\ngements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung,\neinschließlich insbesondere des Einsatzes des Umweltin-                             Rec ht sang leic hung\nformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeits-           Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre\nprüfung;                                                       Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung\ndieses Abkommens zu erleichtern.\n– Versalzung.\nA r t i k e l 66                                                  A r t i k e l 70\nInd ust rielle Zusammenarb eit                                       Finanzd ienst leist ung en\nDurch die Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-       Die Vertragsparteien arbeiten zur Angleichung ihrer Normen\ndert und unterstützt werden:                                      und Vorschriften zusammen, insbesondere\n– industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilneh-    a) zur Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors Jorda-\nmern in der Gemeinschaft und in Jordanien, einschließlich           niens;","258                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nb) zur Verbesserung des Buchführungs- sowie des Aufsichts-         – Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energie-\nund Regelungssystems für Banken, Versicherungen und die           nutzung;\nübrigen Teile des Finanzsektors Jordaniens.\n– angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von\nDatenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbe-\nA r t i k e l 71                           sondere zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemein-\nLand w irt sc haft                             schaft und Jordaniens;\nDie Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenar-      – Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energie-\nbeit insbesondere auf folgendes:                                      versorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der\nGemeinschaft.\n– Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizie-\nrung der Produktion;                                             Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Erleichte-\nrung der Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität.\n– Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;\n– engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und\nFachverbänden und -organisationen in Jordanien und in der                                   A r t i k e l 75\nGemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;\nFrem d enverk ehr\n– technische Hilfe und Schulung;\nDie Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind fol-\n– Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen      gende:\nNormen;\n– Verbesserung des Fachwissens der Fremdenverkehrsindustrie\n– integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Ver-     und Erarbeitung eines in sich geschlossenen Konzepts für die\nbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der             Fremdenverkehrspolitik;\nlandwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;\n– Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über\n– Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Aus-               die Jahreszeiten;\ntausch von Informationen und Know-how über ländliche Ent-\nwicklung.                                                        – Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städ-\nten benachbarter Länder;\nA r t i k e l 72\n– Verbesserung der Informationen für Touristen und Schutz ihrer\nVe r k e h r                              Interessen;\nDie Zusammenarbeit hat folgende Ziele:                           – Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den\n– Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten         Fremdenverkehr;\ntranseuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem           – Sicherstellung der Berücksichtigung der Wechselwirkungen\nInteresse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfra-          zwischen Fremdenverkehr und Umwelt in geeigneter Weise;\nstruktur;\n– Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs\n– Aufstellung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit\ndurch Unterstützung höherer Professionalität, insbesondere\ndenen der Gemeinschaft vergleichbar sind;\nim Bereich des Hotelmanagements;\n– Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den\n– Informationsaustausch über die geplante Entwicklung des\nGemeinschaftsnormen für den kombinierten Verkehr Straße/-\nFremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen,\nSchiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;\nAusstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Frem-\n– schrittweise Lockerung der Transitbedingungen;                      denverkehrsbereich.\n– Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbah-\nnen und der Luftverkehrskontrolle und Zusammenarbeit zwi-\nschen den zuständigen nationalen Stellen.                                                   A r t i k e l 76\nZoll\nA r t i k e l 73\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nInformat ionsinfra-                           im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspoliti-\nst ruk t ur und Telek o m m unik at io n                schen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:              konzentriert sich insbesondere auf folgendes:\na) Telekommunikation im allgemeinen;                               a) Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfah-\nren;\nb) Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung in den\nBereichen Informationstechnologie und Telekommunikation;       b) Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Ver-\nc) Verbreitung neuer Informationstechnologien, insbesondere            bindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Ge-\nim Bereich der Netze und des Verbunds von Netzen (ISDN –           meinschaft und Jordaniens.\ndienstintegrierende digitale Netze – und EDI – elektronischer     (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die\nDatenaustausch);                                               in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von\nd) Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kom-          Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwal-\nmunikationsmittel und neuer informationstechnologischer        tungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach\nEinrichtungen zwecks Expansion des Marktes für Aus-            Protokoll Nr. 4.\nrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Ver-\nbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikati-\nA r t i k e l 77\nonsmitteln, Dienstleistungen und Anlagen.\nZusammenarb eit im Bereic h d er St at ist ik\nA r t i k e l 74                           Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die\nEn e r g i e                           Angleichung der Methodik, um für die Handhabung der Statisti-\nken über Handel, Bevölkerung, Migration sowie generell alle\nDie vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:\nBereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstel-\n– Förderung regenerativer Energieträger und einheimischer          lung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige\nEnergiequellen;                                                  Grundlage zu schaffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                           259\nA r t i k e l 78                        (3) Der Dialog konzentriert sich auf die Probleme im Zusam-\nmenhang mit\nGeld w äsc he\na) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel\nzusammen, den Mißbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen            b) der Migration,\nvon Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus dem Drogen-\nc) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die\nhandel im besonderen zu verhindern.\nRückführung illegaler Einwanderer nach dem Aufenthalts-\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt insbeson-           und Niederlassungsrecht des Gastlands,\ndere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, Normen zur\nd) Projekte und Programme zur Förderung der Gleichbehand-\nBekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der\nlung der Staatsangehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaa-\nGemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremi-\nten, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft,\nen, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF) festge-\nder Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.\nlegten Normen gleichwertig sind.\nA r t i k e l 79                                                A r t i k e l 81\nB e k ä m p f u n g d e s D r o g e n m i ßb r a u c h s    Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den gleichen Ebenen\n(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit     und nach den gleichen Verfahren statt, wie sie in Titel I vorgese-\ninsbesondere das Ziel,                                             hen sind, der als Rahmen für diesen Dialog dienen kann.\n– die Wirksamkeit der Strategien und Durchführungsmaßnah-\nmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Han-\ndels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu                                    Kapitel 2\nerhöhen und den Mißbrauch dieser Produkte zu verringern;                                 Maßnahmen der\n– eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung des ille-                     Zusammenarbeit im sozialen Bereich\ngalen Konsums dieser Produkte zu unterstützen.\nA r t i k e l 82\n(2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit\nihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser         (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen\nZiele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit        Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-\nfest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind         gehen sollte. Sie räumen der Achtung der sozialen Grundrechte\nGegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.             besondere Priorität ein.\nAn den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und             (2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragspar-\nöffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenar-     teien im sozialen Bereich werden Aktionen und Programme zu\nbeit mit den zuständigen Stellen Jordaniens, der Gemeinschaft      allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Inter-\nund ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.                              esse sind.\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaus-   Vorrangig sind folgende Aktionen vorgesehen:\ntausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in          a) Verringerung des Migrationsdrucks durch die Schaffung von\nfolgenden Bereichen:                                                   Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in\n– Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-            den Auswanderungszonen;\ntungen und -informationszentren für die Behandlung und Wie-     b) Wiedereingliederung rückgeführter illegaler Einwanderer;\ndereingliederung Drogenabhängiger;\nc) Förderung der Rolle der Frau in der sozialen und wirtschaft-\n– Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,              lichen Entwicklung insbesondere durch das Bildungswesen\nAusbildung und epidemiologische Forschung;                          und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Jorda-\n– Festlegung von Normen zur Verhinderung der Abzweigung von            niens;\nVorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung       d) Ausbau und Konsolidierung der jordanischen Programme für\nvon Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ver-              die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;\nwendeten wesentlichen Stoffen, die den von der Gemeinschaft\nund den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere       e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;\nder Chemical Action Task Force (CATF) festgelegten Normen       f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;\ngleichwertig sind.\ng) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteilig-\nten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte;\nTitel VI                          h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-\nprogrammen für gemischte Gruppen jordanischer und\nZusammenarbeit im                              europäischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten ansäs-\nsozialen und kulturellen Bereich                        sig sind, um das Verständnis für die Kultur des anderen und\ndie Toleranz zu fördern.\nKapitel 1\nDialog im sozialen Bereich                                               A r t i k e l 83\nDie Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mit-\nA r t i k e l 80\ngliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisatio-\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dia-    nen koordiniert werden.\nlog über alle sozialen Fragen von gemeinsamem Interesse einge-\nrichtet.\nA r t i k e l 84\n(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie weitere Fort-\nschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbe-        Der Assoziationsrat setzt vor dem Ende des ersten Jahres\nhandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsan-      nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein.\ngehörigen Jordaniens und der Mitgliedstaaten erzielt werden        Sie wird mit der laufenden Evaluierung der Durchführung der\nkönnen, die sich legal im Gebiet ihrer Gastländer aufhalten.       Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 beauftragt.","260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nKapitel 3                             möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens\nergeben, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V\nZusammenarbeit im kulturellen\nvorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs die\nBereich und Informationsaustausch\nTendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen\nder Gemeinschaft und Jordanien mit besonderer Aufmerksam-\nA r t i k e l 85                        keit.\n(1) Zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des\ngegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der zu                                  Titel VIII\ndiesem Zweck bereits eingeleiteten Projekte verpflichten sich die\nVertragsparteien im Geiste der Achtung vor der Kultur des ande-                  Bestimmungen über die Organe,\nren, eine solide Grundlage für einen ständigen kulturellen Dialog             allgemeine und Schlußbestimmungen\nzu schaffen und eine langfristige kulturelle Zusammenarbeit in\nallen geeigneten Tätigkeitsbereichen zu fördern.\nA r t i k e l 89\n(2) Bei der Festlegung der Kooperationsprojekte und -pro-\ngramme sowie der gemeinsamen Aktionen schenken die Ver-               Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\ntragsparteien der Jugend, den schriftlichen und audiovisuellen     seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-\nAusdrucks- und Kommunikationsmitteln, dem Schutz des kultu-        mal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die\nrellen Erbes und der Verbreitung von Kultur besondere Auf-         Umstände dies erfordern.\nmerksamkeit.                                                       Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der         ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fra-\nGemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten laufenden Programme       gen von gemeinsamem Interesse.\nfür kulturelle Zusammenarbeit auf Jordanien ausgedehnt werden\nkönnen.                                                                                        A r t i k e l 90\n(4) Die Vertragsparteien fördern Aktionen von gemeinsamem          (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der\nInteresse im Bereich Information und Kommunikation.                Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der\nRegierung Jordaniens andererseits.\nTitel VII                                (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.\nFinanzielle Zusammenarbeit\n(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nA r t i k e l 86                           (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Jor-     Regierung Jordaniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\ndanien eine finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter\nVerfahren und mit den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.                             A r t i k e l 91\nNach Inkrafttreten des Abkommens legen die Vertragsparteien           Zur Erreichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziations-\ndiese Verfahren mittels der am ehesten geeigneten Instrumente      rat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fas-\neinvernehmlich fest.                                               sen.\nDie finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich neben den in      Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese\nden Titeln V und VI genannten Bereichen auf                        treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der\n– die Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-          Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aus-\nschaft;                                                         sprechen.\n– die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastruktur;                   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer-\nden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\n– die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-\nwirksamen Tätigkeiten;\nA r t i k e l 92\n– die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Frei-\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbe-\nhandelszone auf die jordanische Wirtschaft, insbesondere auf\nhaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung\nModernisierung und Umstrukturierung der Industrie;\ndes Abkommens zuständig ist.\n– flankierende sozialpolitische Maßnahmen.\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-\nweise dem Assoziationsausschuß übertragen.\nA r t i k e l 87\nIm Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungs-                                       A r t i k e l 93\ninstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungspro-              (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und\ngramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in          besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäi-\nenger Zusammenarbeit mit der jordanischen Regierung und den        schen Union und der Kommission der Europäischen Gemein-\nanderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanz-           schaften einerseits und Vertretern der Regierung Jordaniens\ninstitutionen, wie die Strukturpolitik Jordaniens unterstützt wer- andererseits.\nden kann, welche die Wiederherstellung des finanziellen Gleich-\ngewichts bei den wichtigsten finanziellen Gesamtgrößen, die           (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\nFörderung der Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmen-         nung.\nbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und                  (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd\ngleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevöl-     ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union\nkerung zum Ziel hat.                                               und ein Vertreter der Regierung Jordaniens.\nA r t i k e l 88                                                    A r t i k e l 94\nIm Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhn-        (1) Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung\nlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich      des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                              261\ntionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fas-   – bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Jordanien\nsen.                                                                  angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen jor-\ndanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder\n(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von\nUnternehmen.\nden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Sie sind für\ndie Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen\nA r t i k e l 100\nMaßnahmen zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse.\nHinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen\nnicht, daß\nA r t i k e l 95\n– die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkom-\nsteuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen\nmens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien\ninternationalen Übereinkunft gewährt;\neinsetzen.\n– eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu tref-\nA r t i k e l 96                         fen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder\n-flucht verhindert werden soll;\nDer Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um\ndie Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi-          – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen\nschen Parlament und dem jordanischen Parlament zu erleich-            Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\ntern.                                                                 insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\ngleichartigen Situation befinden.\nA r t i k e l 97\nA r t i k e l 101\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder\nStreitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-          (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nmens befassen.                                                     ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\ndieses Abkommens erreicht werden.\nbeilegen.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-      nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nderlich sind.                                                      Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-   Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-\nden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situati-\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann ver- on, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu fin-\npflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu     den.\nbestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die          Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\nGemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streit-     tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\npartei.                                                            nahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.         sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Kon-\nsultationen im Assoziationsrat.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des                                   A r t i k e l 102\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nDie Protokolle Nrn. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis VII sind\nBestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwech-\nA r t i k e l 98                      sel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle   Abkommens ist.\nMaßnahmen zu treffen,\nA r t i k e l 103\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-     Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die\nteressen widerspricht;                                         Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nund die Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-     einerseits und Jordanien andererseits.\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion\nA r t i k e l 104\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke      Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;                        Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle        an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nschwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen    sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.\nSicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine\nKriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in                                A r t i k e l 105\nErfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über\nheit für notwendig erachtet.\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\nA r t i k e l 99                      einerseits und für das Hoheitsgebiet Jordaniens andererseits.\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\nschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen                                          A r t i k e l 106\n– bewirken die von Jordanien gegenüber der Gemeinschaft               Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nangewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den       scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-     scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nschaften oder Unternehmen;                                      scher und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\ngleichermaßen verbindlich ist; es wird beim Generalsekretariat   der den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren noti-\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.                     fiziert haben.\nA r t i k e l 107                         (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das\nKooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-\n(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\nschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jor-\nihren eigenen Verfahren genehmigt.\ndanien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in        Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Jordanien,\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einan- die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000         263\nListe der Anhänge\nAnhang I:    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in Jordanien, bei denen die\nGemeinschaft einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten\nkann\nAnhang II:   Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei\ndenen Jordanien einen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Arti-\nkel 11 Absatz 2 beibehalten kann\nAnhang III:  Listen der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die\nder in Artikel 11 Absätze 3 bzw. 4 genannte Zeitplan für den Abbau der bei\nder Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt\nAnhang IV:   Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach\nArtikel 11 Absatz 5\nAnhang V:    Liste der Vorbehalte der Gemeinschaft (Niederlassungsrecht) nach Ar-\ntikel 30 Absatz 1 Buchstabe b\nAnhang VI:   Liste der Vorbehalte Jordaniens (Niederlassungsrecht) nach Arti-\nkel 30 Absatz 2 Buchstabe a\nAnhang VII:  Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 56","264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang I\nListe der gewerblichen Waren\nmit Ursprung in Jordanien, bei denen die Gemeinschaft\neinen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 beibehalten kann\nKN-Code                                                    Warenbezeichnung\n0403              Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 51 bis    – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 99\n0403 90 71 bis    – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90 99\n0405              Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20           – Milchstreichfette:\n0405 20 10        – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30        – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT\n0710 40 00        Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30        Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet\nex 1517           Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10        – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90 10        – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1702 50 00        Chemisch reine Fructose\nex 1704           Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit\neinem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition\n1704 90 10\n1806              Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\nex 1901           Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen\nder Unterposition 1901 90 91\nex 1902           Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,\nauch zubereitet\n1903 00 00        Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-\ngleichen\n1904              Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-\nflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,\nausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n1905              Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                           265\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n2001 90 30    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 40    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 10    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 99 85    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 12 98    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee\n2101 20 98    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate\n2101 30 19    Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien\n2101 30 99    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien\n2102 10 31    Backhefen\n2102 10 39\n2105          Speiseeis, auch kakaohaltig\nex 2106       Lebensmittelzubereitungen, die weder anderweitig genannt noch inbegriffen sind, ausgenommen Waren aus\nden Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte\nZuckersirupe aus den Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59\n2202 90 91    Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem\n2202 90 95    Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401\n2202 90 99    bis 0404\n2905 43 00    Mannitol\n2905 44       D-Glucitol (Sorbit)\nex 3501       Casein, Caseinate und andere Caseinderivate\nex 3505 10    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20       Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809          Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n3809 10       – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3824 60       Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang II\nListe der gewerblichen Waren\nmit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen Jordanien\neinen Agrarteilbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 beibehalten kann\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n0403               Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 51 bis     – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 99\n0403 90 71 bis     – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90 99\n0405               Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:\n0405 20            – Milchstreichfette:\n0405 20 10         – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT\n0405 20 30         – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT\n0710 40 00         Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30         Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet\nex 1517            Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10         – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1517 90 10         – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n1520 00 00         Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen\n1702 50 00         Chemisch reine Fructose\n1704               Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)\n1803               Kakaomasse, auch entfettet\n1805               Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n1806               Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1901               Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401\nbis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter\nKakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nex 1902            Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,\nauch zubereitet\n1903 00 00         Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und der-\ngleichen\n1904               Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-\nflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern,\nausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n1905               Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          267\nKN-Code                                                 Warenbezeichnung\n2001 90 30    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 40    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 10    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 80 00    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 99 85    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder\nmehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 12 98    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee\n2101 20 98    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate\n2101 30 19    Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien\n2101 30 99    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien\n2105          Speiseeis, auch kakaohaltig\n2106          Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2202 90 91    Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem\n2202 90 95    Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401\n2202 90 99    bis 0404\n2208          Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen\n2905 43 00    Mannitol\n2905 44       D-Glucitol (Sorbit)\nex 3501       Casein, Caseinate und andere Caseinderivate\nex 3505 10    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20       Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809          Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n3809 10       – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3824          Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen\n3824 60       Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","268        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang III\nListen\nder gewerblichen Waren\nmit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 11 Absätze 3 bzw. 4\ngenannte Zeitplan für den Abbau der bei der Einfuhr nach Jordanien erhobenen Abgaben gilt\nListe A\nHS-Code     HS-Code            HS-Code          HS-Code           HS-Code            HS-Code        HS-Code\n050100000   251020000         262030000         280530000         282540000          283522100      290129100\n050210000   251110000         262040000         280540000         282550000          283523100      290211100\n050290000   251120000         262050000         280620000         282560000          283524100      290219100\n050300000   251200000         262090000         280700000         282570000          283525100      290220100\n050510000   251319000         262100000         280800000         282580000          283526100      290230100\n050590000   251320100         270111000         280910000         282590900          283529100      290241100\n050610000   251400000         270112000         280920000         282611000          283531100      290242100\n050690000   251910000         270119000         281000000         282612000          283539100      290243100\n050710000   251990000         270120000         281111000         282619000          283610100      290244100\n050790000   252020100         270210000         281119100         282620000          283620100      290250100\n050800000   252400000         270220000         281119900         282630000          283630100      290260100\n130232100   252610000         270300000         281122000         282690000          283640100      290270100\n140110000   252620000         270400000         281129000         282710000          283650100      290290100\n140120000   252810000         270500000         281210100         282720000          283660100      290290910\n140190000   252890000         270600000         281210200         282731000          283670100      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März 2000          269\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n290629100  291532100       292111100       293369100          310410000      340211100      382100000\n290729100  291533100       292112100       293371100          310420000      340212100      382200000\n290810000  291534100       292119500       293379300          310430900      340213100      382311000\n290820000  291535100       292121100       293390100          310490900      340219100      382312000\n290890000  291539100       292122100       293410100          310510900      340290100      382313000\n290911000  291540100       292129100       293420100          310520000      350510100      382319000\n290919100  291550100       292130100       293430100          310530000      350510200      382370000\n290920100  291560100       292141000       293490910          310540000      350520100      382410100\n290930100  291570100       292142000       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n390760000  392190110       400930100       450310000          481920200      520100000      530390000\n390791000  392190910       400940100       450390100          481930100      520210000      530410000\n390799000  392321100       400950100       450410100          481940100      520291000      530490000\n390810000  392329100       401220100       450490100          482020100      520299000      530511000\n390890000  392340100       401610100       450490200          482210000      520300000      530519000\n390910000  392690100       401699100       460110000          482290000      520411000      530521000\n390920000  392690200       401699200       460210100          482390100      520419000      530529000\n390930000  392690400       401700100       460290100          482390200      520511000      530591000\n390940000  392690600       401700400       470100000          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März 2000          271\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n550120000  560490100       701092900       720291000          721935100      730439910      741129100\n550130000  560490910       701093900       720292000          721990100      730441910      741700100\n550190000  560500900       701094900       720293000          722011100      730449910      741999500\n550200000  560710000       701110000       720299000          722012100      730451910      750110000\n550310000  560729000       701120000       720410000          722020100      730459910      750120000\n550320000  560730000       701190000       720421000          722090100      730511000      750210000\n550330000  560790000       701911000       720429000          722100100      730512000      750220000\n550340000  580310100       701912000       720430000          722211100      730519000      750300000\n550390000  580390100       701919000       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n810420000  830150100       842691000       847759900          852432100      871190100      903082900\n810510100  830810000       842699900       847780900          852439100      871310000      903089900\n810510200  830890100       842710000       847790100          852451100      871390000      903090900\n810600100  830990200       842720000       847810900          852452100      871639900      903110900\n810710100  840710100       842790000       847890100          852453100      871640900      903120900\n810810100  840710200       842810900       848010900          852499100      871690100      903130000\n810910100  840810100       842820000       848020900          852499200      880110000      903180900\n811000100  840810200       842831000       848030900          852610000      880190000      903290200\n811100100  841112900       842832900       848041900          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März 2000          273\nListe B\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n050900000  190420000       251612100       271121000          283525900      290241900      290544900\n051000000  190490000       251612900       271129000          283526900      290242900      290545900\n090300000  190510000       251621000       271210000          283529900      290243900      290549900\n130110000  190520000       251622000       271220900          283531900      290244900      290550100\n130120100  190530100       251690000       271290000          283539900      290250900      290550900\n130120900  190530900       251710000       271500000          283610900      290260900      290611000\n130190100  190540000       251720000       280110000          283620900      290270900      290612000\n130190900  190590100       251730000       280120000          283630900      290290990      290613000\n130211100  190590210       251741000       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n291411900  291714900       292130900       292519100          293410900      300590000      321290200\n291412900  291719100       292143900       292519900          293420900      300610000      321290900\n291413900  291719990       292144900       292520000          293430900      300620000      321310000\n291419900  291720100       292145900       292610000          293490100      300630000      321390000\n291421900  291720990       292149100       292620000          293490990      300640000      321410000\n291422900  291731100       292149200       292690100          293500000      300650000      321490000\n291423900  291731990       292149300       292690200          293610900      310430100      330111000\n291429900  291732100       292149400       292690900          293621900      310490100      330112000\n291431900  291732990       292149500       292700900          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März 2000          275\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n340220000  370251000       381119000       391990900          392590000      400910900      410611000\n340290900  370252000       381121000       392010100          392610000      400920900      410612000\n340311000  370253000       381129000       392010990          392620000      400930900      410619000\n340319000  370254000       381190000       392020100          392630000      400940900      410620000\n340391000  370255000       381400100       392020990          392640000      400950900      410710000\n340399000  370256000       381400900       392030900          392690300      401011000      410721000\n340410000  370291000       381511900       392041900          392690500      401012000      410729000\n340420000  370292000       381512900       392042900          392690700      401013000      410790000\n340490000  370293000       381519900       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n440399900  442090100       480449900       481031000          482110000      520833000      521143000\n440410000  442090900       480451100       481032000          482190000      520839000      521149000\n440420000  442110000       480451200       481039900          482311000      520841000      521151000\n440710000  442190900       480451900       481091200          482319000      520842000      521152000\n440724000  450200900       480452100       481091900          482320000      520843000      521159000\n440725000  450390900       480452200       481099900          482340000      520849000      521211000\n440726000  450410900       480452900       481110000          482351000      520851000      521212000\n440729000  450490900       480459100       481121000          482359100      520852000      521213000\n440791000  460120000       480459200       481129000          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März 2000          277\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n540794000  551433000       560394900       580640000          600299000      611211000      620444000\n540810000  551439000       560410900       580710000          610120000      611212000      620449000\n540821000  551441000       560420100       580790000          610130000      611219000      620451000\n540822000  551442000       560420990       580810000          610220000      611420000      620452000\n540823000  551443000       560490990       580890000          610311000      611430000      620453000\n540824000  551449000       560500100       580900000          610331000      611511900      620459000\n540831000  551511000       560600000       581010000          610332000      611512900      620461000\n540832000  551512000       560721000       581091000          610333000      611519900      620462000\n540833000  551513000       560741000       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n630293000  650200000       680911000       691310000          701610000      720529000      721123000\n630299000  650300000       680919000       691390000          701690000      720610900      721129000\n630311000  650400000       680990100       691410000          701710000      720690000      721190000\n630312000  650510000       680990200       691490000          701720000      720711900      721210000\n630319000  650590000       680990900       700210100          701790000      720712900      721220000\n630391000  650610000       681011000       700220100          701810000      720719900      721230000\n630392000  650691000       681019000       700231100          701820000      720720900      721240000\n630399000  650692000       681091000       700232100          701890000      720810100      721250000\n630411000  650699000       681099000       700239100          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März 2000          279\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n721550900  722300900       730459990       731413000          732219100      740829990      750810000\n721590100  722410900       730490100       731414100          732219900      740911900      750890100\n721590200  722490900       730490900       731414900          732290000      740919000      750890200\n721590300  722511900       730531100       731419100          732310100      740921900      750890300\n721590900  722519900       730539100       731419900          732310900      740929000      750890400\n721610000  722520900       730590100       731420100          732391000      740931900      750890900\n721621000  722530900       730610200       731420900          732392000      740939000      760310000\n721622000  722540900       730610300       731431000          732393000      740940900      760320000\n721631000  722550900       730610900       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n761699200  811230900       830300000       841111900          841939900      845019000      847890900\n761699300  811240900       830400100       841121900          841940900      845020000      847910900\n761699400  811291900       830400900       841181900          841950900      845090000      847920900\n761699900  811299000       830510000       841191900          841981000      845110000      847930900\n780110100  811300900       830520000       841199900          841989900      845121000      847940900\n780191100  820110000       830590000       841210900          841990190      845129900      847960000\n780199100  820130000       830610000       841229900          841990990      845130900      847981900\n780300000  820140000       830621000       841231900          842111900      845140900      847982900\n780411000  820231000       830629000       841239900          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März 2000          281\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n850530000  851711000       852510000       853661000          854390900      870323220      870590200\n850590000  851719000       852520100       853669000          854411100      870323290      870590900\n850610000  851721000       852520900       853690000          854411900      870323310      870600200\n850630000  851722000       852530000       853710000          854419100      870323320      870600900\n850640000  851730000       852540000       853720000          854419900      870323390      870710000\n850650000  851750000       852712000       853810000          854420100      870324000      870790900\n850660000  851780000       852713000       853890000          854420900      870324200      870810000\n850680000  851790000       852719000       853910000          854430100      870324900      870821000\n850690900  851810000       852721000       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März 2000\nHS-Code    HS-Code         HS-Code         HS-Code            HS-Code        HS-Code        HS-Code\n900150000  901090000       903220900       911210000          940110000      960329000\n900190000  901190000       903281100       911280000          950100000      960330000\n900211000  901290000       903281900       911290000          950210000      960340000\n900219000  901310000       903289100       911310100          950291000      960350000\n900220000  901320000       903289900       911310900          950299000      960390100\n900290000  901380000       903290100       911320000          950310000      960390900\n900311000  901390000       903290900       911390000          950320000      960400000\n900319000  901410000       910111000       911410000          950330000      960500000\n900390900  901420000       910112000       911420000          950341000      960810900\n900410000  901480000       910119000       911430000          950349000      960820000\n900490000  901490000       910121000       911440000          950350000      960831000\n900510000  901590000       910129000       911490000          960360000      960839000\n900580100  901600190       910191000       920110000          950370000      960840000\n900580900  901600900       910199000       920120000          950380000      960850000\n900590100  901710000       910211000       920190000          950390000      960860000\n900590900  901790000       910212000       920210000          950410000      960891000\n900610000  901831100       910219000       920290000          950420100      960899900\n900620000  901910100       910221000       920300000          950420900      960910900\n902300000       910229000       920410000          950430000      960920000\n900630000\n920420000          950440000      960990000\n900640000  902511000       910291000\n961000000\n900651000  902519900       910299000       920510000          950490000\n961100000\n900652000  902580900       910310000       920590000          950510000\n961210000\n900653000  902590900       910390000       920600000          950590000\n961220000\n900659000  902610100       910400000       920710000          950611000\n961310000\n900661000  902610900       910511000       920790000          950612000\n961320000\n900662000  902620100       910519000       920810000          950619000\n961330000\n900669000  902620900       910521000       920890000          950621000\n961380000\n900691000  902680100       910529000       920910000          950629000\n961390000\n900699000  902680900       910591000       920920000          950631000\n961420000\n900711000  902690100       910599000       920930000          950632000\n961490000\n900719000  902690900       910610000       920991000          950639000\n961511000\n900720100  902740900       910620000       920992000          950640000\n961519000\n900720900  902750900       910690000       920993000          950651000\n961590000\n900791000  902780900       910700100       920994000          950659000\n961620000\n900792000  902790190       910700900       920999000          950661000\n961700000\n900810000  902790990       910811000       930100000          950662000\n961800000\n900820000  902810000       910812000       930200000          950669000\n970110000\n900830000  902820000       910819000       930310000          950670000\n970190000\n900840000  902830000       910820000       930320000          950691000\n970200000\n900890000  902890000       910891000       930330000          950699000\n970300000\n900911000  902910190       910899000       930390000          950710000\n970400000\n900912000  902910900       910911000       930400000          950720000\n970500900\n900921000  902920190       910919000       930510000          950730000\n970600000\n900922000  902920900       910990000       930521000          950790000\n900930000  902990000       911011000       930529000          950800000\n900990000  903083900       911012000       930590000          960110000\n901010000  903141000       911019000       930610000          960190100\n901041000  903149000       911090000       930621900          960190900\n901042000  903190000       911110000       930629000          960200200\n901049000  903210100       911120000       930630900          960200900\n901050000  903210900       911180000       930690000          960310000\n901060000  903220100       911190000       930700000          960321000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                                     283\nAnhang IV\nListe der gewerblichen Waren\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Artikel 11 Absatz 5\nHS-Code                HS-Code                   HS-Code                 HS-Code                HS-Code                  HS-Code                  HS-Code\n210320000                610230000                620113000              630900100                940370000\n220300000                610290000                620119000              630900900                940380000\n220300100                610312000                620199000              640110000                940390000\n220300200                610319000                620219000              640191000                940410000\n220300900                610321000                620291000              640192000                940421000\n220500000                610322000                620299000              640199000                940429000\n220510000                610323000                620590000              640212000                940430000\n220590000                610329000                620610000              640219000                940490000\n240200000                610339000                620640000              640220000                940510000\n240210000                610349000                620690000              640230000                940520000\n240220000                610412000                620711000              640291000                940530000\n240290000                610413000                620719000              640299000                940540900\n240290200                610423000                620722000              640510000                940550900\n240300000                610402900                620729000              640520000                940560000\n240310000                610431000                620792000              640590000                940591000\n240390000                610439000                620799000              640610000                940592000\n240391000                610444000                620811000              640620000                940599000\n240399000                610449000                620819000              640691000                940600190\n240399200                610459000                620821000              640699100                940600200\n240399300                610461000                620822000              640699200                940600300\n240399900                610469000                620829000              640699910                940600900\n570100000                610610000                620891000              640699990\n570110000                610811000                620892000           ex 870310000*)\n570190000                610819000                620899000           ex 870321000*)\n570200000                610829000                620910000           ex 870322000*)\n570210000                610832000                620990000           ex 870323000*)\n570220000                610839000                621010000           ex 870324000*)\n570230000                610899000                621040000           ex 870331000*)\n570231000                611090000                621050000           ex 870332000*)\n570239000                611190000                621111000           ex 870333000*)\n570240000                611220000                621112000           ex 870339000*)\n570241000                611231000                621120000              940120000\n570249000                611239000                621131000              940130000\n570250000                611241000                621133000              940140000\n570251000                611249000                621139000              940150000\n570259000                611300000                621141000              940161000\n570290000                611410000                621143000              940169000\n570291000                611490000                621149000              940171000\n570299000                611599900                621220000              940179000\n570300000                611610000                621230000              940180000\n570310000                611691000                621290000              940190000\n570390000                611692000                621310000              940210100\n570400000                611693000                621320000              940310000\n570410000                611699000                621390000              940320000\n570500000                611710000                621600000              940330000\n610110000                611720000                621710900              940340000\n610190000                611780000                621790000              940350000\n610210000                611790000                630900000              940360000\n*) Gebrauchte Fahrzeuge, d.h. Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten angemeldet wurden und eine Laufleistung von mindestens 6 000 km aufweisen.","284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang V\nListe der Vorbehalte der Gemeinschaft\nnach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b\nBergb au\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFisc herei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres-\ngewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und\nihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mit-\ngliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind,\nsofern nichts anderes bestimmt ist.\nEr w e r b v o n G r u n d s t ü c k e n\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.\nA u d i o v i s u e l l e D i e n s t l e i s t u n g e n e i n s c h l i e ßl i c h Ru n d f u n k\nDie Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nT e l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t l e i s t u n g e n e i n s c h l i e ßl i c h M o b i l - u n d S a -\nt ellit enfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang hinsichtlich Zusatzdienstleistungen und\nInfrastruktur beschränkt.\nLand w irt sc haft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-\nlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienst leist ungen von Nac hric ht enagent uren\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000            285\nAnhang VI\nListe der Vorbehalte Jordaniens\nnach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a\nZur Verbesserung der Inländerbehandlung in allen Sektoren werden die nachstehenden\nVorbehalte binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft.\n– Bei Projekten und Wirtschaftstätigkeiten in den nachstehenden Sektoren darf der Anteil\nnichtjordanischer Investoren nicht mehr als 50 % betragen:\na) Bauaufträge\nb) Handel und handelsbezogene Dienstleistungen\nc) Bergbau.\n– Nichtjordanische Investoren dürfen am Ammaner Finanzmarkt in jordanischer Währung\nnotierte Wertpapiere erwerben, sofern die Mittel in einer konvertierbaren ausländischen\nWährung transferiert werden.\n– Der Anteil nichtjordanischer Investoren an einer Aktiengesellschaft darf nicht mehr als\n50 % betragen, es sei denn, daß der Prozentsatz der nichtjordanischen Anteile bei\nZeichnungsschluß mehr als 50 % betragen hat; für diesen Fall wird die Obergrenze für\nden Anteil nichtjordanischer Investoren auf diesen Prozentsatz festgesetzt.\n– Der Mindestbetrag für nichtjordanische Investitionen in Projekte ist 100 000 JOD (ein-\nhunderttausend jordanische Dinar), mit Ausnahme von Investitionen in den Ammaner\nFinanzmarkt, für die ein Mindestbetrag von 1 000 JOD (eintausend Jordanische Dinar)\ngilt.\nKauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien durch Nichtjordanier bedürfen der vorhe-\nrigen Zustimmung des Ministerkabinetts.","286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang VII\nGeistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\nnach Artikel 56\n1. Spätestens Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien\nfolgenden multilateralen Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommer-\nzielles Eigentums bei:\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nMarken (Madrid 1989);\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-\nsung von 1991).\n2. Spätestens im siebten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Jordanien folgen-\nder multilateralen Übereinkunft bei:\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).\n3. Jordanien verpflichtet sich, zum Zeitpunkt seines Beitritts zur WTO, spätestens jedoch\nEnde des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, für einen geeigneten\nund effizienten Schutz der Patente für chemische und pharmazeutische Erzeugnisse\ngemäß den Artikeln 27 bis 34 des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene\nAspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu sorgen.\n4. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß die Nummern 1, 2 und 3 auf weitere multi-\nlaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung finden.\n5. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflich-\ntungen beimessen, die aus folgender multilateralen Übereinkunft erwachsen:\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000        287\nListe der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nUrsprung in Jordanien in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit\nUrsprung in der Gemeinschaft nach Jordanien\nProtokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\n„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 4 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich","288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nProtokoll Nr. 1\nüber die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft\n(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jordanien werden unter den\nnachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft\nzugelassen.\n(2)\na) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.\nb) Bei einigen Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls\nund eines spezifischen Zolls vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C ange-\ngebenen Senkungen nur für den Wertzoll.\n(3) Bei einigen Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B\nangegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent\nübersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in\nSpalte C angegeben.\n(4) Für einige der in Absatz 3 genannten Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist,\nwerden die Zollkontingente ab Inkrafttreten dieses Abkommens in vier gleich großen jähr-\nlichen Tranchen um 3 % der angegebenen Mengen erhöht.\n(5) Für die Waren, für die dies in Spalte D angegeben ist, kann die Gemeinschaft eine\nReferenzmenge festsetzen, sofern sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handels-\nbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen einer Ware Schwierigkeiten auf dem\nGemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Übersteigen die eingeführten Mengen der\nWare die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft diese Ware einem Zollkontingent\nunterstellen, dessen Menge der Referenzmenge entspricht. Auf die eingeführten Mengen,\ndie das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die\nbetreffende Ware in Spalte C angegeben.","Anhang\nA                 B                 C                         D\nSenkung des Zolls\nSenkung des                            außerhalb\nZollkontingent                              Besondere\nKN-Code ) 2\nWarenbezeichnung )3\nMeistbegünstigungs-                    des bestehenden\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nMenge                                  Bestimmungen\nzolls1)                          oder künftigen\nZollkontingents\n(% )               (t)              (% )\nex 0406 90 33       Weißer Schafskäse                                                      100                100\nex 0406 90 50\n0601 10           Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,\nruhend                                                                 100                                               Protokoll Nr. 1 Absatz 5\n0602 40           Rosen, auch veredelt                                                   100                100\n0603 10           Blumen und Blüten, geschnitten, frisch                                 100                100                            Bedingungen durch Brief-\nwechsel vereinbart\nex 0701 90 51       Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März                             100              1 000\n0702 00 15        Tomaten, vom 1. Dezember bis 31. März                                  100                                  60           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0702 00 45\n0702 00 50\nex 0703 10          Speisezwiebeln und Schalotten, vom 1. Februar bis 30. April            100\nex 0703 20 00       Knoblauch, vom 1. Februar bis 31. Mai                                  100                                  50           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\n0705 11 05        Kopfsalat, vom 1. November bis 31. März                                100                200\nex 0705 11 10\nex 0705 11 80\nex 0706 10 00       Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März                  100\n0707 00 10        Gurken, mit einer Länge von weniger als 15 cm,\nvom 10. November bis Ende Februar                                      100\n0707 00 40\nex 0708 20 20       Bohnen, vom 1. November bis 30. April                                  100                                  60           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0708 20 95                                                                                                                                                           289","A                  B                 C                         D             290\nSenkung des Zolls\nSenkung des                            außerhalb\nZollkontingent                              Besondere\nKN-Code ) 2\nWarenbezeichnung )   3\nMeistbegünstigungs-                    des bestehenden\nMenge                                  Bestimmungen\nzolls1)                          oder künftigen\nZollkontingents\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\n(% )                (t)              (% )\nex 0709 20 00       Spargel, vom 1. Oktober bis 31. März                                  100                  100\nex 0709 30 00       Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April                             100                                    60           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0709 40 00       Sellerie, vom 1. Januar bis 31. März                                  100\nex 0709 60 10       Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack,\nvom 15. November bis 30. April                                        100                                    40           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\n0709 60 99        Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder\nder Gattungen „Pimenta“, andere                                       100\n0709 90 71        Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis 15. März                   100                                    60           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0709 90 73\nex 0709 90 79\nex 0709 90 90       Petersilie, vom 1. November bis 31. Mai                               100\nex 0709 90 90       Molochia                                                              100\nex 0709 90 50       Fenchel, vom 1. November bis 31. März                                 100\nex 0710 80 95       Okra                                                                  100\n0710 80 59        Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder\nder Gattungen „Pimenta“, andere                                       100\nex 0713             Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat          100                                    80           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\n0804 10             Datteln                                                               100\nex 0804 20          Feigen, vom 20. Mai bis 1. September                                    40\nex 0804 50 00       Mangofrüchte und Guaven                                                 40\nex 0805 10          Orangen, frisch                                                       100                                    60           Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0805 20          Mandarinen, frisch                                                    100                1 000               60\nex 0805 30          Zitronen, frisch                                                      100                1 000               40\n0805 40           Pampelmusen und Grapefruits                                           100                                    80           Protokoll Nr. 1 Absatz 5","A                  B                 C                         D\nSenkung des Zolls\nSenkung des                            außerhalb\nZollkontingent                              Besondere\nKN-Code ) 2\nWarenbezeichnung )  3\nMeistbegünstigungs-                    des bestehenden\nMenge                                  Bestimmungen\nzolls1)                          oder künftigen\nZollkontingents\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\n(% )                (t)              (% )\nex 0806 10 29        Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 11. Juli          100                                                 Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0807 19 00        Melonen, mit einem Gewicht von weniger als 600 g,\nvom 1. November bis 31. Mai                                100                                                 Protokoll Nr. 1 Absatz 5\nex 0807 11 00        Wassermelonen, frisch, vom 1. April bis 15. Juni           100\nex 0810 10 05        Erdbeeren, vom 1. Januar bis 31. März                      100                  100\nex 0810 90 85        Granatäpfel, vom 1. August bis 30. September               100\n0814 00 00         Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen                100\n0904 20 39         Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“,\nandere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert              100\n2001 ausgenommen   Zubereitungen aus Gemüse\n2001 90 50,\n2001 90 30,\n2001 90 40 und\n2001 90 60                                                                    100                1 000                            Protokoll Nr. 1 Absatz 4\n2004 ausgenommen\n2004 10 91 und\n2004 90 10\n2005 ausgenommen\n2005 60,\n2005 20 10 und\n2005 80 00\n2007               Zubereitungen aus Früchten                                 100                1 000                               Protokoll Nr. 1 Absatz 4\n2008 ausgenommen\n2008 11 10,\n2008 91 00,\n2008 40,\n2008 70,\n2008 99 85 und\n2008 99 91                                                                                                                                                      291","A                             B                              C                                  D             292\nSenkung des Zolls\nSenkung des                                                   außerhalb\nZollkontingent                                                    Besondere\nKN-Code )   2\nWarenbezeichnung )      3\nMeistbegünstigungs-                                           des bestehenden\nMenge                                                        Bestimmungen\nzolls1)                                                 oder künftigen\nZollkontingents\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\n(% )                           (t)                           (% )\n2009 ausgenommen\n2009 11,\n2009 19,\n2009 20 und\n2009 30\n2002 90 31                     Tomatenmark, konzentriert                                                                       100                          4 000                                              Protokoll Nr. 1 Absatz 4\n2002 90 39                                                                                                                                                                                                     Zollkontingent für Trocken-\n2002 90 91                                                                                                                                                                                                     massegehalt 28/30 GHT;\n2002 90 99                                                                                                                                                                                                     bei seiner Verwaltung werden\ndie Koeffizienten des\nAnhangs V Ziffer I der\nVO 1709/84 angewandt\n) Die Zollsenkungen gelten nur für die Wertzölle, mit Ausnahme der im Rahmen von erga-omnes-Zollkontingenten geltenden Wertzölle. Bei den Waren der KN-Codes 0406 90 33 und 0406 90 50 gelten die Zollsenkungen für den spezifischen Zoll.\n1\n) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1734/96, ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996.\n2\n) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes\n3\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000             293\nProtokoll Nr. 2\nüber die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien\n(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter\nden nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Jordanien\nzugelassen.\n(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung dürfen nicht höher sein als in Spalte A\nangegeben.","294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang\nA\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                             Zollsatz (% )\noder\nspezifischer Zollsatz\n0102 10       Reinrassige Zuchttiere, lebend                                                10 JOD/Stück\n0102 90       Rinder, lebend, andere                                                        10 JOD/Stück\n0201 20       Fleisch von Rindern, frisch, mit Knochen                                             5\n0201 30       Fleisch von Rindern, frisch, ohne Knochen                                            5\n0202 30       Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen                                          5\n0405 00       Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette                        5\n0406 30       Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform                                      20\n0701 10       Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch                                              5\n0713 10       Erbsen, getrocknet                                                                  10\n0713 50       Puffbohnen (Dicke Bohnen), getrocknet                                                5\n1002 10       Hartweizen                                                                           –\n1001 90       Weizen, anderer                                                                      –\n1003 00       Gerste                                                                               5\n1005 90       Mais, anderer als zur Aussaat                                                        5\n1006 30       halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis                                5\n1101 00       Mehl von Weizen oder Mengkorn                                                        –\n1103 11 10    Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen                                              15\n1103 13       Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Mais                                           10\n1107 10       Malz, nicht geröstet                                                                10\n2005 70       Oliven, haltbar gemacht                                                             40\n2008 70       Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht                                          40\n2301 10       Mehl und Pellets von Fleisch/Schlachtnebenerzeugnissen                               5\n2301 20       Mehl und Pellets von Fischen/wirbellosen Wassertieren                                5\n2304 00       Ölkuchen/Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl                                     5\n2309 90       Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und\nKatzenfutter                                                                        10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                295\nProtokoll Nr. 3\nüber die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhalt süb ersic ht\nTitel I     Allgemeines                                                  Artikel 21 Ermächtigter Ausführer\nArtikel 1   Begriffsbestimmungen                                         Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nArtikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise\nTitel II    Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“        Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen\noder „Ursprungserzeugnisse“\nArtikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nArtikel 2   Allgemeines\nArtikel 26 Belege\nArtikel 3   Bilaterale Ursprungskumulierung\nArtikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen\nArtikel 4   Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nArtikel 28 Abweichungen und Formfehler\nArtikel 5   In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse\nArtikel 29 In ECU ausgedrückte Beträge\nArtikel 6   Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 7   Maßgebende Einheit                                           Titel VI   Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 8   Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                           Artikel 30 Gegenseitige Amtshilfe\nArtikel 9   Warenzusammenstellungen                                      Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 10  Neutrale Elemente                                            Artikel 32 Streitbeilegung\nArtikel 33 Sanktionen\nTitel III   Territoriale Auflagen                                        Artikel 34 Freizonen\nArtikel 11  Territorialitätsprinzip\nArtikel 12  Unmittelbare Beförderung                                     Titel VII  Ceuta und Melilla\nArtikel 13  Ausstellungen                                                Artikel 35 Durchführung des Protokolls\nArtikel 36 Besondere Voraussetzungen\nTitel IV    Zollrückvergütung und Zollbefreiung\nArtikel 14  Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung           Titel VIII Schlußbestimmungen\nArtikel 37 Änderung des Protokolls\nTitel V     Nachweis der Ursprungseigenschaft                            Artikel 38 Durchführung des Protokolls\nArtikel 15  Allgemeines                                                  Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager\nArtikel 16  Verfahren für die Ausstellung         einer  Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1                                          Anhänge\nArtikel 17  Nachträglich       ausgestellte  Warenverkehrsbescheinigung  Anhang I    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nEUR.1\nAnhang II   Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien\nArtikel 18  Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung               ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\nEUR.1                                                                    um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigen-\nschaft zu verleihen\nArtikel 19  Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der\nGrundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises     Anhang III  Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstel-\nlung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\nArtikel 20  Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der\nRechnung                                                     Anhang IV   Erklärung auf der Rechnung\nTitel I                             c) der Begriff „Erzeugnis“ die Ware, auch wenn sie zur späteren\nAllgemeines                                  Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang\nbestimmt ist;\nArt ikel 1                              d) der Begriff „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-\nnisse;\nBegriffsb est immungen\ne) der Begriff „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkom-\nIm Sinne dieses Protokolls bedeuten                                       men zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-\na) der Begriff „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung ein-                  und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                        den Zollwert) festgelegt wird;\nb) der Begriff „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-         f) der Begriff „Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses            Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Jorda-\nverwendet werden;                                                       nien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder","296                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nVerarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den  geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\nWert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller  Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.\ninländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet\n(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Jordaniens sind,\nwerden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt\ngelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nwird;\nwenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\ng) der Begriff „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der ver-     den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-\nwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum          dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-\nZeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und  geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren      Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.\nPreis, der in der Gemeinschaft oder in Jordanien für die Vor-\nmaterialien gezahlt wird;\nArt ikel 4\nh) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft“ den Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buch-                         Vo l l s t ä n d i g g e w o n n e n e\nstaben g, der sinngemäß Anwendung findet;                                    o d e r h e r g e s t e l l t e Er z e u g n i s s e\ni)  der Begriff „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis der Erzeugnis-        (1) Als in der Gemeinschaft oder in Jordanien vollständig\nse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien,   gewonnen oder hergestellt gelten\ndie nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem         a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\ndiese Erzeugnisse hergestellt worden sind;                         mineralische Erzeugnisse;\nj)  die Begriffe „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positio- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nnen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten\nSystems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-       c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nsem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);          lebende Tiere;\nk) der Begriff „einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder    d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                     e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nl)  der Begriff „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig   f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-         Gemeinschaft oder Jordaniens außerhalb des eigenen\nzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers –       Küstenmeeres aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-\nger versandt werden;                                           g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein-\nschaft oder Jordaniens ausschließlich aus den unter Buch-\nm) der Begriff „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küsten-        stabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;\nmeere.\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte\nTitel II                                 Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\nwerden können;\nBestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“              i)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nAbfälle;\nArt ikel 2                             j)  aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb\nAllgemeines                                  des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern\ndie Gemeinschaft oder Jordanien zum Zwecke der Nutzbar-\n(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse          machung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des\nder Gemeinschaft                                                       Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in der     k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchsta-\nGemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;                ben a bis j hergestellte Waren.\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von          (2) Der Begriff „Schiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens“\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-   und „Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Jordaniens“ in Ab-\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-         satz 1 Buchstaben f und g ist nur anwendbar auf Schiffe und\ngesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im       Fabrikschiffe,\nSinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verar-\nbeitet worden sind.                                            a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in Jordanien ins Schiffsre-\ngister eingetragen oder dort angemeldet sind;\n(2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse\nJordaniens                                                         b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens\nführen;\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in Jorda-\nnien gewonnen oder hergestellt worden sind;                    c) die zu mindestens 50 v.H. Eigentum von Staatsangehörigen\nder EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens oder einer Gesell-\nb) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von Vorma-           schaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat,\nterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig      bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende\ngewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß          des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mit-\ndiese Vormaterialien in Jordanien im Sinne des Artikels 5 in       glieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitglied-\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.               staaten oder Jordaniens sind und im Falle von Personen-\noder Kapitalgesellschaften außerdem das Geschäftskapital\nArt ikel 3                                 mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffent-\nlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen die-\nBilat erale Ursp rungskumulierung\nser Staaten gehört;\n(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mit-\nschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Jordanien,\ngliedstaaten oder Jordaniens besteht;\nwenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\nden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-      e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-\ndem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-        gen der EG-Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                          297\nArt ikel 5                                    (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\nmenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\nI n a u s r e i c h e n d e m M a ße\ndes Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Jor-\nb e - o d e r v e r a r b e i t e t e Er z e u g n i s s e\ndanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbei-\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die               tungen insgesamt in Betracht zu ziehen.\nnicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingun-                                                   Art ikel 7\ngen der Liste des Anhangs II erfüllt sind.\nM a ßg e b e n d e Ei n h e i t\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallen-\nden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an                   (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nden bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormate-                  ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs-                     Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nsen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das              Daraus ergibt sich, daß\nentsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigen-\nschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeug-                 a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die\nnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gelten-                   nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position\nden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Her-                    eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien                   b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe\nohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.                       Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,\n(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten                    jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.\nBedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwen-                     (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-\ndet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch                     schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene\nverwendet werden, wenn                                                        Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des\na) ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnis-                  Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.\nses nicht übersteigt;\nArt ikel 8\nb) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsät-\nze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne                        Z u b e h ö r , Er s a t z t e i l e u n d W e r k z e u g\nUrsprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absat-\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nzes nicht überschritten werden.\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen\nDieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Har-             zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der\nmonisierten Systems.                                                          Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\ngesondert in Rechnung gestellt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.\nArt ikel 9\nArt ikel 6\nWarenzusammenst ellungen\nN i c h t a u s r e i c h e n d e B e - o d e r Ve r a r b e i t u n g e n\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\n(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht\nschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-\ndarauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als\nzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nnicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während                     mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-              eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,\nten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-             sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft\nlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von               15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nanderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche                übersteigt.\nBehandlungen);\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-                                                 A r t i k e l 10\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-                                        N e u t r a l e El e m e n t e\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist,\nc) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-                   braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her-\nmenstellen von Packstücken;                                          stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer-\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,            den:\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle                 a) Energie und Brennstoffe,\nanderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen\nAufmachung;                                                          b) Anlagen und Ausrüstung,\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-                  c) Maschinen und Werkzeuge,\nartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder                 d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\nauf ihren Umschließungen;                                                    des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den\nin diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre-                                                   Titel III\nchen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder                                            Territoriale Auflagen\nJordaniens zu gelten;\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu                                                  A r t i k e l 11\neinem vollständigen Erzeugnis;\nTerrit o rialit ät sp rinzip\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\n(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\nUrsprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Ge-\nh) Schlachten von Tieren.                                                     meinschaft oder in Jordanien erfüllt werden.","298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Jor-     Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\ndanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereinge-  Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge-\nführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigen-         stellt worden sind.\nschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt,      (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts-\ndaß                                                               und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen\na) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ-      öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter\nten Waren sind und                                            zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-\nb) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden      staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer\nDrittland oder während des Transports keine Behandlung        Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nerforderliche Maß hinausgeht.                                                                  Titel IV\nA r t i k e l 12                                    Zollrückvergütung und Zollbefreiung\nUnmit t elb are Beförd erung\nA r t i k e l 14\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls                          Ve r b o t d e r Z o l l r ü c k -\nentsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der                       vergüt ung und d er Zollb efreiung\nGemeinschaft und Jordanien befördert werden. Jedoch können           (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Ge-\nErzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere         meinschaft oder in Jordanien zur Herstellung von Ursprungser-\nGebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla-     zeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnach-\ndung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten,         weis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt\nsofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden       wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Jordanien nicht Gegen-\ndes Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent-   stand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder\noder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands   Zollbefreiung sein.\ngerichtete Behandlung erfahren.                                      (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft\nUrsprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere         oder in Jordanien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und\nGebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Jordaniens beför-    Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll-\ndert werden.                                                      ständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer-\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-     den, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung aus-\nzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein- drücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betref-\nfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:             fenden Vormaterialien übersteigt Erzeugnisse ausgeführt wer-\nden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemein-\na) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung        schaft oder in Jordanien in den freien Verkehr übergehen.\nvom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte      hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienli-\nBescheinigung mit folgenden Angaben:                          chen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei\ni)   genaue Warenbeschreibung,                                der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien\nii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder     ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt\nder Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten    worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und            Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-\nden sind.\niii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der\nWaren im Durchfuhrland, oder                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sin-\nnes des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son-   zeuge im Sinnes des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstel-\nstigen beweiskräftigen Unterlagen.                            lungen im Sinnes des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeug-\nnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.\nA r t i k e l 13\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter\nAusst ellungen                           das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines\n(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein    Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nDrittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die    nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der\nGemeinschaft oder nach Jordanien verkauft, so erhalten sie bei    Ausfuhr gilt.\nder Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den             (6) Dieser Artikel findet in den ersten vier Jahren nach Inkraft-\nZollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß                        treten des Abkommens keine Anwendung. Er kann einvernehm-\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder      lich überprüft werden.\naus Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort\nausgestellt hat;                                                                                Titel V\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der                      Nachweis der Ursprungseigenschaft\nGemeinschaft oder in Jordanien verkauft oder überlassen\nhat;\nA r t i k e l 15\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-\nlung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt                                  Allgemeines\nworden waren, versandt worden sind; und                          (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstel-      Einfuhr nach Jordanien und Ursprungserzeugnisse Jordaniens\nlung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-   erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen\nführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.         des Abkommens, sofern\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-   a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-        in Anhang III vorgelegt wird oder\nlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin        b) in den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 vom Ausführer eine\nsind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.             Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                            299\neiner Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Han-                   a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse-\ndelspapieren abgegeben wird, in denen die Erzeugnisse so                    hens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-\ngenau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit                 gestellt worden ist oder\nmöglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine\ngenannt).\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\n(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse                    Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.\nim Sinne dieses Protokolls in den Fällen des Artikels 25 die\n(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag\nBegünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der oben\nOrt und Tag der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Waren-\ngenannten Nachweise vorgelegt werden muß.\nverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den\nAntrag anzugeben.\nA r t i k e l 16\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nVe r f a h r e n f ü r d i e A u s s t e l l u n g         EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\ne i n e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1 ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\nden Unterlagen übereinstimmen.\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag erteilt, der               (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nvom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von              EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nseinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.\n„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“,\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu\n„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,\ndiesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die               „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,\nFormblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-                 „EKDOQEN EK TWN USTERON“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,\nlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-\nmen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß            „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,\ndies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist          „UTFÄRDAT I EFTERHAND“,\nin dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-\nzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der         (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nletzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu              kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-\nchen.                                                                                                         A r t i k e l 18\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-                                 Ausst ellung eines Dup likat s\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-                     d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1\nden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unter-\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-\nlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schrift-\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\nlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz\ndieses Protokolls vorzulegen.\nbefindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.\n(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nZollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder Jordaniens ausge-\nversehen:\nstellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungser-\nzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden                „DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls                   „DUPLICATE“, „ANTIGRAFO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,\nerfüllt sind.                                                              „KAKSOISKAPPALE“,\n(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung                (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nEUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die             kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der                    (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu                kung von diesem Tag.\ndiesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen\nund jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers\noder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen                                                A r t i k e l 19\nvorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbe-                                 Ausst ellung d er Warenverkehrs-\nscheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in                 b e s c h e i n i g u n g EU R. 1 a u f d e r G r u n d l a g e e i n e s\nAbsatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.                  vorher ausgest ellt en Ursp rungsnac hw eises\nSie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung\nso ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen                 Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in\nZusatzes ausgeschlossen ist.                                               Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann\nder ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-\n(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der             sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen\nTag der Ausstellung anzugeben.                                             Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Jordanien durch eine oder\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-             mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\nbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt und zur Verfügung des                Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nAusführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder           Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-\nsichergestellt ist.                                                        nisse befinden.\nA r t i k e l 20\nA r t i k e l 17\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e\nNac ht räglic h ausgest ellt e\nA u s f e r t i g u n g e i n e r Er k l ä r u n g a u f d e r Re c h n u n g\nW a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1\n(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\n(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenver-\nauf der Rechnung kann ausgefertigt werden:\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\nder Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,             a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;","300                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nb) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-              (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren      fuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nWert 6 000 ECU je Sendung nicht übersteigt.                     Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse                                           A r t i k e l 23\nder Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können                         Vo r l a g e d e r U r s p r u n g s n a c h w e i s e\nund die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\nUrsprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands\n(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-    nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.\ntigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jeder-     Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-\nzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der                nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der          Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-       gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraus-\nlegen.                                                               setzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.\n(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\nmechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder                                             A r t i k e l 24\neinem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der\nSprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-                              Ei n f u h r i n Te i l s e n d u n g e n\nschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann            Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nauch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie    behörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zer-\nmit Tinte in Druckschrift zu erstellen.                              legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der\n(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand-         Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des\nschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne    Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a\ndes Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-    zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-           den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-\nfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\nErklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifi-\nziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.                                            A r t i k e l 25\n(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei                  Ausnahmen vom Ursp rungsnac hw eis\nder Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer-\ntigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens           (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nzwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorge-      Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nlegt wird.                                                           Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\nförmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-\ngesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art\nA r t i k e l 21                        handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die\nEr m ä c h t i g t e r A u s f ü h r e r          Anwendung dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtig-\nkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand\n(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausfüh-        kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder\nrer, der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse aus-         einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.\nführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser\nErzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein             (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\nAusführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von       gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen\nden Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon-      bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-\ntrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül-       fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren\nlung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.           Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder\ndurch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines      tung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-       erfolgt.\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine     sendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung            Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht übersteigen.\nanzugeben ist.\n(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-                                       A r t i k e l 26\ngung durch den ermächtigten Ausführer.\nBelege\n(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-\nfen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in          Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genann-\nAbsatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2          ten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-        eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung\ngung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.                           auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse\nder Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können\nund die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,\nA r t i k e l 22\nkann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\nGelt ungsd auer d er Ursp rungsnac hw eise\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten\n(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem               angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb           Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner\ndieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.               internen Buchführung;\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-         b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung\nlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge-          der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in\nlegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung                der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder ausge-\nangenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-                  fertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen\nlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.                         Rechtsvorschriften verwendet werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                           301\nc) Belege über in der Gemeinschaft oder in Jordanien an den        kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge zu\nVormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die      ändern.\nin der Gemeinschaft oder in Jordanien ausgestellt oder aus-\ngefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden inter-\nTitel VI\nnen Rechtsvorschriften verwendet werden;\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nd) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nder Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nder zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten                                     A r t i k e l 30\nVormaterialien, die in der Gemeinschaft oder in Jordanien                        Gegenseit ige Amt shilfe\nnach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefer-        (1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens\ntigt worden sind.                                             übermitteln einander über die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll-\nA r t i k e l 27\nstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen\nAufb ew ahrung von                           EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften\nUrsp rungsnac hw eisen und Belegen                      der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-   und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3           (2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls\ngenannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.         zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Jordanien einan-\nder durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\nEchtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der\ntigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie\nErklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen\ndie in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei\nNachweisen enthaltenen Angaben.\nJahre lang aufzubewahren.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenver-                                    A r t i k e l 31\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16\nAbsatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang                   Prüfung d er Ursp rungsnac hw eise\naufzubewahren.                                                        (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt\n(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorge-    stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des\nlegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen          Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der\nauf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.         Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nA r t i k e l 28                          (2) In Fällen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Ein-\nfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rech-\nAb w eic hung en und Fo rm f ehler\nnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rech-\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in      nung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des\nden Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,         Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe,\ndie der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des\nErzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-      Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen\ngung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein        und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit\ndadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß        der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.\ndieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-    durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorla-\nnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,      ge von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung\nwenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben    der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für\nin dem Papier entstehen lassen.                                    zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum\nA r t i k e l 29                       Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-\nI n EC U a u s g e d r ü c k t e B e t r ä g e      lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-\nnen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten\n(1) Die Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in\nSicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Aus-\nfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission        (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche\nder Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.                        die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen.\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-\n(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr-\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als\nland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens ange-\nwenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rech-\nsehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses\nnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung\nProtokolls erfüllt sind.\neines anderen EG-Mitgliedstaats in Rechnung gestellt, so\nerkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitge-          (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona-\nteilten Betrag an.                                                 ten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prü-\nfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine\n(3) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in\nausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden\ndie jeweiligen Landeswährungen gilt der ECU-Kurs der jeweiligen\nPapiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent-\nLandeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996.\nscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden\n(4) Die in ECU ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in       die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß\nden Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Jordaniens          außergewöhnliche Umstände vorliegen.\nwerden auf Antrag der Gemeinschaft oder Jordaniens vom\nGemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt                                     A r t i k e l 32\nder Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landes-\nwährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner                                    St reit b eilegung\nerwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser          Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des\nBeschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck       Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung","302                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nbeantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden           b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind                von anderen als den unter Buchstabe a genannten\ndem Gemischten Ausschuß vorzulegen.                                        Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen          i)   diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausrei-\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands gemäß                       chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder\nden Rechtsvorschriften des genannten Landes.                               ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Jordaniens oder der Gemein-\nA r t i k e l 33                                  schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-\nzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden\nSankt ionen                                         Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6\nSanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein                        Absatz 1 hinausgehen;\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-   2. als Ursprungserzeugnisse Jordaniens\ntigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nerlangen.                                                              a) Erzeugnisse, die vollständig in Jordanien gewonnen oder\nhergestellt worden sind;\nA r t i k e l 34                         b) Erzeugnisse, die in Jordanien unter Verwendung von\nanderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnis-\nFreizo nen                                   sen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß\n(1) Die Gemeinschaft und Jordanien treffen alle erforderlichen          i)   diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausrei-\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnach-                       chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder\nweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeit-\nweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge-          ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ur-\ntauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten übli-                sprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nchen Behandlungen unterzogen werden.                                            Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen                      reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens, die                      Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.\nvon einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone\n(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\neingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzo-\ngen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Aus-         (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus,            pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die\nwenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen die-         Vermerke „Jordanien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei\nses Protokolls entspricht.                                         Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.\nTitel VII                            (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-\nCeuta und Melilla                         führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nA r t i k e l 35\nTitel VIII\nDurc hführung d es Prot okolls\nSchlußbestimmungen\n(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff „Gemeinschaft“\nCeuta und Melilla nicht ein.                                                                    A r t i k e l 37\n(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien erhalten bei der Ein-                   Änd erung d es Prot okolls\nfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-\njenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den       Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, dieses Protokoll\nBeitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu-     zu ändern.\nblik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit\nA r t i k e l 38\nUrsprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Jordani-\nen gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden                        Durc hführung d es Prot okolls\nErzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll-      Die Gemeinschaft und Jordanien treffen für ihren Bereich die\nbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge-      zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse                                   A r t i k e l 39\nmit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehalt-\nlich der besonderen Voraussetzungen des Artikels 36 sinn-             Waren im Durc hfuhrverkehr od er im Zollager\ngemäß.                                                                Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen\nund sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem\nA r t i k e l 36                     Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Jordanien\nunter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die\nB e s o n d e r e Vo r a u s s e t z u n g e n       Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begün-\n(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar beför-  stigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden\ndert worden sind, gelten                                           des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeit-\npunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Aus-\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas\nfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-    sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung\nnen oder hergestellt worden sind;                         vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                      303\nAnhang I\nE i n l e i t e n d e B e m e r k u n g e n z u r L i s t e i n A n h a n g II\nBemerkung 1                                                                   3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\nderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nIn der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug-\ngehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-\nnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit\nsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\ndiese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei-\ngehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\ntet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.\nschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\nohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nBemerkung 2                                                                       tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\n2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die                     dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\nübersteigt Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Posi-                arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\ntion oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in                    solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nder zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo-                  3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Posi-\nnisierten System für diese Position oder dieses Kapital                     tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der\nverwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden                    Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die Ware\nSpalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht                 ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Be-\nvor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet               schränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebe-\ndies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der               nenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen\nPosition oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.               aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vor-\n2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen                      materialien der Position …“, daß nur Vormaterialien dersel-\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend                      ben Position wie die Ware mit einer anderen Waren-\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge-                   beschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwen-\nmeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3                  det werden können.\noder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Har-              3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis\nmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in                   aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\njede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam-                bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien\nmengefaßt sind.                                                             verwendet werden können; es müssen aber nicht alle ver-\n2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind,                      wendet werden.\ndie auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen-\nBeispiel:\nden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes\nTeils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in                 Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                                    sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können,\ndaß aber chemische Vormaterialien – neben anderen –\n2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten\nebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4\ndaß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in\neinen als auch die anderen oder beide verwenden.\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3            3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis\nanzuwenden.                                                                 aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,\nso schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-\nBemerkung 3                                                                       dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach\nnicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien\n3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeug-                    siehe auch Bemerkung 6.2).\nnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben\nund zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,                   Beispiel:\ngelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft                   Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-                     schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\nnisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh-                      produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nmen in der Gemeinschaft oder in Jordanien.                                  wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\nBeispiel:                                                                   die nicht aus Getreide hergestellt werden.\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste              Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien                      einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\nohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises                       gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\nnicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-                  Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nBeispiel:\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft\nBei einem aus Vliesstoff übersteigt Kleidungsstück des\naus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet\nex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne\nwurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\nRegel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\nBerechnung der Wertanteile für den Motor kann der ge-\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen\nschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerech-\nFällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine\nnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unter-\nStufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nnehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Ge-\nmeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne                  3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die\nUrsprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der                        zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei\nHerstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne                      Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusam-\nUrsprungseigenschaft gerechnet.                                             mengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien","304                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgese-          – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\nhenen Vomhundertsätze niemals übersteigen. Darüber hin-           – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\naus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht     – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nüberschritten werden.                                             – andere synthetische Spinnfasern,\n– künstliche Spinnfasern aus Viskose,\nBemerkung 4\n– andere künstliche Spinnfasern,\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-    – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-         Polyethersegmenten, auch umsponnen,\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts       – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern,             Polyestersegmenten, auch umsponnen,\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,\naber noch nicht gesponnen sind.                                   – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) mit einer\nBreite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer\n4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfaßt Roßhaar der Posi-             Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine          mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-              durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche            Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n– andere Erzeugnisse der Position 5605.\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste    Beispiel:\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder      Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\nsynthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier           tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\nverwendet werden können.                                          synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, wel-\nche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder\naus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlan-\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder\ngen), bis zu 10 v.H. des Gewichts des Garns verwendet wer-\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501\nden.\nbis 5507.\nBeispiel:\nBemerkung 5                                                           Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-         Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge-        synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nsehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses           ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\nErzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht          die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\nangewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni-               mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder\nger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund-          Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\nmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3             spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\nund 5.4).                                                         pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-\nreitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-         Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes ver-\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundma-           wendet werden.\nterialien hergestellt sind.\nBeispiel:\nTextile Grundmaterialien sind\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\n– Seide,                                                          aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\n– Wolle,                                                          gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\nMischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\n– grobe Tierhaare,                                                Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen\n– feine Tierhaare,                                                Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten\nBaumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– Roßhaar,\nBeispiel:\n– Baumwolle,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,\nBaumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n– Flachs,                                                         Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\n– Hanf,\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein\n– Jute und andere textile Bastfasern,                             Mischerzeugnis.\n– Sisal und andere textile Agavefasern,                           Beispiel:\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,         Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\n– synthetische Filamente,                                         Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute her-\ngestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grund-\n– künstliche Filamente,                                           materialien verwendet worden sind. Daher können alle\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,                      anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer\nhöheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwen-\n– synthetische Spinnfasern aus Polyester,                         det werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts\n– synthetische Spinnfasern aus Polyamid,                          der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt.\nDas Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne\n– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\nkönnen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden,\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,                          vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                       305\n5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus                                  mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen                                kohle und Bauxit;\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.\ng) die Polymerisation;\n5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus                         h) die Alkylierung;\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\naus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-                         i)  die Isomerisation.\nstoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit                     7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen                           2711 und 2712 gelten\nKunststoff geklebt ist.\na) die Vakuumdestillation;\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);\nBemerkung 6                                                                            c) das Kracken;\n6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste                           d) das Reformieren;\nmit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote be-\nzeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen                        e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nFutter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in                   f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren                          Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nvorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,                             Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\ndaß sie zu einer anderen Position gehören als das herge-                             mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-\nstellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises                            kohle oder Bauxit;\ndes übersteigt Erzeugnisses nicht übersteigt.\ng) die Polymerisation;\n6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören,\nh) die Alkylierung;\nkönnen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten\noder nicht, unbeschränkt verwendet werden.                                       i)  die Isomerisation;\nBeispiel:                                                                        k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn da-\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm-                          bei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet                            85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);\nwerden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-\ngegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht                         l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nzu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund                               ren, ausgenommen einfaches Filtern;\nist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht aus-                          m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\ngeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthal-                           Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über\nten.                                                                                 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines\n6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                                Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-\nVormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der                             feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                                 schen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                                  Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff\n(zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Ver-\nbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität\ngilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;\nBemerkung 7\nn) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-\n7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen\nsche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-\nex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403\nnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-\ngelten\nschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT\na) die Vakuumdestillation;                                                           übergehen;\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);                              o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\nUnterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-\nc) das Kracken;                                                                      sche Hochfrequenz-Entladung.\nd) das Reformieren;                                                         7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                  ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie\nReinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-\nf) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                              tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender                         felgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen                     schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser\nBehandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die\n1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.      Ursprungseigenschaft.","306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu\nkonsultieren.\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                     (3)                oder              (4)\nKapitel 01       Lebende Tiere                          Alle verwendeten Tiere des Kapi-\ntels 1 müssen vollständig gewonnen\noder hergestellt sein\nKapitel 02       Fleisch und genießbare Schlacht-       Herstellen, bei dem alle ver-\nnebenerzeugnisse                       wendeten Vormaterialien der Kapi-\ntel 1 und 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nKapitel 03       Fische und Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem alle verwen-\nund andere wirbellose Wassertiere      deten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 04       Milch und Milchnebenerzeugnisse;       Herstellen, bei dem alle verwen-\nVogeleier; natürlicher Honig; ge-      deten Vormaterialien des Kapitels 4\nnießbare Waren tierischen Ur-          vollständig gewonnen oder herge-\nsprungs, anderweit weder genannt       stellt sein müssen\nnoch inbegriffen, ausgenommen:\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer    Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere        – alle verwendeten Vormaterialien\nfermentierte oder gesäuerte Milch         des Kapitels 4 vollständig gewon-\n(einschließlich Rahm), auch einge-        nen oder hergestellt sein müssen\ndickt oder aromatisiert, auch mit\n– die verwendeten Fruchtsäfte\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\n(ausgenommen Ananas-, Limo-\nmitteln, Früchten Nüssen oder\nnen-, Limetten- und Pampelmu-\nKakao\nsensäfte) der Position 2009 Ur-\nsprungswaren sein müssen und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 05       Andere Waren tierischen Ursprungs,     Herstellen, bei dem alle verwen-\nanderweit weder genannt noch in-       deten Vormaterialien des Kapitels 5\nbegriffen, ausgenommen:                vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex 0502             Borsten von Hausschweinen oder         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren\nWildschweinen, zubereitet              und Gleichrichten von Borsten\nKapitel 06       Lebende Pflanzen und Waren des         Herstellen, bei dem\nBlumenhandels\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 6 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen\nund\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  307\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\nKapitel 07  Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und        Herstellen, bei dem alle verwende-\nKnollen, die zu Ernährungszwecken    ten Vormaterialien des Kapitels 7\nverwendet werden                     vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nKapitel 08  Genießbare Früchte und Nüsse;        Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von\n– alle verwendeten Früchte voll-\nMelonen\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 09  Kaffee, Tee und Gewürze, ausge-      Herstellen, bei dem alle verwen-\nnommen:                              deten Vormaterialien des Kapitels 9\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n0901        Kaffee, auch geröstet oder ent-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf-  Position\nfeehäutchen; Kaffeemittel mit belie-\nbigem Kaffeegehalt\n0902        Tee, auch aromatisiert               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 0910        Gewürzmischungen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nKapitel 10  Getreide                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 10\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 11  Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;   Herstellen, bei dem alle verwende-\nInulin; Kleber von Weizen, ausge-    ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und\nnommen:                              Knollen der Position 0714 oder\nFrüchte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1106        Mehl, Grieß und Pulver von trocke-   Trocknen und Mahlen von Hül-\nnen, ausgelösten Hülsenfrüchten      senfrüchten der Position 0708\nder Position 0713\nKapitel 12  Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-  Herstellen, bei dem alle ver-\nschiedene Samen und Früchte;         wendeten Vormaterialien des Kapi-\nPflanzen zum Gewerbs- oder Heil-     tels 12 vollständig gewonnen oder\ngebrauch; Stroh und Futter           hergestellt sein müssen\n1301        Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert der\nHarze, Gummiharze und Oleoresine     verwendeten Vormaterialien der\n(z.B. Balsame)                       Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1302        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflan-\nzen, auch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungsstoffe     Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, modifiziert         Schleimen und Verdickungsstoffen\nvon Pflanzen","308            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)               oder              (4)\n– andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 14  Flechtstoffe und andere Waren          Herstellen, bei dem alle verwende-\npflanzlichen Ursprungs, anderweit      ten Vormaterialien des Kapitels 14\nweder genannt noch inbegriffen         vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 15  Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem alle verwende-\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;       ten Vormaterialien in eine andere\ngenießbare       verarbeitete   Fette; Position als die hergestellte Ware\nWachse tierischen und pflanzlichen     einzureihen sind\nUrsprungs, ausgenommen:\n1501        Schweinefett (einschließlich Schweine-\nschmalz) und Geflügelfett, ausgenom-\nmen solches der Position 0209 oder\n1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0203, 0206\noder 0207 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                              Herstellen aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Schweinen der Position 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502        Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches der\nPosition 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0201, 0202,\n0204 oder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n1504        Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder Meeres-\nsäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1504\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien der Kapitel 2\nund 3 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1505        Lanolin, raffiniert                    Herstellen aus Wollfett der Position\n1505","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  309\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder              (4)\n1506        Andere tierische Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1506\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n1507 bis    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:\n1515\n– Sojaöl, Erdnußöl, Palmöl, Kokosöl   Herstellen, bei dem alle verwende-\n(Kopraöl), Palmkernöl und Babas-   ten Vormaterialien in eine andere\nsuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Position als die hergestellte Ware\nMyrtenwachs, Japanwachs, Frak-     einzureihen sind\ntionen von Jojobaöl und Öle zu\ntechnischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausgenommen       Herstellen aus anderen Vormate-\nvon Jojobaöl                       rialien der Positionen 1507 bis 1515\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten pflanzlichen Vormaterialien voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1516        Tierische und pflanzliche Fette und   Herstellen, bei dem\nÖle sowie deren Fraktionen, ganz\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder teilweise hydriert, umgeestert,\ndes Kapitels 2 vollständig gewon-\nwiederverestert oder elaidiniert,\nnen oder hergestellt sein müssen\nauch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet                           – alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen. Jedoch dürfen Vorma-\nterialien der Positionen 1507,\n1508, 1511 und 1513 verwendet\nwerden\n1517        Margarine; genießbare Mischungen      Herstellen, bei dem\nund Zubereitungen von tierischen\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen\nder Kapitel 2 und 4 vollständig\nsowie von Fraktionen verschiedener\ngewonnen oder hergestellt sein\nFette und Öle dieses Kapitels,\nmüssen\nausgenommen genießbare Fette\nund Öle sowie deren Fraktionen der    – alle verwendeten Vormaterialien\nPosition 1516                            vollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der Posi-\ntionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden\nKapitel 16  Zubereitungen von Fleisch, Fischen    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.\noder von Krebstieren, Weichtieren     Alle verwendeten Vormaterialien\nund anderen wirbellosen Wasser-       des Kapitels 3 müssen vollständig\ntieren                                gewonnen oder hergestellt sein\nex Kapitel 17  Zucker und Zuckerwaren, ausge-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nnommen:                               deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n3","310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder              (4)\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie che-      Herstellen, bei dem der Wert der\nmisch reine Saccharose, fest, mit     verwendeten Vormaterialien des\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen    Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1702        Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reine Lactose, Maltose, Glu-\ncose und Fructose, fest; Zuckersiru-\npe, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen;       Invertzuckercreme,\nauch mit natürlichem Honig ver-\nmischt; Zucker und Melassen, kara-\nmelisiert:\n– chemisch      reine   Maltose   und Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFructose                           Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1702\n– andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert der\nvon Aroma- oder Farbstoffen        verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-andere                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien Ursprungs-\nwaren sein müssen\nex 1703        Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert der\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    verwendeten Vormaterialien des\nvon Aroma- oder Farbstoffen           Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen, bei dem\n(einschließlich weiße Schokolade)\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 18  Kakao     und    Zubereitungen    aus Herstellen, bei dem\nKakao\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entölter\nKako, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen;     Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Waren der Positio-\nnen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  311\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n1901        entölter Kakao, von weniger als\n5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n– Malzextrakt                        Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10\n– andere                             Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaro-\nni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,\nRavioli, Canneloni; Couscous, auch\nzubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,       Herstellen, bei dem die verwen-\nSchlachtnebenerzeugnisse,         deten Getreide und ihre Folge-\nFische, Krebstiere oder andere    produkte (ausgenommen Hart-\nwirbellose Wassertiere enthaltend weizen und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,          Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische,\nKrebstiere oder andere wirbellose – die verwendeten Getreide und\nWassertiere enthaltend               ihre Folgeprodukte (ausgenom-\nmen Hartweizen und seine Folge-\nprodukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1903        Tapiokasago und Sago aus anderen     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,        Position, ausgenommen aus Kar-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-    toffelstärke der Position 1108\ngleichen\n1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder   Herstellen\nRösten von Getreide oder Getrei-\nderzeugnissen hergestellt (z.B. Corn – aus Vormaterialien jeder Position,\nFlakes); Getreide (ausgenommen          ausgenommen aus Vormateriali-\nMais) in Form von Körnern oder          en der Position 1806,\nFlocken oder anders bearbeiteten     – bei dem die verwendeten Getrei-\nKörnern, ausgenommen Mehl und           de und das verwendete Mehl\nGrieß, vorgekocht oder in anderer       (ausgenommen Hartweizen und\nWeise zubereitet, anderweit weder       seine Folgeprodukte) vollständig\ngenannt noch inbegriffen                gewonnen oder hergestellt sein\nmüssen und\n– bei dem der Wert der verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)               oder               (4)\n1905        Backwaren,       auch    kakaohaltig;  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHostien, leere Oblatenkapseln der      Position, ausgenommen aus Vor-\nfür Arzneiwaren verwendeten Art,       materialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getrocknete Teig-\nblätter aus Mehl oder Stärke und\nähnliche Waren\nex Kapitel 20  Zubereitungen von Gemüse, Früch-       Herstellen, bei dem die verwen-\nten, Nüssen oder anderen Pflanzen-     deten Früchte und Gemüse voll-\nteilen, ausgenommen:                   ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex 2001        Yamswurzeln, Süßkartoffeln und         Herstellen, bei dem alle verwen-\nähnliche genießbare Pflanzenteile,     deten Vormaterialien in eine andere\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT       Position als die hergestellte Ware\noder mehr, mit Essig zubereitet oder   einzureihen sind\nhaltbar gemacht\nex 2004        Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß    Herstellen, bei dem alle verwen-\noder Flocken, ohne Essig zubereitet    deten Vormaterialien in eine andere\nund\noder haltbar gemacht                   Position als die hergestellte Ware\nex 2005                                               einzureihen sind\n2006        Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-        Herstellen, bei dem der Wert der\nschalen und andere Pflanzenteile,      verwendeten Vormaterialien des\nmit Zucker haltbar gemacht (durch-     Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder   Preises der hergestellten Ware nicht\nkandiert)                              überschreitet\n2007        Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-         Herstellen, bei dem\nmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\n– alle verwendeten Vormaterialien\npasten, durch Kochen hergestellt,\nin eine andere Position als die\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nhergestellte Ware einzureihen\nanderen Süßmitteln\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2008        – Schalenfrüchte ohne Zusatz von       Herstellen, bei dem der Wert der\nZucker oder Alkohol                 verwendeten Schalenfrüchte und\nÖlsamen mit Ursprungseigenschaft\nder Positionen 0801, 0802 und 1202\nbis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware über-\nschreitet\n– Erdnußmark; Mischungen auf der       Herstellen, bei dem alle verwen-\nGrundlage von Getreide; Palm-       deten Vormaterialien in eine andere\nherzen; Mais                        Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n– andere, ausgenommen Früchte          Herstellen, bei dem\n(einschließlich Schalenfrüchte), in\n– alle verwendeten Vormaterialien\nanderer Weise als in Wasser oder\nin eine andere Position als die\nDampf gekocht, ohne Zusatz von\nhergestellte Ware einzureihen\nZucker, gefroren\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  313\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder               (4)\n2009        Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem\nmost) und Gemüsesäfte, nicht ge-\n– alle verwendeten Vormaterialien\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol,\nin eine andere Position als die\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nhergestellte Ware einzureihen\nanderen Süßmitteln\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 21  Verschiedene Lebensmittelzuberei-    Herstellen, bei dem alle verwen-\ntungen, ausgenommen:                 deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n2101        Auszüge, Essenzen und Konzen-        Herstellen, bei dem\ntrate aus Kaffee, Tee, Mate und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nZubereitungen auf der Grundlage\nin eine andere Position als die\nvon Kaffee, Tee oder Mate; geröste-\nhergestellte Ware einzureihen\nte Zichorien und andere geröstete\nsind und\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essen-\nzen und Konzentrate hieraus          – die verwendeten Zichorien voll-\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet,\nund Senf:\n– Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen, bei dem alle ver-\nvon Würzsoßen und zubereitete     wendeten Vormaterialien in eine\nWürzsoßen; zusammengesetzte       andere Position als die hergestellte\nWürzmittel                        Ware einzureihen sind. Jedoch darf\nSenfmehl, auch zubereitet, oder\nSenf verwendet werden\n– Senfmehl, auch zubereitet, und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                               Position\nex 2104        – Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Suppen oder Brühen; Sup-      Position, ausgenommen aus zube-\npen und Brühen                    reiteten oder haltbar gemachten\nGemüsen der Positionen 2002 bis\n2005\n2106        Lebensmittelzubereitungen, ander-    Herstellen, bei dem\nweit weder genannt noch inbe-\n– alle verwendeten Vormaterialien\ngriffen\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 22  Getränke, alkoholische Flüssig-      Herstellen, bei dem\nkeiten und Essig, ausgenommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– die verwendeten Weintrauben\nund ihre Folgeprodukte vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen","314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder               (4)\n2202        Wasser, einschließlich Mineral-     Herstellen, bei dem\nwasser und kohlensäurehaltiges\n– alle verwendeten Vormaterialien\nWasser, mit Zusatz von Zucker,\nin eine andere Position als die\nanderen Süßmitteln oder Aroma-\nhergestellte Ware einzureihen\nstoffen und andere nichtalkohol-\nsind,\nhaltige Getränke, ausgenommen\nFrucht und Gemüsesäfte der Posi-    – der Wert der verwendeten Vorma-\ntion 2009                              terialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nund\n– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-\ngenommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten- und Pampelmusen-\nsäfte)     Ursprungswaren     sein\nmüssen\n2208        Ethylalkohol mit einem Alkohol-     Herstellen\ngehalt von weniger als 80 % vol,\n– aus Vormaterialien, die nicht in\nunvergällt; Branntwein, Liköre und\ndie Position 2207 oder 2208 ein-\nandere Spirituosen\nzureihen sind\n– bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen oder bei\ndem, wenn alle anderen verwen-\ndeten Vormaterialien Ursprungs-\nwaren sind, Arrak bis zu einem\nAnteil von 5 % vol verwendet\nwerden darf\nex Kapitel 23  Rückstände und        Abfälle der   Herstellen, bei dem alle verwende-\nLebensmittelindustrie; zubereitetes ten Vormaterialien in ene andere\nFutter, ausgenommen:                Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 2301        Mehl von Walen; Mehl und Pellets    Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Fischen oder von Krebstieren,   deten Vormaterialien der Kapitel 2\nvon Weichtieren oder anderen        und 3 vollständig gewonnen oder\nwirbellosen Wassertieren, unge-     hergestellt sein müssen\nnießbar\nex 2303        Rückstände aus der Maisstär-        Herstellen, bei dem der verwendete\nkegewinnung (ausgenommen ein-       Mais vollständig gewonnen oder\ngedicktes Maisquellwasser) mit      hergestellt sein muß\neinem auf die Trockenmasse bezo-\ngenen Proteingehalt von mehr als\n40 GHT\nex 2306        Olivenölkuchen und andere Rück-     Herstellen, bei dem die verwen-\nstände aus der Gewinnung von Oli-   deten Oliven vollständig gewonnen\nvenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sein müssen\nvon mehr als 3 GHT\n2309        Zubereitungen der zur Fütterung     Herstellen, bei dem\nverwendeten Art\n– das verwendete Getreide, der\nverwendete Zucker, die verwen-\ndeten Melassen, das verwendete\nFleisch und die verwendete Milch\nUrsprungswaren sein müssen\nund\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                   315\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                     (3)              oder               (4)\nex Kapitel 24  Tabak und verarbeitete Tabaker-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nsatzstoffe, ausgenommen:               deten Vormaterialien des Kapi-\ntels 24 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2402        Zigarren (einschließlich Stumpen),     Herstellen, bei dem mindestens\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak   70 GHT des verwendeten unverar-\noder Tabakersatzstoffen                beiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sein müssen\nex 2403        Rauchtabak                             Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unverar-\nbeiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungswaren sein müssen\nex Kapitel 25  Salz, Schwefel, Steine und Erden;      Herstellen, bei dem alle verwen-\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-       deten Vormaterialien in eine andere\nmen:                                   Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 2504        Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-\nKohlenstoff angereichert, gereinigt    halts, Reinigen und Mahlen von kri-\nund gemahlen                           stallinem Rohgraphit\nex 2515        Marmor, durch Sägen oder auf an-       Zerteilen von Marmor, auch bereits\ndere Weise lediglich zerteilt, in      zerteilten, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder quadratischen oder        als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke   andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein     Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-       zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich    als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-    andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten mit\neiner Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2518        Dolomit, gebrannt                      Brennen     von   nicht  gebranntem\nDolomit\nex 2519        Natürliches     Magnesiumcarbonat      Herstellen, bei dem alle verwen-\n(Magnesit), gebrochen, in luftdicht    deten Vormaterialien in eine andere\nverschlossenen Behältnissen; Mag-      Position als die hergestellte Ware\nnesiumoxid, auch chemisch rein,        einzureihen sind. Jedoch darf natür-\nausgenommen geschmolzene Mag-          liches Magnesiumcarbonat (Magne-\nnesia und totgebrannte (gesinterte)    sit) verwendet werden\nMagnesia\nex 2520        Gips, zu zahnärztlichen Zwecken        Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524        Asbestfasern                           Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525        Glimmerpulver                          Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 2530        Farberden, gebrannt oder gemahlen      Brennen oder Mahlen von Farb-\nerden\nKapitel 26  Erze sowie Schlacken und Aschen        Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\nex Kapitel 27  Mineralische Brennstoffe, Mineral-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nöle und Erzeugnisse ihrer Destilla-  deten Vormaterialien in eine andere\ntion; bituminöse Stoffe; Mineral-    Position als die hergestellte Ware\nwachse, ausgenommen:                 einzureihen sind\nex 2707        Öle, in denen die aromatischen Be-   Raffination und/oder ein oder meh-\nstandteile gegenüber den nichtaro-   rere begünstigte(s) Verfahren 7)\nmatischen Bestandteilen gewichts-\noder\nmäßig überwiegen und die ähnlich\nsind den Mineralölen und anderen     andere Verfahren, bei denen alle\nErzeugnissen der Destillation des    verwendeten Vormaterialien in eine\nHochtemperatur-Steinkohlenteers,     andere Position als die hergestellte\nbei deren Destillation bis 250 °C    Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nmindestens 65 RHT übergehen          fen Vormaterialien derselben Positi-\n(einschließlich der Benzin-Benzol-   on verwendet werden, wenn ihr\nGemische), zur Verwendung als        Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKraft- oder Heizstoffe               der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2709        Öl aus bituminösen Mineralien, roh   Schwelung bituminöser Mineralien\n2710        Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-   Raffination und/oder ein oder meh-\nralien, ausgenommen rohe Öle;        rere begünstigte(s) Verfahren 8)\nZubereitungen mit einem Gehalt an\noder\nErdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien von 70 GHT oder mehr,     andere Verfahren, bei denen alle\nin denen diese Öle den Charakter     verwendeten Vormaterialien in eine\nder hergestellten Waren bestimmen,   andere Position als die hergestellte\nanderweit weder genannt noch         Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\ninbegriffen                          fen Vormaterialien derselben Posi-\ntion verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2711        Erdgas und andere gasförmige Koh-    Raffination und/oder ein oder meh-\nlenwasserstoffe                      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Positi-\non verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2712        Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-\nErdölwachs, paraffinische Rück-      rere begünstigte(s) Verfahren 9)\nstände („slack wax“), Ozokerit,\noder\nMontanwachs, Torfwachs, andere\nMineralwachse und ähnliche durch     andere Verfahren, bei denen alle\nSynthese oder andere Verfahren       verwendeten Vormaterialien in eine\ngewonnene Erzeugnisse, auch          andere Position als die hergestellte\ngefärbt                              Ware einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2713        Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und    Raffination und/oder ein oder meh-\nandere Rückstände aus Erdöl oder     rere begünstigte(s) Verfahren 10)\nÖl aus bituminösen Mineralien\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                       317\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                (3)                oder              (4)\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2714        Naturbitumen und Naturasphalt;     Raffination und/oder ein oder meh-\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren 11)\nund Sande; Asphaltite und Asphalt-\noder\ngestein\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Positi-\non verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2715        Bituminöse Mischungen auf der      Raffination und/oder ein oder meh-\nGrundlage von Naturasphalt oder    rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,\noder\nMineralteer oder Mineralteerpech\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Positi-\non verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 28  Anorganische chemische Erzeug-     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organi-   deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nsche Verbindungen von Edel-        Position als die hergestellte Ware     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmetallen, von Seltenerdmetallen,   einzureihen sind. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nvon radioaktiven Elementen oder    Vormaterialien derselben Position      überschreitet\nvon Isotopen; ausgenommen:         verwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2805        „Mischmetall“                      Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung, bei\ndem der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2811        Schwefeltrioxid                    Herstellen aus Schwefeldioxid          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 2833        Aluminiumsulfate                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialen 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder              (4)\nex 2840        Natriumperborat                       Herstellen aus Dinatriumtetraborat-    Herstellen, bei dem der Wert\npentahydrat                            aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 29  Organische chemische Erzeugnis-       Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nse, ausgenommen:                      deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position      überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2901        Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur    Raffination und/oder ein oder meh-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-      rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nstoffe\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2902        Cyclane und Cyclene (ausgenom-        Raffination und/oder ein oder meh-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylo-   rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nle, zur Verwendung als Kraft- oder\noder\nHeizstoffe\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Positi-\non verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2905        Metallalkoholate von Alkoholen die-   Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nser Position oder von Ethanol oder    Position, einschließlich aus anderen   aller verwendeten Vormateria-\nGlycerin                              Vormaterialien der Position 2905.      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nJedoch dürfen Metallalkoholate die-    ses der hergestellten Ware nicht\nser Position verwendet werden,         überschreitet\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n2915        Gesättigte acyclische einbasische     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,      Position. Jedoch darf der Wert aller   aller verwendeten Vormateria-\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-      verwendeten Vormaterialien der         lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 insge-        ses der hergestellten Ware nicht\noder Nitrosoderivate                  samt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises       überschreitet\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreiten\nex 2932        – Innere Ether und ihre Halogen-,     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-   Position. Jedoch darf der Wert aller   aller verwendeten Vormateria-\nvate                               verwendeten Vormaterialien der         lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPosition 2909 20 v.H. des Ab-Werk-     ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware nicht   überschreitet\nüberschreiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                           319\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                 oder              (4)\n– Cyclische Acetale und innere       Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halogen-,    Position                                 aller verwendeten Vormateria-\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-                                           lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nvate                                                                       ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n2933        Heterocyclische Verbindungen, nur    Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e)     Position. Jedoch darf der Wert aller     aller verwendeten Vormateria-\nverwendeten Vormaterialien der Posi-     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932 und 2933 insgesamt           ses der hergestellten Ware nicht\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-     überschreitet\ngestellten Ware nicht überschreiten\n2934        Nukleinsäuren und ihre Salze; ande-  Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nre heterocyclische Verbindungen      Position. Jedoch darf der Wert aller     aller verwendeten Vormateria-\nverwendeten Vormaterialien der Posi-     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ntionen 2932, 2933 und 2934 insge-        ses der hergestellten Ware nicht\nsamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises         überschreitet\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreiten\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse, aus-    Herstellen, bei dem alle verwendeten\ngenommen:                            Vormaterialien in eine andere Position\nals die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind. Jedoch dürfen Vormate-\nrialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere\nBlutfraktionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse, auch\nin einem biotechnologischen Ver-\nfahren hergestellt; Vaccine, Toxine,\nKulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren bestehend aus zwei oder      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich aus anderen\npeutischen oder prophylaktischen  Vormaterialien der Position 3002.\nZwecken gemischt worden sind,     Jedoch dürfen Vormaterialien dieser\noder ungemischte Waren zu die-    Beschreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nmachungen für den Einzelverkauf   Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere:\n– menschliches Blut               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen     Position, einschließlich aus anderen\nZwecken zubereitet              Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder               (4)\n– Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin und Serum-     Position, einschließlich aus anderen\nglobine                         Vormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– Hämoglobin, Blutglobuline und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                  Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3002.\nJedoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3003 und    Arzneiwaren (ausgenommen Er-\n3004        zeugnisse der Positionen 3002,\n3005 und 3006):\n– hergestellt aus Amicatin der Posi- Herstellen, bei dem alle verwen-\ntion 2941                          deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien der Positionen 3003\noder 3004 verwendet werden, wenn\nihr Wert insgesamt 20 v.H. des\nAbWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Vormateriali-\nen der Positionen 3003 oder 3004\nverwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 31  Düngemittel, ausgenommen:            Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen         ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position       überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          321\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\nex 3105        Mineralische oder chemische Dün-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngemittel, zwei oder drei der düngen-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und                                          lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nKalium enthaltend; andere Dünge-                                             ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels                                          überschreitet\nsind. Jedoch dürfen Vormateriali-\nin Tabletten oder ähnlichen Formen\nen derselben Position verwendet\noder in Packungen, mit einem\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H.\nRohgewicht von 10 kg oder weni-\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nger, ausgenommen:\nstellten Ware nicht überschreitet\n– Natriumnitrat                         und\n– Calciumcyanamid                    – der Wert aller verwendeten Vor-\n– Kaliumsulfat                          materialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\n– Kaliummagnesiumsulfat                 nicht überschreitet\nex Kapitel 32  Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni-   Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nne und ihre Derivate; Farbstoffe,    deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nPigmente und andere Farbmittel;      Position als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;     einzureihen sind. Jedoch dürfen         ses der hergestellten Ware nicht\nTinten, ausgenommen:                 Vormaterialien derselben Position       überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3201        Tannine und ihre Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen        Herstellen, bei dem der Wert\nund andere Derivate                  pflanzlichen Ursprungs                  aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3205        Farblacke; Zubereitungen im Sinne    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel    Position, ausgenommen aus Vor-          aller verwendeten Vormateria-\nauf der Grundlage von Farblacken 1)  materialien der Positionen 3203,        lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n3204 und 3205. Jedoch dürfen            ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien der Position 3205        überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 33  Etherische Öle und Resinoide;        Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpflege-    deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\noder Schönheitsmittel, ausgenom-     Position als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmen:                                 einzureihen sind. Jedoch dürfen         ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position       überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n3301        Etherische Öle (auch terpenfrei      Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „konkrete“  Position, einschließlich aus Vorma-     aller verwendeten Vormateria-\noder „absolute“ Öle; Resinoide;      terialien einer anderen Warengrup-      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nKonzentrate etherischer Öle in Fet-  pe 1) dieser Position. Jedoch dürfen    ses der hergestellten Ware nicht\nten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen   Vormaterialien derselben Waren-         überschreitet\noder ähnlichen Stoffen, durch        gruppe verwendet werden, wenn ihr\nEnfleurage oder Mazeration gewon-    Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnen; terpenhaltige Nebenerzeug-      der hergestellten Ware nicht über-\nnisse aus etherischen Ölen; destil-  schreitet\nlierte, aromatische Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle","322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)               oder              (4)\nex Kapitel 34  Seifen, organische grenzflächen-    Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\naktive Stoffe, zubereitete Wasch-   deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nmittel, zubereitete Schmiermittel,  Position als die hergestellte Ware     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nkünstliche Wachse, zubereitete      einzureihen sind. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nWachse, Schuhcreme, Scheuer-        Vormaterialien derselben Position      überschreitet\npulver und dergleichen, Kerzen und  verwendet werden, wenn ihr Wert\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-    20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nmassen, „Dentalwachs“ und Zube-     hergestellten Ware nicht über-\nreitungen für zahnärztliche Zwecke  schreitet\nauf der Grundlage von Gips, ausge-\nnommen:\nex 3403        Zubereitete Schmiermittel, weniger  Raffination und/oder ein oder meh-\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus     rere begünstigte(s) Verfahren 1)\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind. Jedoch dür-\nfen Vormaterialien derselben Posi-\ntion verwendet werden, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n3404        Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n– auf der Grundlage von Paraffin,   Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Erdölwachsen oder von        deten Vormaterialien in eine andere\nWachsen aus bituminösen Mine-    Position als die hergestellte Ware\nralien oder von paraffinischen   einzureihen sind. Jedoch dürfen\nRückständen                      Vormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                            Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus              aller verwendeten Vormateria-\n– hydrierten Ölen, die den Charak-     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nter von Wachsen haben, der Posi-    ses der hergestellten Ware nicht\ntion 1516                           überschreitet\n– Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen,\ndie den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 3823\n– Vormaterialien der Position 3404.\nJedoch dürfen die Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 35  Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nKlebstoffe; Enzyme, ausgenommen:    deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position      überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                            323\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                 oder              (4)\n3505        Dextrine und andere modifizierte\nStärken, ausgenommen veretherte\noder veresterte Stärken; Leime auf\nder Grundlage von Stärken, Dextri-\nnen oder anderen modifizierten\nStärken\n– Veretherte und veresterte Stärken   Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-           aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 3505            lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-           aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 1108            lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3507        Zubereitete Enzyme, anderweit         Herstellen, bei dem der Wert aller\nweder genannt noch inbegriffen        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36  Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-    Herstellen, bei dem alle verwendeten     Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zünd-     Vormaterialien in eine andere Positi-    aller verwendeten Vormateria-\nmetallegierungen; leicht entzünd-     on als die hergestellte Ware einzurei-   lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nliche Stoffe                          hen sind. Jedoch dürfen Vormateria-      ses der hergestellten Ware nicht\nlien derselben Position verwendet        überschreitet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 37  Erzeugnisse zu photographischen       Herstellen, bei dem alle verwen-         Herstellen, bei dem der Wert\noder kinematographischen Zwek-        deten Vormaterialien in eine andere      aller verwendeten Vormateria-\nken, ausgenommen:                     Position als die hergestellte Ware       lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen Vor-     ses der hergestellten Ware nicht\nmaterialien derselben Position ver-      überschreitet\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n3701        Lichtempfindliche photographische\nPlatten und Planfilme, nicht belich-\ntet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-\nmen Papier, Pappe oder Spinn-\nstoffe); lichtempfindliche photogra-\nphische Sofortbild-Planfilme, nicht\nbelichtet, auch in Kassetten\n– Sofortbild-Planfilme für Farbauf-   Herstellen, bei dem alle verwen-         Herstellen, bei dem der Wert\nnahmen                             deten Vormaterialien in eine andere      aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die Position 3701 oder      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n3702 einzureihen sind. Jedoch dür-       ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien der Position 3702     überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwen-         Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere      aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die Position 3701 oder      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n3702 einzureihen sind. Jedoch dür-       ses der hergestellten Ware nicht\nfen Vormaterialien der Position 3702     überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)               oder               (4)\n3702        Lichtempfindliche photographische     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nFilme in Rollen, nicht belichtet, aus deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nStoffen aller Art (ausgenommen        Position als die Position 3701 oder     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);      3702 einzureihen sind                   ses der hergestellten Ware nicht\nlichtempfindliche photographische                                             überschreitet\nSofortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704        Photographische Platten, Filme,       Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nPapiere, Pappen und Spinnstoff-       deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nwaren, belichtet, jedoch nicht ent-   Position als die Position 3701 bis      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nwickelt                               3704 einzureihen sind                   ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der che-     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie, ausgenommen:       deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen         ses der hergestellten Ware nicht\nVormaterialien derselben Position       überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3801        – Kolloider Graphit in öliger Sus-    Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\npension; halbkolloider Graphit;    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.      aller verwendeten Vormateria-\nkohlenstoffhaltige Pasten für      des Ab-Werk-Preises der herge-          lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nElektroden                         stellten Ware nicht überschreitet       ses der hergestellten Ware nicht\n– Graphit in Form von Pasten, aus                                             überschreitet\nHerstellen, bei dem der Wert aller\neiner Mischung von mehr als        verwendeten Vormaterialien der\n30 GHT von Graphit mit Mine-       Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-\nralölen bestehend                  Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3803        Tallöl, raffiniert                    Raffinieren von rohem Tallöl            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3805        Sulfatterpentinöl, gereinigt          Reinigen durch Destillieren oder        Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-     aller verwendeten Vormateria-\ntinöl                                   lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3806        Harzester                             Raffinieren von Harzsäuren              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3807        Schwarzpech, auch lediglich Pech      Destillieren von Holzteer               Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                       aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3808        Insektizide, Rodentizide, Fungizide,  Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide, Keimhemmungsmittel und     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nPflanzenwuchsregulatoren, Desinfek-   des Ab-Werk-Preises der herge-\ntionsmittel und ähnliche Erzeugnis-   stellten Ware nicht überschreitet\nse, in Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als Zu-\nbereitungen oder hergestellten Waren\n(z.B. Schwefelbänder, Schwefel-\nfäden, Schwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 325\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n3809        Appretur- oder Endausrüstungs-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nmittel, Beschleuniger zum Färben      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\noder Fixieren von Farbstoffen und     des Ab-Werk-Preises der herge-\nandere Erzeugnisse und Zuberei-       stellten Ware nicht überschreitet\ntungen (z.B. zubereitete Schlichte-\nmittel und Zubereitungen zum Bei-\nzen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810        Zubereitungen zum Abbeizen von        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flußmittel und andere       verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder        des Ab-Werk-Preises der herge-\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-   stellten Ware nicht überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zube-\nreitungen von der als Überzugs-\noder Füllmasse für Schweißelektro-\nden oder Schweißstäbe verwende-\nten Art\n3811        Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraftstof-\nfe) oder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle verwende-\nte Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additives für Schmier-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nöle, Erdöl oder Öl aus bituminö-   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nsen Mineralien enthaltend          des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3812        Zubereitete         Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschleuniger;      zusammengesetzte    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nWeichmacher für Kautschuk oder        des Ab-Werk-Preises der herge-\nKunststoffe, anderweit weder ge-      stellten Ware nicht überschreitet\nnannt noch inbegriffen; zubereitete\nAntioxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk und Kunststoffe\n3813        Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nund Feuerlöschbomben                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3814        Zusammengesetzte organische Lö-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngriffen; Zubereitungen zum Entfer-    stellten Ware nicht überschreitet\nnen von Farben oder Lacken\n3818        Chemische Elemente, zur Verwen-       Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen    des Ab-Werk-Preises der herge-\nFormen; chemische Verbindungen        stellten Ware nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert","326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)               oder              (4)\n3819       Flüssigkeiten     für   hydraulische  Herstellen, bei dem der Wert aller\nBremsen und andere zubereitete        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nFlüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-\nübertragung, kein Erdöl oder Öl aus   stellten Ware nicht überschreitet\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder mit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820       Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Entei-  verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nsen                                   des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3822       Diagnostik- oder Laborreagenzien      Herstellen, bei dem der Wert aller\nauf einem Träger und zubereitete      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nDiagnostik- oder Laborreagenzien,     des Ab-Werk-Preises der herge-\nauch auf einem Träger, ausge-         stellten Ware nicht überschreitet\nnommen Waren der Position 3002\noder 3006\n3823       Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäu-     Herstellen, bei dem alle ver-\nren; saure Öle aus der Raffination wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind\n– technische Fettalkohole             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 3823\n3824       Zubereitete Bindemittel für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der chemi-\nschen Industrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen:\n– folgende Waren dieser Position:     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\n– zubereitete Bindemittel für      deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nGießereiformen oder Gießerei-   Position als die hergestellte Ware     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nkerne auf der Grundlage von     einzureihen sind. Jedoch dürfen        ses der hergestellten Ware nicht\nnatürlichen Harzprodukten       Vormaterialien derselben Position      überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n– Naphtensäuren, ihre wasser-      20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nunlöslichen Salze und ihre      hergestellten Ware nicht über-\nEsther                          schreitet\n– Sorbit, ausgenommen Sorbit\nder Position 2905\n– Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nEthanolamine; thiopenhaltige\nSulfosäuren von Öl aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\n– Ionenaustauscher\n– Absorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          327\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\n– nicht ausgebrauchte Gasreini-\ngungsmassen\n– Ammoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n– Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze und\nihre Ester\n– Fusselöle und Dippelöle\n– Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n– Kopierpasten auf der Grundla-\nge von Gelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n3901 bis   Kunststoffe in Primärformen, Abfälle,\n3915       Schnitzel und Bruch von Kunststof-\nfen, ausgenommen Waren der Posi-\ntionen 3907 und 3912, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisations-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil       – der Wert aller verwendeten Vor-       der verwendeten Vormaterialien\neines Monomers am Gesamtge-                                                des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nhalt des Polymers von mehr als                                             Werk-Preises der hergestellten\nPreises der hergestellten Ware\n99 GHT                                                                     Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschrei-\ntet 1)\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 25 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet 1)\nex 3907       Copolymere       aus    Polycarbonat  Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly-  deten Vormaterialien in eine andere\nmeren (ABS)                           Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n– Polyester                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und/oder Herstellen\naus Tetrabrompolycarbonat (Bis-\nphenol A)\n3912       Cellulose und ihre chemischen Deri-   Herstellen, bei dem der Wert der\nvate, anderweit weder genannt         Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\nnoch inbegriffen, in Primärformen     tion wie die Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet","328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)               oder               (4)\nex 3916 bis   Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921       Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917, ex\n3920 und ex 3921, für die die fol-\ngenden Regeln festgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter be-        Herstellen, bei dem der Wert aller       Herstellen, bei dem der Wert\narbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des           aller verwendeten Vormateria-\nbearbeitung oder anders als nur   Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk-         lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nquadratisch oder rechteckig zu-   Preises der hergestellten Ware nicht     ses der hergestellten Ware nicht\ngeschnitten; andere Erzeugnisse,  überschreitet                            überschreitet\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere\n– Additionshomopolymerisations-   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil   – der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\neines Monomers am Gesamt-         materialien 50 v.H. des Ab-Werk-      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngehalt des Polymers von mehr      Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nals 99 GHT                        nicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert der         Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des           aller verwendeten Vormateria-\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-         lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware nicht     ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1)                         überschreitet\nex 3916 und   Profile, Rohre und Schläuche          Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                                                                      aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet, und\n– der Wert der Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die Ware\neinzureihen sind, 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920       – Folien und Filme aus Ionomeren      – Herstellen aus einem Salz eines        Herstellen, bei dem der Wert\nthermoplastischen Kunststoffs,        aller verwendeten Vormateria-\nder ein Mischpolymer aus Ethylen      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nund Metacrylsäure, teilweise neu-     ses der hergestellten Ware nicht\ntralisiert durch metallische Ionen,   überschreitet\nhauptsächlich Zink und Natrium,\nist\n– Folien aus regenerierter Cellu-     Herstellen, bei dem der Wert der\nlose, aus Polyamid oder Poly-     Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\nethylen                           tion wie die Ware einzureihen sind,\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 3921       Bänder aus Kunststoffen, metal-       Herstellen aus hochtransparenten         Herstellen, bei dem der Wert\nlisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke von      aller verwendeten Vormateria-\nweniger als 23 Mikron 1)                 lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3922 bis   Fertigerzeugisse aus Kunststoffen     Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                             verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                   329\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                oder              (4)\nex Kapitel 40  Kautschuk und Waren daraus, aus-        Herstellen, bei dem alle verwen-\ngenommen:                               deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 4001        Geschichtete Platten aus Kautschuk      Aufeinanderschichten von Platten\nfür Sohlenkrepp                         aus Naturkautschuk\n4005        Kautschukmischungen, nicht vulka-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisiert, in Primärformen oder in Plat-  verwendeten Vormaterialien, ausge-\nten, Blättern oder Streifen             nommen Naturkautschuk, 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n4012        Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, auswech-\nselbare Überreifen und Felgenbän-\nder, aus Kautschuk\n– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-     Runderneuern     von   gebrauchten\nkammerreifen, runderneuert, aus      Reifen\nKautschuk\n– andere                                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4011 oder\n4012\nex 4017        Waren aus Hartkautschuk                 Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41  Rohe Häute und Felle (andere als        Herstellen, bei dem alle verwen-\nPelzfelle) und Leder, ausgenom-         deten Vormaterialien in eine andere\nmen:                                    Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 4102        Rohe Felle von Schafen oder Läm-        Enthaaren von Schaffellen oder\nmern, enthaart                          Lammfellen\n4104 bis    Leder, enthaart, ausgenommen            Nachgerben      von   vorgegerbtem\n4107        Leder der Position 4108 oder 4108       Leder\noder\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n4109        Lackleder und          folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positio-\nLackleder; metallisierte Leder          nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nKapitel 42  Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nartikel, Handtaschen und ähnliche       deten Vormaterialien in eine andere\nBehältnisse; Waren aus Därmen           Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 43  Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;     Herstellen, bei dem alle verwen-\nWaren daraus, ausgenommen:              deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder              (4)\nex 4302        Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen   Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nFormen                              den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                               Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen\n4303        Bekleidung,     Bekleidungszubehör     Herstellen aus nicht zusammenge-\nund andere Waren, aus Pelzfellen       setzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44  Holz und Holzwaren; Holzkohle,         Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                           deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 4403        Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 4407        Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\noder gesäumt, gemessert oder ge-\nschält, auch gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt, mit einer Dicke\nvon mehr als 6 mm\nex 4408        Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nholz, zusammengefügt, und ande-        oder Keilverzinken\nres Holz, in der Längsrichtung ge-\nsägt, gemessert oder geschält,\nauch gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger\nex 4409        Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert, auch\ngehobelt, geschliffen oder keilver-\nzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt        Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410 bis    Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413        und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen,        elektrische\nLeitungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415        Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungs-         erforderlichen Maße zugeschnitte-\nmittel, aus Holz                       nen Brettern\nex 4416        Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                        nicht weiter bearbeitet\nex 4418        – Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen, bei dem alle verwen-\narbeiten, aus Holz                  deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nVerbundplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln („shingles“ und\n„shakes“) verwendet werden\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  331\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder              (4)\nex 4421        Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;    Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                  ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45  Kork und Korkwaren, ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nmen                                   deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n4503        Waren aus Naturkork                   Herstellen aus Kork der Position\n4501\nKapitel 46  Flechtwaren und Korbmacherwaren       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nKapitel 47  Halbstoffe aus Holz oder ande-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nren cellulosehaltigen Faserstoffen;   deten Vormaterialien in eine andere\nPapier oder Pappe (Abfälle und        Position als die hergestellte Ware\nAusschuß) zur Wiedergewinnung         einzureihen sind\nex Kapitel 48  Papier und Pappe; Waren aus           Herstellen, bei dem alle verwen-\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,   deten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen:                          Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 4811        Papier und Pappe, nur liniert oder    Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                               Papierherstellung des Kapitels 47\n4816        Kohlepapier, präpariertes Durch-      Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Ver-       Papierherstellung des Kapitels 47\nvielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position\n4809), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4817        Briefumschläge, Einstückbriefe, Post- Herstellen, bei dem\nkarten (ohne Bilder) und Briefkarten,\n– alle verwendeten Vormaterialien\naus Papier oder Pappe; Zusammen-\nin eine andere Position als die\nstellungen solcher Schreibwaren, in\nhergestellte Ware einzureihen\nSchachteln, Taschen und ähnlichen\nsind und\nBehältnissen, aus Papier oder\nPappe                                 – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 4818        Toilettenpapier                       Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819        Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,   Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungs-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\nin eine andere Position als die\nwatte oder Vliesen aus Zellstoff-\nhergestellte Ware einzureihen\nfasern\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)                 oder             (4)\nex 4820        Briefpapierblöcke                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 4823        Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-   Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstoffasern, Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49  Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und    Herstellen, bei dem alle verwen-\nandere Erzeugnisse des graphi-       deten Vormaterialien in eine andere\nschen Gewerbes; hand- oder ma-       Position als die hergestellte Ware\nschinengeschriebene Schriftstücke    einzureihen sind\nund Pläne, ausgenommen:\n4009        Bedruckte oder illustrierte Post-    Herstellen aus Vormaterialien, die\nkarten; Glückwunschkarten und be-    nicht in die Position 4909 oder 4911\ndruckte Karten mit Glückwünschen     einzureihen sind\noder persönlichen Mitteilungen,\nauch illustriert, auch mit Umschlä-\ngen oder Verzierungen aller Art\n4910        Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,       Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block auf\n– alle verwendeten Vormaterialien\neiner Unterlage angebracht ist,\nin eine andere Position als die\ndie nicht aus Papier oder Pappe\nhergestellte Ware einzureihen\nbesteht\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n– andere                             Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind\nex Kapitel 50  Seide, ausgenommen:                  Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 5003        Abfälle von Seide (einschließlich    Krempeln oder Kämmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-     len von Seide\nabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5004 bis    Seidengarne, Schappeseidengarne      Herstellen aus 1)\nex 5006        oder Bouretteseidengarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000               333\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)                 oder             (4)\n5007        Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                           Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürliche Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 51  Wolle, feine und grobe Tierhaare;  Herstellen, bei dem alle verwen-\nGarne und Gewebe aus Roßhaar,      deten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen:                       Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n5106 bis    Garne aus Wolle, feinen oder gro-  Herstellen aus 1)\n5110        ben Tierhaaren oder Roßhaar        – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– anderen natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5111 bis    Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113        ben Tierhaaren oder Roßhaar:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                           Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie","334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                (3)                oder              (4)\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 52  Baumwolle, ausgenommen:         Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n5204 bis    Nähgarne und andere Garne aus   Herstellen aus 1)\n5207        Baumwolle                       – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5208 bis    Gewerbe aus Baumwolle:\n5212        – in Verbindung mit Kautschuk-  Herstellen aus einfachen Garnen 1)\nfäden\n– andere                        Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürliche Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 53  Andere pflanzliche Spinnstoffe; Andere pflanzliche Spinnstoffe;\nPapiergarne und Gewebe aus      Papiergarne und Gewebe aus\nPapiergarnen, ausgenommen:      Papiergarnen, ausgenommen:\n5306 bis    Garne aus anderen pflanzlichen  Herstellen aus 1)\n5308        Spinnstoffen; Papiergarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 335\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                    (3)                 oder             (4)\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis    Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311        Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-       Herstellen aus einfachen Garnen 1)\nfäden\n– andere                             Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5401 bis    Garne, Monofile und Nähgarne aus     Herstellen aus 1)\n5406        synthetischen oder künstlichen Fila-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nmenten\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und    Gewebe aus Garnen aus syntheti-\n5408        schen oder künstlichen Filamenten:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                             Herstellen aus\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet","336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                 oder             (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5501 bis   Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-\n5507       fasern                              terialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis   Garne und Nähgarne aus syn-         Herstellen aus 1)\n5511       thetischen oder künstlichen Spinn-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nfasern\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5512 bis   Gewebe aus synthetischen oder\n5516       künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen 1)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                337\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder              (4)\nex Kapitel 56  Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 1)\nalgarne; Bindfäden, Seile und Taue,  – Kokosgarnen\nSeilerwaren, ausgenommen:\n– natürlichen Fasern\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5602        Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen\n– Nadelfilze                         Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern, chemischen\nVormaterialien oder Spinnmasse.\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises nicht über-\nschreitet\n– andere                             Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604        Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen; Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, Garne aus\nSpinnstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden und -kordeln,       Herstellen aus Kautschukfäden und\nmit einem Überzug aus Spinn-      -kordeln, nicht mit einem Überzug\nstoffen                           aus Spinnstoffen\n– andere                             Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5605        Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 1)\nauch umsponnen, bestehend aus        – natürlichen Fasern\nStreifen und dergleichen der Positi-\non 5404 oder 5405 oder aus Garnen    – synthetischen oder künstlichen\naus Spinnstoffen, in Verbindung mit    Spinnfasern, nicht gekrempelt\nMetall in Form von Fäden, Streifen     oder gekämmt oder nicht anders\noder Pulver oder mit Metall über-      für die Spinnerei bearbeitet\nzogen                                – chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)               oder              (4)\n5606        Gimpen, umsponnene Streifen und    Herstellen aus 1)\ndergleichen der Position 5404 oder – natürlichen Fasern\n5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene       – synthetischen oder künstlichen\nGarne aus Roßhaar); Chenillegarne;   Spinnfasern, nicht gekrempelt\n„Maschengarne“                       oder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\nKapitel 57  Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                    Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402, Spinnfasern aus\nPolypropylen der Position 5503\noder 5506\noder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises nicht über-\nschreitet\n– aus anderem Filz                 Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                           Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58  Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen, Tapis-\nserien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien, ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)\n– andere                           Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 339\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)                oder              (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5805        Tapisserien, handgewebt (Gobelins,   Herstellen, bei dem alle verwen-\nFlandrische Gobelins, Aubusson,      deten Vormaterialien in eine andere\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-   Position als die hergestellte Ware\nserien als Nadelarbeit (z.B. Petit   einzureihen sind\nPoint-, Kreuzstich), auch konfek-\ntioniert\n5810        Stickereien als Meterware, Streifen  Herstellen, bei dem\noder als Motive\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5901        Gewebe, mit Leim oder stärke-        Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von der\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartona-\ngen oder zu ähnlichen Zwecken ver-\nwendeten Art; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für\ndie Hutmacherei verwendeten Art\n5902        Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen Vor-  Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90 GHT\n– andere                             Herstellen aus chemischen Vorma-\nterialien oder aus Spinnmasse\n5903        Gewebe, mit Kunststoff getränkt,     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit       oder\nLagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902    Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kaland-\nrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n5904       Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-   Herstellen aus Garnen 1)\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n5905       Wandverkleidungen     aus     Spinn-\nstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt, bestri-   Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n– andere                             Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n5906       Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken       Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5906       Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken       Herstellen aus 1)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-        Herstellen aus chemischen Vorma-\nschem Filamentgarn, mit einem      terialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n– andere                             Herstellen aus Garnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                   341\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                 oder             (4)\n5007        Andere Gewebe, getränkt, bestri-      Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte Ge-\noder\nwebe für Theaterdekorationen, Ate-\nlierhintergründe oder dergleichen     Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5908        Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt:\n-Glühstrümpfe, getränkt               Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n5909 bis    Waren des technischen Bedarfs aus\n5911        Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe, andere   Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nals aus Filz der Position 5911     Geweben oder Lumpen der Posi-\ntion 6310\n– Gewebe, auch verfilzt, von der auf  Herstellen aus 1)\nPapiermaschinen oder zu ande-\n– Kokosgarnen\nren technischen Zwecken ver-\nwendeten Art, auch getränkt oder   – folgenden Vormaterialien:\nbestrichen, schlauchförmig oder       – Garne aus Polytetrafluorethy-\nendlos, mit einfacher oder mehr-        len 2),\nfacher Kette und/oder einfachem\noder mehrfachem Schuß oder            – Garne aus Polyamid, gezwirnt\nflach gewebt, mit mehrfacher            und bestrichen, getränkt oder\nKette und/oder mehrfachem               überzogen mit Phenolharz,\nSchuß der Position 5911               – Garne aus aromatischem Poly-\namid, hergestellt durch Poly-\nkondensation von Metaphenyl-\nendiamin und Isophthalsäure,\n– Monofile aus      Polytetrafluor-\nethylen 2)\n– Garne aus synthetischen Spinn-\nfasern aus Poly-p-Phenylen-\ntetraphthalamid,\n– Garne aus Glasfasern, bestri-\nchen mit Phenoplast und ums-\nponnen mit Acrylfasern 2),\n– Monofile aus Copolyester, aus\neinem Polyester, einem Ter-\nephthalsäureharz, 1,4-Cyclo-\nhexandinethanol und Isopht-\nhalsäure bestehend,\n– natürlichen Fasern,\n4","342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                            Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60  Gewirke und Gestricke               Herstellen aus 1)\n– Kokosgarnen\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61  Bekleidung und Bekleidungszu-\nbehör, aus Gewirken oder Ge-\nstricken:\n– hergestellt durch Zusammen-       Herstellen aus Garnen1) 2)\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepaß-\nten gewirkten oder gestrickten\nTeilen\n– andere                            Herstellen aus1)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62  Bekleidung und Bekleidungszube-     Herstellen aus Garnen 1) 2)\nhör, ausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken, ausgenommen:\nex 6202        Bekleidung für Frauen, Mädchen      Herstellen aus Garnen 1)\nex 6204        oder Kleinkinder, bestickt; anderes\noder\nex 6206        konfektioniertes Bekleidungszube-\nex 6209        hör für Kleinkinder, bestickt       Herstellen aus nicht überzogenen\nund                                                Geweben, wenn der Wert der ver-\nex 6211                                            wendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  343\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)                 oder             (4)\nex 6210       Feuerschutzausrüstung aus Gewe-      Herstellen aus Garnen 1) oder Her-\nund           ben, mit einer Folie aus alumini-    stellen aus nicht überzogenen Ge-\nex 6216       siertem Polyester überzogen          weben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht überzogenen Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n6213 und   Taschentücher und Ziertaschen-\n6214       tücher, Schals, Umschlagtücher,\nHalstücher, Kragenschoner, Kopf-\ntücher, Schleier und ähnliche\nWaren:\n– bestickt                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 1) 2) oder Herstellen aus nicht\nbestickten Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht bestick-\nten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1)\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 1) 2) oder Bedrucken mit min-\ndestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen,\nMerzerisieren, Thermofixieren, Auf-\nhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren,\nImprägnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des ver-\nwendeten unbedruckten Gewebes\nder Positionen 6213 und 6214\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n6217       Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszubehör,\nausgenommen solche der Posi-\ntion 6212:\n– bestickt                           Herstellen aus Garnen 1) oder Her-\nstellen aus nicht bestickten Gewe-\nben, wenn der Wert der verwende-\nten nicht bestickten Gewebe 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet 1)\n– Feuerschutzausrüstung aus Ge-      Herstellen aus Garnen 1) oder Her-\nweben, mit einer Folie aus alumi- stellen aus nicht bestickten Gewe-\nnisiertem Polyester überzogen     ben, wenn der Wert der verwende-\nten nicht bestickten Gewebe 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet 1)\n– Einlagen für Kragen und Man-       Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n– andere                             Herstellen aus Garnen 1)","344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder             (4)\nex Kapitel 63  Andere konfektionierte Spinnstoff-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nwaren; Warenzusammenstellungen;      deten Vormaterialien in eine andere\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-       Position als die hergestellte Ware\nmen:                                 einzureihen sind\n6301 bis    Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-\n6304        nen usw.; andere Waren zur Innen-\nausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen         Herstellen aus 2)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere\n– bestickt                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 1) 2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nHerstellen aus rohen, einfachen\n– andere\nGarnen 1) 2)\n6305        Säcke und Beutel zu Verpackungs-     Herstellen aus 3)\nzwecken\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306        Planen und Markisen; Zelte; Segel\nfür Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge; Camping-\nausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                   Herstellen aus 1) 2)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 1) 2)\n6307        Andere konfektionierte Waren, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmuster zum Her-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nstellen von Bekleidung               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308        Warenzusammenstellungen,        aus  Jede Ware in der Warenzusam-\nGeweben und Garn, auch mit Zu-       menstellung muß die Regel erfüllen,\nbehör, für die Herstellung von Tep-  die anzuwenden wäre, wenn sie\npichen, Tapisserien, bestickten      nicht in der Warenzusammenstel-\nTischdecken oder Servietten oder     lung enthalten wäre. Jedoch dürfen\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-   Waren ohne Ursprungseigenschaft\nmachungen für den Einzelverkauf      mitverwendet werden, wenn ihr\nGesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 345\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)               oder               (4)\nex Kapitel 64  Schuhe, Gamaschen und ähnliche        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren, ausgenommen:                   Position, ausgenommen aus Zu-\nsammensetzungen von Oberteilen,\nan Brandsohlen oder andern Soh-\nlenteilen befestigt, der Position\n6406\n6406        Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nstücke und ähnliche herausnehm-       deten Vormaterialien in eine andere\nbare Waren; Gamaschen und ähn-        Position als die hergestellte Ware\nliche Waren sowie Teile davon         einzureihen sind\nex Kapitel 65  Kopfbedeckungen und Teile davon,      Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                          deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n6503        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen oder    fasern 1)\nHutplatten der Position 6501 herge-\nstellt, auch ausgestattet\n6505        Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, gewirkt oder gestrickt oder aus  fasern 1)\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66  Regenschirme, Sonnenschirme, Geh-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit-  deten Vormaterialien in eine andere\npeitschen und Teile davon, ausge-     Position als die hergestellte Ware\nnommen:                               einzureihen sind\n6601        Regenschirme und Sonnenschirme        Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nschirme und ähnliche Waren)           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 67  Zugerichtete Federn und Daunen        Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Waren aus Federn oder Dau-        deten Vormaterialien in eine andere\nnen; künstliche Blumen; Waren aus     Position als die hergestellte Ware\nMenschenhaaren                        einzureihen sind\nex Kapitel 68  Waren aus Steinen, Gips, Zement,      Herstellen, bei dem alle verwen-\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen        deten Vormaterialien in eine andere\nStoffen, ausgenommen:                 Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 6803        Waren aus Tonschiefer oder aus        Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPreßschiefer                          fer\nex 6812        Waren aus Asbest oder aus             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMischungen auf der Grundlage von      Position\nAsbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814        Waren aus Glimmer, einschließlich     Herstellen aus bearbeitetem Glim-\nagglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem\nGlimmer, auf Unterlagen aus Papier,   oder rekonstituiertem Glimmer)\nPappe oder aus anderen Stoffen","346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\nKapitel 69  Keramische Waren                       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 70  Glas und Glaswaren, ausgenommen:       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 7003        Glas mit absorbierender Schicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004                                               Position 7001\nund\nex 7005\n7006        Glas der Positionen 7003, 7004         Herstellen aus Vormaterialien der\noder 7005, gebogen, mit bear-          Position 7001\nbeiteten Kanten, graviert, gelocht,\nemailliert oder anders bearbeitet,\njedoch weder gerahmt noch in Ver-\nbindung mit anderen Stoffen\n7007        Vorgespanntes Einschichten-Sicher-     Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-    Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008        Mehrschichtige Isolierverglasungen     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009        Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel             Position 7001\n7010        Flaschen,      Glasballons,    Korb-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,       deten Vormaterialien in eine andere\nRöhrchen, Ampullen und andere          Position als die hergestellte Ware\nBehältnisse aus Glas, zu Transport-    einzureihen sind\noder Verpackungszwecken; Kon-\noder\nservengläser; Stopfen, Deckel und\nandere Verschlüsse aus Glas            Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013        Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen, bei dem alle verwen-\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, deten Vormaterialien in eine andere\nim Büro, zur Innenausstattung oder     Position als die hergestellte Ware\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        einzureihen sind\nmen Waren der Position 7010 oder\noder\n7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019        Waren aus Glasfasern (ausgenom-        Herstellen aus\nmen Garne)\n– ungefärbten       Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen       (Rovings)\noder Garnen, geschnittenem\nTextilglas\noder\n– Glaswolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                  347\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder              (4)\nex Kapitel 71  Echte Perlen oder Zuchtperlen,        Herstellen, bei dem alle verwen-\nEdelsteine oder Schmucksteine,        deten Vormaterialien in eine andere\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen  Position als die hergestellte Ware\nund Waren daraus; Phantasie-          einzureihen sind\nschmuck; Münzen, ausgenommen:\nex 7101        Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nheitlich zusammengestellt, zur Er-    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nleichterung der Versendung vor-       des Ab-Werk-Preises der herge-\nübergehend aufgereiht                 stellten Ware nicht überschreitet\nex 7102,       Edelsteine und Schmucksteine (na-     Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103        türliche, synthetische oder rekon-    Edelsteinen oder Schmucksteinen\nund            stituierte), bearbeitet               (natürliche, synthetische oder re-\nex 7104                                              konstituierte)\n7106,       Edelmetalle:\n7108 und\n– in Rohform                          Herstellen aus Vormaterialien, die\n7110\nnicht in die Position 7106, 7108 oder\n7110 einzureihen sind\noder\nelektrolytisches, thermisches oder\nchemisches Trennen von Edelme-\ntallen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 7106, 7108 oder 7110 unterein-\nander oder mit unedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver            Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 7107,       Metalle, mit Edelmetallen plattiert,  Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109        als Halbzeug                          plattierten Metallen, in Rohform\nund\nex 7111\n7116        Waren aus echten Perlen oder          Herstellen, bei dem der Wert aller\nZuchtperlen,      aus    Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nSchmucksteinen,         synthetischen des Ab-Werk-Preises der herge-\noder rekonstituierten Steinen         stellten Ware nicht überschreitet\n7117        Phantasieschmuck                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind oder Herstellen aus\nTeilen aus unedlen Metallen, nicht\nvergoldet, versilbert oder platiniert,\nwenn der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 72  Eisen und Stahl, ausgenommen:         Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n7207        Halbzeug aus Eisen oder nichtle-      Herstellen aus Vormaterialien der\ngiertem Stahl                         Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205","348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n7208 bis    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-     Herstellen aus Eisen oder nicht-\n7216        draht, Stabstahl und Profile aus     legiertem Stahl in Rohblöcken\nEisen oder nichtlegiertem Stahl      (Ingots) oder anderen Rohformen\nder Position 7206\n7217        Draht aus Eisen oder nichtlegiertem  Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\nStahl                                oder nichtlegiertem Stahl der Posi-\ntion 7207\nex 7218,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus nichtrostendem Stahl\n7219 bis       nisse, Walzdraht, Stabstahl und      in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7222           Profile aus nichtrostendem Stahl     Rohformen der Position 7218\n7223        Draht aus nichtrostendem Stahl       Herstellen aus Halbzeug aus nicht-\nrostendem Stahl der Position 7218\nex 7224,       Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus Stahl in Rohblöcken\n7225 bis    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      (Ingots) oder anderen Rohformen\n7228        Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder\nnichtlegiertem Stahl\n7229        Draht aus anderem legierten Stahl    Herstellen aus Halbzeug aus ande-\nrem legierten Stahl der Position\n7224\nex Kapitel 73  Waren aus Eisen oder Stahl, ausge-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nnommen:                              deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 7301        Spundwanderzeugnisse                 Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302        Oberbaumaterial für Bahnen, aus      Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen,      Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,       Rohre und Hohlprofile, aus Eisen     Herstellen aus Vormaterialien der\n7305 und    (ausgenommen Gußeisen) oder          Position 7206, 7207, 7218 oder\n7306        Stahl                                7224\nex 7307        Rohrformstücke,       Rohrverschluß- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstükcke und Rohrverbindungsstük-     deschneiden, Entgraten und Sand-\nke aus nichtrostendem Stahl (ISO     strahlen von Schmiederohlingen,\nNr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren    deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-\nTeilen bestehend                     Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7308        Konstruktionen und Konstruktions-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nteile (z.B. Brücken und Brücken-     deten Vormaterialien in eine andere\nelemente, Schleusentore, Türme,      Position als die hergestellte Ware\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge-    einzureihen sind. Jedoch dürfen\nrüste, Dächer, Dachstühle, Tore,     durch Schweißen hergestellte Profi-\nTüren, Fenster und deren Rahmen      le der Position 7301 nicht verwendet\nund Verkleidungen, Tor- und Tür-     werden\nschwellen, Tür- und Fensterläden,\nGeländer), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte Ge-\nbäude der Position 9406; zu Kon-\nstruktionszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stäbe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 349\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\nex 7315        Gleitschutzketten                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der\nPosition 7315 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus, ausge-      Herstellen, bei dem\nnommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7401        Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll-   Herstellen, bei dem alle verwen-\ntes Kupfer)                          deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n7402        Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferan- Herstellen, bei dem alle ver-\noden zum elektrolytischen Raffinie-  wendeten Vormaterialien in eine\nren                                  andere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind\n7403        Raffiniertes Kupfer und      Kupfer-\nlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer                Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n– Kupferlegierungen und raffinier-   Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\ntes Kupfer, das andere Elemente   in Rohform, oder aus Abfällen und\nenthält, in Rohform               Schrott, aus Kupfer\n7404        Abfälle und Schrott, aus Kupfer      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind\n7405        Kupfervorlegierungen                 Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus, ausge-      Herstellen, bei dem\nnommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7501 bis    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und    Herstellen, bei dem alle verwen-\n7503        andere Zwischenerzeugnisse der       deten Vormaterialien in eine andere\nNickelmetallurgie; Nickel in Roh-    Position als die hergestellte Ware\nform; Abfälle und Schrott, aus       einzureihen sind\nNickel","350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus, aus-       Herstellen, bei dem\ngenommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                   Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung von\nnichtlegiertem Aluminium oder Ab-\nfällen und Schrott, aus Aluminium\n7602        Abfälle und Schrott aus Aluminium      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die hergestellte\nWare einzureihen sind\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, aus-       Herstellen, bei dem\ngenommen Gewebe, Gitter und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und\nin eine andere Position als die\nStreckbleche aus Aluminium\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Gewebe, Git-\nter und Geflechte aus Aluminium-\ndraht oder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden,\nund\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 77     Reserviert für eine eventuelle künfti-\nge Verwendung im Harmonisierten\nSystem\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus, ausge-          Herstellen, bei dem\nnommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei                    Herstellen    aus   Barrenblei  oder\nWerkblei\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Positi-\non 7802 nicht verwendet werden\n7802        Abfälle und Schrott, aus Blei          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                 351\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 79  Zink und Waren daraus, ausge-        Herstellen, bei dem\nnommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n7901         Zink in Rohform                     Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Position\n7902 nicht verwendet werden\n7902        Abfälle und Schrott, aus Zink        Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kapitel 80  Zinn und Waren        daraus, aus-   Herstellen, bei dem\ngenommen:\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8001        Zinn in Rohform                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälle und Schrott der Position\n8002 nicht verwendet werden\n8002 und    Abfälle und Schrott, aus Zinn;       Herstellen, bei dem alle verwen-\n8007        andere Waren aus Zinn                deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nKapitel 81  Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                       verwendeten Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die Ware ein-\nzureihen sind, 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\nex Kapitel 82  Werkzeuge, Schneidewaren und         Herstellen, bei dem alle verwen-\nEßbestecke, aus unedlen Metallen;    deten Vormaterialien in eine andere\nTeile davon, aus unedlen Metallen,   Position als die hergestellte Ware\nausgenommen:                         einzureihen sind\n8206        Zusammenstellungen von Werk-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nzeugen aus zwei oder mehr der        deten Vormaterialien in eine andere\nPositionen 8202 bis 8205, in Aufma-  Position als die Positionen 8202 bis\nchungen für den Einzelverkauf        8205 einzureihen sind. Jedoch darf\ndie Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis 8205\nenthalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet\n8207        Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder\n– alle verwendeten Vormaterialien\nnichtmechanischen Handwerkzeu-\nin eine andere Position als die\ngen oder in Werkzeugmaschinen\nhergestellte Ware einzureihen\n(z.B. zum Tiefziehen, Gesenk-\nsind, und\nschmieden, Stanzen, Lochen, zum\nHerstellen von Innen- und Außenge-   – der Wert aller verwendeten Vor-\nwinden, Bohren, Reiben, Räumen,         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nFräsen, Drehen, Schrauben), ein-        Preises der hergestellten Ware\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preß-     nicht überschreitet\nmatrizen zum Ziehen oder Strang-\npressen von Metallen, und Erd-, Ge-\nsteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208        Messer und Schneidklingen, für       Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Ge-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nräte\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8211        Messer mit schneidender Klinge       Herstellen, bei dem alle verwen-\n(ausgenommen Messer der Positi-      deten Vormaterialien in eine andere\non 8208), auch gezahnt (einschließ-  Position als die hergestellte Ware\nlich Klappmesser für den Garten-     einzureihen sind. Jedoch dürfen\nbau)                                 Klingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden\n8214        Andere Schneidwaren (z.B. Haar-      Herstellen, bei dem alle verwen-\nschneide-      und    Scherapparate, deten Vormaterialien in eine andere\nSpaltmesser, Hackmesser, Wiege-      Position als die hergestellte Ware\nmesser für Metzger oder für den      einzureihen sind. Jedoch dürfen\nKüchengebrauch und Papiermes-        Griffe aus unedlen Metallen verwen-\nser); Instrumente und Zusammen-      det werden\nstellungen, für die Hand- oder Fuß-\npflege (einschließlich Nagelfeilen)\n8215        Löffel,    Gabeln,     Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwen-\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    deten Vormaterialien in eine andere\nmesser, Buttermesser, Zucker-        Position als die hergestellte Ware\nzangen und ähnliche Waren            einzureihen sind. Jedoch dürfen\nKlingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          353\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder               (4)\nex Kapitel 83  Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen, bei dem alle verwen-\nMetallen, ausgenommen:               deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 8302        Beschläge und ähnliche Waren, für    Herstellen, bei dem alle verwen-\nGebäude; automatische Türschließer   deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nandere Vormaterialien der Position\n8302 verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8306        Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nstände, aus unedlen Metallen         deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nandere Vormaterialien der Position\n8306 verwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;                                             aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nTeile davon; ausgenommen:                                                    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8401        Brennstoffelemente für Kernreak-     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\ntoren                                deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die hergestellte Ware      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind 1)                     ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8402        Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,                                              aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndie sowohl heißes Wasser als auch                                            lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nNiederdruckdampf erzeugen kön-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nnen; Kessel zum Erzeugen von                                                 überschreitet\nsind, und\nüberhitztem Wasser\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8403 und    Zentralheizungskessel, ausgenom-     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404        men solche der Position 8402; Hilfs- deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\napparate für Zentralheizungskessel   Position als die Position 8403 oder     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n8404 einzureihen sind                   ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406        Dampfturbinen                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8407        Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                oder              (4)\n8408       Kolbenverbrennungsmotoren          mit Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndieselmotoren)                         des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8409       Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8411       Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gastur-                                            aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nbinen                                                                          lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8412       Andere Motoren        und     Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschinen                                verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8413       Rotierende Verdrängerpumpen            Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nlien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8414       Ventilatoren für industrielle Zwecke   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nlien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8415       Klimageräte, bestehend aus einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nVorrichtungen zur Änderung der         des Ab-Werk-Preises der herge-\nTemperatur und des Feuchtigkeits-      stellten Ware nicht überschreitet\ngehalts der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei den der Luftfeuchtigkeits-\ngrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418       Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-     – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nrichtungen, Maschinen, Apparate          eine andere Position als die herge-   lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit       stellte Ware einzureihen sind,        ses der hergestellten Ware nicht\nelektrischer oder anderer Aus-                                                 überschreitet\nrüstung; Wärmepumpen, ausge-           – der Wert aller verwendeten Vor-\nnommen Klimageräte der Positi-           materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\non 8415                                  Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                        355\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                 (3)                oder              (4)\nex 8419       Maschinen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappindu-                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nstrie                                                                      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\n8420       Kalander und Walzwerke (ausge-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnommen      Metallwalzwerke und                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nGlaswalzmaschinen) sowie Walzen                                            lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nfür diese Maschinen                                                        ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\n8423       Waagen (einschließlich Zähl- und    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),     ausgenommen                                           aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nWaagen mit einer Empfindlichkeit                                           lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für                                        ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nWaagen aller Art                                                           überschreitet\nsind, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8425 bis   Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8428       zum Heben, Beladen, Entladen oder                                          aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nFördern                                                                    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8429       Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenver-\ndichter:\n– Straßenwalzen                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                oder              (4)\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet\n– Vormaterialien, die in Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8430       Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nnieren, Verdichten oder Bohren des                                           lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nBodens oder zum Abbauen von                                                  ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nErzen oder anderen Mineralien;                                               überschreitet\nnicht überschreitet und\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nräumer                                – Vormaterialien, die in Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\nex 8431       Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nbestimmt                              des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439       Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-                                         aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-                                          lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-\nstellen oder Fertigstellen von Papier                                        ses der hergestellten Ware nicht\nWerk-Preises der hergestellten\noder Pappe                                                                   überschreitet\nWare nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenstehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nverwendet werden\n8441       Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von Pa-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,                                            lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\neinschließlich Schneidemaschinen                                             ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der Ware nicht über-\naller Art                                                                    überschreitet\nschreitet und\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\n8444 bis   Maschinen für die Textilindustrie     Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447       aus diesen Positionen                 verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          357\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)               oder               (4)\nex 8448       Hilfsmaschinen und -apparate für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\n8445                                  des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452       Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen, deren       Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nweniger oder mit Motor 17 kg\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\noder weniger wiegt\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammenbau\ndes Kopfes (ohne Motor) ver-\nwendet werden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet und\n– der Mechanismus für die Ober-\nfadenführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-\nStich Ursprungswaren sind\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8456 bis   Werkzeugmaschinen und Maschi-         Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466       nen, Teile und Zubehör, aus diesen    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nPositionen                            des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8469 bis   Büromaschinen und         -apparate   Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472       (Schreibmaschinen, Rechenmaschi-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnen, automatische Datenverarbei-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-    stellten Ware nicht überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n8480       Gießerei-Formkästen; Grundplatten     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; For-     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nmen für Metalle (andere als solche    des Ab-Werk-Preises der herge-\nzum Gießen von Ingots, Masseln        stellten Ware nicht überschreitet\noder dergleichen), Hartmetalle, Glas,\nmineralische Stoffe, Kautschuk oder\nKunststoffe\n8482       Wälzlager (Kugellager, Rollenlager    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                       – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8484       Metalloplastische Dichtungen; Sätze   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstellungen von Dich-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntungen verschiedener stofflicher Be-  des Ab-Werk-Preises der herge-\nschaffenheit, in Beuteln, Kartons     stellten Ware nicht überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen\n5","358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder              (4)\n8485        Teile von Maschinen, Apparaten        Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nweder genannt noch inbegriffen,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nausgenommen Teile mit elektrischer    stellten Ware nicht überschreitet\nIsolierung, elektrischen Anschluß-\nstücken, Wicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen Merk-\nmalen elektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85  Elektrische Maschinen, Apparate,      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektronische       – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nWaren, Teile davon; Tonaufnahme-        eine andere Position als die herge-   lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\noder Tonwiedergabegeräte, Bild-         stellte Ware einzureihen sind und     ses der hergestellten Ware nicht\nund Tonaufzeichnungs- oder -wie-                                              überschreitet\ndergabegeräte, für das Fernsehen,     – der Wert aller verwendeten Vor-\nTeile und Zubehör für diese Geräte;     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nausgenommen:                            Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8501        Elektromotoren und elektrische Ge-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nneratoren, ausgenommen Strom-         – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet,                  überschreitet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8502        Stromerzeugungsaggregate         und  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet,                  überschreitet\n– Vormaterialien, die in die Positio-\nnen 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\nex 8504        Stromversorgungseinheiten für auto-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nmatische     Datenverarbeitungsma-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschinen                               des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8518        Mikrophone und Haltevorrichtungen     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Ge-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nhäusen; elektrische Tonfrequenzver-     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nstärker; elektrische Tonverstärker-     Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\neinrichtungen                           nicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8519        Plattenspieler, Schallplatten-Musik-  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nautomaten, Kassetten-Tonbandab-       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nspielgeräte und andere Tonwieder-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngabegeräte, ohne eingebaute Ton-        Preises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\naufnahmevorrichtung                     nicht überschreitet und               überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                         359\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)                oder              (4)\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8520        Magnetbandgeräte und andere Ton-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmegeräte, auch mit einge-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nbauter Tonwiedergabevorrichtung                                             lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8521        Videogeräte zur Bild- und Tonauf-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe                                                  aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8522        Teile und Zubehör, erkennbar aus-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich oder hauptsächlich für   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGeräte der Positionen 8519 bis       des Ab-Werk-Preises der herge-\n8521 bestimmt                        stellten Ware nicht überschreitet\n8523        Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahme vorgerichtete Aufzeichnungs-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nträger, ohne Aufzeichnung, aus-      des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37       stellten Ware nicht überschreitet\n8524        Schallplatten, Magnetbänder und                                             Herstellen, bei dem der Wert\nandere Tonträger und ähnliche Auf-                                          aller verwendeten Vormateria-\nzeichnungsträger, mit Aufzeich-                                             lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nnung, einschließlich der zur Schall-                                        ses der hergestellten Ware nicht\nplattenherstellung dienenden Matri-                                         überschreitet\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die     Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8523 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                  (3)               oder               (4)\n8525       Sendegeräte für den Funksprech-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegraphieverkehr, den                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten\nRundfunk oder das Fernsehen, auch                                           lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-\nmit eingebautem Empfangsgerät,                                              ses der hergestellten Ware nicht\nWerk-Preises der hergestellten\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-                                            überschreitet\nWare nicht überschreitet und\ngabegerät; Fernsehkameras; Video-\nkameras und Camcorder                – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8526       Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnavigationsgeräte und Funkfern-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nsteuergeräte                                                                lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und -            überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8527       Empfangsgeräte für den Funk-         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegraphiever-                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nkehr oder den Rundfunk, auch in                                             lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\neinem gemeinsamen Gehäuse mit                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\neinem Tonaufnahme- oder Ton-                                                überschreitet\nnicht überschreitet und\nwiedergabegerät oder einer Uhr\nkombiniert                           – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8528       Fernsehempfangsgeräte, auch mit      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\neingebautem Rundfunkempfangs-                                               aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ngerät oder Ton- oder Bildaufzeich-                                          lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nnungs- oder -wiedergabegerät;                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nVideomonitore und Videoprojek-                                              überschreitet\nnicht überschreitet und\ntoren\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8529       Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n– erkennbar     ausschließlich   für Herstellen, bei dem der Wert aller\nVideogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nzeichnung oder -wiedergabe        des Ab-Werk-Preises der herge-\nbestimmt                          stellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          361\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)                oder              (4)\n8535 und   Elektrische Geräte zum Schließen,     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n8536       Unterbrechen, Schützen oder Ver-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten\nbinden von elektrischen Stromkrei-                                           lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-\nsen                                                                          ses der hergestellten Ware nicht\nWerk-Preises der hergestellten\nüberschreitet\nWare nicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8538 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n8537       Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit                                              aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmehreren Geräten der Position 8535                                           lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\noder 8536 ausgerüstet, zum elek-                                             ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\ntrischen Schalten oder Steuern oder                                          überschreitet\nnicht überschreitet und\nfür die Stromverteilung, einschließ-\nlich solcher mit eingebauten In-      – Vormaterialien, die in die Posi-\nstrumenten oder Geräten des Kapi-       tion 8538 einzureihen sind, inner-\ntels 90, sowie numerische Steue-        halb der obenstehenden Begren-\nrungen, ausgenommen Vermitt-            zung nur bis zu einem Wert von\nlungseinrichtungen      der    Posi-    10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ntion 8517                               hergestellten Ware verwendet\nwerden\nex 8541       Dioden, Transistoren und ähnliche     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-                                             aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nmen noch nicht in Mikroplättchen                                             lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nzerschnittene Scheiben (Wafers)                                              ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8542       Elektronische integrierte Schaltun-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngen und zusammengesetzte elek-                                               aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-                                           lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nbausteine)                                                                   ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8541 oder 8542 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\n8544       Isolierte (auch lackisolierte oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)   des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Anschlußstücken;\nKabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Lei-\nter enthaltend oder mit Anschluß-\nstücken versehen\n8545       Kohleelektroden,      Kohlebürsten,   Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmentekohlen und andere Waren für      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrotechnische Zwecke aus Gra-     stellten Ware nicht überschreitet\nphit oder anderem Kohlenstoff,\nauch in Verbindung mit Metall","362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                oder              (4)\n8546        Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                             verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8547        Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse einge-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\npreßten einfachen Metallteilen zum    des Ab-Werk-Preises der herge-\nBefestigen (z.B. mit eingepreßten     stellten Ware nicht überschreitet\nHülsen mit Innengewinde), für elek-\ntrische Maschinen, Apparate, Gerä-\nte oder Installationen, ausgenom-\nmen Isolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und Verbindungsstücke\ndazu, aus unedlen Metallen, mit\nInnenisolierung\n8548        Abfälle und Schrott von elektrischen  Herstellen, bei dem der Wert aller\nPrimärelementen, Primärbatterien      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nund Akkumulatoren; ausgebrauchte      des Ab-Werk-Preises der herge-\nelektrische Primärelemente, Primär-   stellten Ware nicht überschreitet\nbatterien und Akkumulatoren; elek-\ntrische Teile von Maschinen, Appa-\nraten und Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\nex Kapitel 86  Schienenfahrzeuge und ortsfestes      Herstellen, bei dem der Wert aller\nGleismaterial, Teile davon; mecha-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnische (auch elektromechanische)      des Ab-Werk-Preises der herge-\nSignalgeräte für Verkehrswege, aus-   stellten Ware nicht überschreitet\ngenommen:\n8608        Ortsfestes Gleismaterial; mecha-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nnische (auch elektromechanische)      – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nSignal-, Sicherungs-, Überwachungs-     eine andere Position als die her-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\noder Steuergeräte für Schienenwege      gestellte Ware einzureihen sind       ses der hergestellten Ware nicht\noder dergleichen, Straßen, Binnen-      und                                   überschreitet\nwasserstraßen, Parkplätze oder Park-\nhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;  – der Wert aller verwendeten Vor-\nTeile davon                             materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 87  Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschienengebundene Landfahrzeuge,      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTeile davon und Zubehör, ausge-       stellten Ware nicht überschreitet\nnommen:\n8709        Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,                                            aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien in\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen                                             lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neine andere Position als die herge-\nzum Kurzstreckentransport von                                                 ses der hergestellten Ware nicht\nstellte Ware einzureihen sind und\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-                                              überschreitet\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-    – der Wert aller verwendeten Vor-\nwendeten Art; Teile davon               materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8710        Panzerkampfwagen und andere           Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nselbstfahrende gepanzerte Kampf-                                              aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien in\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile                                             lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neine andere Position als die herge-\ndavon                                                                         ses der hergestellten Ware nicht\nstellte Ware einzureihen sind und\nüberschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                         363\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                oder              (4)\n8711       Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungsmo-\ntor mit einem Hubraum von:\n– 50 cm3 oder weniger            Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-        Herstellen, bei dem der Wert\nmaterialien ohne Ursprungseigen-      aller verwendeten Vormateria-\nschaft den Wert aller verwende-       lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-     ses der hergestellten Ware nicht\neigenschaft nicht überschreitet       überschreitet\n– mehr als 50 cm3                Herstellen, bei dem\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– andere                           Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-        aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der hergestellten Ware        ses der hergestellten Ware nicht\nnicht überschreitet und               überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8712       Fahrräder, ohne Kugellager         Herstellen aus Vormaterialien, die       Herstellen, bei dem der Wert\nnicht in die Position 8714 einzu-        aller verwendeten Vormateria-\nreihen sind                              lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8715       Kinderwagen und Teile davon        Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in     aller verwendeten Vormateria-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neine andere Position als die herge-\nses der hergestellten Ware nicht\nstellte Ware einzureihen sind und\nüberschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8716       Anhänger, einschließlich Sattel-   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormaterialien        aller verwendeten Vormateria-\nandere nicht selbstfahrende Fahr-     in eine andere Position als die       lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nzeuge; Teile davon                    hergestellte Ware einzureihen         ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                              überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                oder              (4)\nex Kapitel 88  Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und      Herstellen, bei dem alle ver-            Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon, ausgenommen:             wendeten Vormaterialien in eine          aller verwendeten Vormateria-\nandere Position als die hergestellte     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind                    ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 8804        Rotierende Fallschirme                Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich anderer Vor-    aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 8804            lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8805        Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle ver-            Herstellen, bei dem der Wert\nAbbremsvorrichtungen für Schiffs-     wendeten Vormaterialien in eine          aller verwendeten Vormateria-\ndecks und ähnliche Landehilfen für    andere Position als die hergestellte     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte zur        Ware einzureihen sind                    ses der hergestellten Ware nicht\nFlugausbildung; Teile davon                                                    überschreitet\nKapitel 89  Wasserfahrzeuge und schwimmen-        Herstellen aus Vormaterialien, die in    Herstellen, bei dem der Wert\nde Vorrichtungen                      eine andere Position als die her-        aller verwendeten Vormateria-\ngestellte Ware einzureihen sind.         lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nJedoch dürfen Rümpfe der Posi-           ses der hergestellten Ware nicht\ntion 8906 nicht verwendet werden         überschreitet\nex Kapitel 90  Optische, photographische oder        Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nkinematographische Instrumente,                                                aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien in\nApparate und Geräte; Meß-, Prüf-                                               lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neine andere Position als die herge-\nund Präzisionsinstrumente, -appa-                                              ses der hergestellten Ware nicht\nstellte Ware einzureihen sind und\nrate und -geräte; medizinische und                                             überschreitet\nchirurgische Instrumente, Apparate    – der Wert aller verwendeten Vor-\nund Geräte; Teile und Zubehör für        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\ndiese Instrumente, Apparate und          Preises der hergestellten Ware\nGeräte, ausgenommen:                     nicht überschreitet\n9001        Optische Fasern und Bündel aus        Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschen Fasern, ausgenommen sol-        des Ab-Werk-Preises der herge-\nche der Position 8544; polari-        stellten Ware nicht überschreitet\nsierende Stoffe in Form von Folien\noder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel\nund andere optische Elemente, aus\nStoffen aller Art, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch\nnicht bearbeitetem Glas)\n9002        Linsen, Prismen, Spiegel und andere   Herstellen, bei dem der Wert aller\noptische Elemente, aus Stoffen aller  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nArt, für Instrumente, Apparate und    des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, gefaßt (ausgenommen solche    stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nliche Waren                           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005        Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nskope und Montierungen hierfür        – alle verwendeten Vormaterialien in     aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die herge-   lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nstellte Ware einzureihen sind,        ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                         365\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)              oder               (4)\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vorma-\nterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 9006       Photoapparate; Blitzlichtgeräte und  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für photographische                                          aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nZwecke sowie Photoblitzlampen,                                              lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nausgenommen         Photoblitzlampen                                        ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nmit elektrischer Zündung                                                    überschreitet\nsind,\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n9007       Filmkameras und Filmvorführappa-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-                                          aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nnahme- oder Tonwiedergabege-                                                lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nräten                                                                       ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind,\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der Vorma-\nterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n9011       Optische Mikroskope, einschließ-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrophotographie,                                         aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nMikrokinematographie oder Mikro-                                            lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nprojektion                                                                  ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind,\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 9014       Andere       Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller\n-apparate und -geräte                verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015       Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topographie,       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nPhotogrammetrie,      Hydrographie,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Meteo-    stellten Ware nicht überschreitet\nrologie oder Geophysik, ausgenom-\nmen Kompasse; Entfernungsmesser","366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                oder              (4)\n9016       Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGewichten                             des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017       Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nstrumente     und     -geräte   (z.B. verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nZeichenmaschinen, Pantographen,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      stellten Ware nicht überschreitet\nschieber und Rechenscheiben);\nLängenmeßinstrumente und -gerä-\nte, für den Handgebrauch (z.B.\nMaßstäbe und Maßbänder, Mikro-\nmeter, Schieblehren und andere\nLehren), in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9018       Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigraphen und ande-\nre elektromedizinische Apparate\nund Geräte sowie Apparate und\nGeräte zum Prüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungsstühle     Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  materialen der Position 9018            lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nlien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neine andere Position als die herge-\nses der hergestellten Ware nicht\nstellte Ware einzureihen sind und\nüberschreitet\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n9019       Apparate und Geräte für Mechano-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und                                                 aller verwendeten Vormateri-\n– alle verwendeten Vormaterialien\n-geräte; Apparate und Geräte für                                              alien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nPsychotechnik; Apparate und Ge-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nräte für Ozontherapie, Sauerstoff-                                            überschreitet\nsind und\ntherapie oder Aeorosoltherapie, Be-\natmungsapparate zum Wiederbele-       – der Wert aller verwendeten Vor-\nben und andere Apparate und Ge-         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nräte für Atmungstherapie                Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9020       Andere     Atmungsapparate       und  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, ausge-                                                 aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nnommen       Schutzmasken      ohne                                           lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nmechanische Teile und ohne aus-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nwechselbares Filterelement                                                    überschreitet\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9024       Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder     des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderer mechanischer Eigenschaf-      stellten Ware nicht überschreitet\nten von Materialien (z.B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          367\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n9025        Dichtemesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmende Instrumente, Thermometer,       des Ab-Werk-Preises der herge-\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      stellten Ware nicht überschreitet\nund Psychrometer auch mit Regi-\nstriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n9026        Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDurchfluß, Füllhöhe, Druck oder       des Ab-Werk-Preises der herge-\nanderen veränderlichen Größen von     stellten Ware nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z.B.\nDurchflußmesser, Flüssigkeitsstand-\noder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWärmemengenzähler), ausgenom-\nmen Instrumente, Apparate und\nGeräte der Position 9014, 9015,\n9028 oder 9032\n9027        Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nUntersuchungen (z.B. Polarimeter,     des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und       stellten Ware nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Visko-\nsität, Porosität, Dilatation, Ober-\nflächenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen\n(einschließlich Belichtungsmesser);\nMikrotome\n9028        Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,   einschließlich\nEichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet oder\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n9029        Andere Zähler (z.B. Tourenzähler,     Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmeterzähler oder Schrittzähler);      des Ab-Werk-Preises der herge-\nTachometer und andere Geschwin-       stellten Ware nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030        Oszilloskope, Spektralanalysatoren    Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-       des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen elektrischer Größen; Instrumen-   stellten Ware nicht überschreitet\nte, Apparate und Geräte zum Mes-\nsen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen","368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\n9031        Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profil-    stellten Ware nicht überschreitet\nprojektoren\n9032        Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9033        Teile und Zubehör (in Kapitel 90     Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweit weder genannt noch in-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nbegriffen) für Maschinen, Apparate,  des Ab-Werk-Preises der herge-\nGeräte, Instrumente oder andere      stellten Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren, ausgenommen:         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9105        Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert aller ver-\nwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9109        Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und                                            aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzt                                                             lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nüberschreitet\nnicht überschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert aller verwen-\ndeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusam-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwer-                                           aller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nke (Schablonen), unvollständige, zu-                                        lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nsammengesetzte Uhrwerke, Uhr-                                               ses der hergestellten Ware nicht\nPreises der hergestellten Ware\nrohwerke                                                                    überschreitet\nnicht überschreitet und\n– Vormaterialien, die in die Po-\nsition 9114 einzureihen sind,\ninnerhalb der obenstehenden Be-\ngrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 10 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware verwendet\nwerden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                          369\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)               oder               (4)\n9111        Gehäuse für Uhren der Position       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n9101 oder 9102, Teile davon          – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nhergestellte Ware einzureihen        ses der hergestellten Ware nicht\nsind und                             überschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9112        Gehäuse für andere Uhrmacher-        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                                                           aller verwendeten Vormateria-\n– alle verwendeten Vormaterialien\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nin eine andere Position als die\nses der hergestellten Ware nicht\nhergestellte Ware einzureihen\nüberschreitet\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9113        Uhrarmbänder, Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nEdelmetallplattierungen           des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 92  Musikinstrumente; Teile und Zube-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93  Waffen und Munition; Teile davon     Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 94  Möbel;      medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-    deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nliche Waren; Beleuchtungskörper,     Position als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nanderweit weder genannt noch in-     einzureihen sind                        ses der hergestellten Ware nicht\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-                                          überschreitet\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen; vorge-\nfertigte Gebäude, ausgenommen:\nex 9401 und    Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403        nicht gepolsterten Baumwollge-       deten Vormaterialien in eine andere     aller verwendeten Vormateria-\nweben mit einem Quadratmeter-        Position als die hergestellte Ware      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngewicht von 300 g oder weniger       einzureihen sind                        ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\noder","370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)               oder               (4)\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPositionen 9401 oder 9403, wenn\n– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n– alle anderen verwendeten Vorma-\nterialien   Ursprungserzeugnisse\nsind und in eine andere Position\neinzureihen sind als die Position\n9401 oder 9403\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich    Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nanderweit weder genannt noch in-      des Ab-Werk-Preises der herge-\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-   stellten Ware nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und Teile da-\nvon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9406        Vorgefertigte Gebäude                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 95  Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nartikel und Sportgeräte; Teile davon  deten Vormaterialien in eine andere\nund Zubehör, ausgenommen:             Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n9503        Anderes Spielzeug; maßstabgetreu      Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche\n– alle verwendeten Vormaterialien\nModelle für Spiele und zur Unterhal-\nin eine andere Position als die\ntung, auch mit Antrieb; Puzzles aller\nhergestellte Ware einzureihen\nArt\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 9506        Golfschläger und Teile davon          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nRohformen zum Herstellen von\nGolfschlägern verwendet werden\nex Kapitel 96  Verschiedene Waren, ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nmen:                                  deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 9601und     Waren aus tierischen, pflanzlichen    Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nex 9602        und mineralischen Schnitzstoffen      terialien derselben Position","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                371\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)               oder               (4)\nex 9603        Besen, Bürsten und Pinsel (ein-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von  verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-     des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeugen sind), von Hand zu führende  stellten Ware nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kau-\ntschuk oder ähnlichen geschmeidi-\ngen Stoffen, ausgenommen Reisig-\nbesen und dergleichen sowie Bür-\nsten und Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605        Zusammenstellungen für die Reise,   Jede Ware in der Warenzusam-\nvon Waren zur Körperpflege, zum     menstellung muß die Regel erfüllen,\nNähen, zum Reinigen von Schuhen     die anzuwenden wäre, wenn sie\noder Bekleidung                     nicht in der Warenzusammen-\nstellung enthalten wäre. Jedoch\ndürfen Waren ohne Ursprungs-\neigenschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet\n9606        Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen    Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9612        Farbbänder für Schreibmaschinen     Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte\n– alle verwendeten Vormaterialien\noder anders für Abdrucke präpa-\nin eine andere Position als die\nriert, auch auf Spulen oder in Kas-\nhergestellte Ware einzureihen\nsetten; Stempelkissen, auch ge-\nsind und -\ntränkt, auch mit Schachteln\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 9613        Feuerzeuge mit piezoelektrischer    Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                             verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 9613 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614        Tabakpfeifen, einschließlich Pfei-  Herstellen aus Pfeifenrohformen\nfenköpfe\nKapitel 97  Kunstgegenstände,      Sammlungs-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nstücke und Antiquitäten             deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","372                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nFußnoten:\n1\n) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2\n) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.\n3\n) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n4\n) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n5\n) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n6\n) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger\nals 2 v.H. beträgt.\n7\n) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n8\n) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.\n9\n) Siehe Bemerkung 6.\n10\n) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.\n11\n) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen\noder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000          373\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nDruc kanw eisungen\n1. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordaniens\nkönnen sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über-\nlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung\nauf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen\nund die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\nKennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","374                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nWARENBESCHEINIGUNG\n1 Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                       Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n.............................................\nund\n3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                                          .............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4 Staat, Staatengruppe                      5 Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                      -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                        -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6 Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                                          7 Bemerkungen\n8 Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                                         9 Rohgewicht              10 Rech-\n(kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße (l,                     freigestellt)\nm3 usw.)\n11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                      12 ERKLÄRUNG DES\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                      AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nAusfuhrpapier2)\nDer Unterzeichner erklärt, daß die vorge-\nArt/Muster ..........................................           Nr. ........................                         nannten Waren die Voraussetzungen\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu\nvom ......................................................................................\nStempel               erlangen\nZollbehörde..........................................................................\nAusstellender/s Staat/Gebiet\n.............................................................................................                        ..................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                         (Ort und Datum)\n.............................................................................................                        ..................................................................\n(Unterschrift)                                                                                          (Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2)  Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                                                        375\n13 ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                            14 ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung1)\n❏    von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt wor-\nden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind.\n❏    nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                 tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-\nund Richtigkeit ersucht.                                                                      gefügte Bemerkungen).\n............................................................................              ............................................................................\n(Ort und Datum)                                                                           (Ort und Datum)\nStempel                                                                                   Stempel\n............................................................................              ............................................................................\n(Ort und Datum)                                                                           (Ort und Datum)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndaß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so\nvorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des aus-\nstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","376                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1 Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                  Nr. A              000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n.............................................\nund\n3 Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                            .............................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4 Staat, Staatengruppe                5 Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6 Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                           7 Bemerkungen\n8 Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                    9 Rohgewicht      10 Rech-\n(kg) oder           nungen\nandere              (Ausfüllung\nMaße (l,            freigestellt)\nm3 usw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                                                                             377\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem\nZustand wieder ausgeführten Waren.","378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAnhang IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben\nzu werden.\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-\ntial origin2).\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduane-\nra n°... 1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial ...2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes\ntilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferen-\nceoprindelse i ...2).\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...1)) der Waren, auf die sich\ndieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben,\npräferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind 2).\nGriechische Fassung\nO εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδει\nτελωνεÝïυ υπ^αριθ. ...1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα\nπρïϊÞντα αυτÀ εÝναι πρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).\nFranzösische Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière\nn°... 1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle ...2).\nItalienische Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale\nn. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning\nnr. ...1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze\ngoederen van preferentiële ... oorsprong zijn2).\nPortugiesische Fassung\nO exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira\nnº ...1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem\npreferencial ...2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet\novat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd\nnr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande\n... ursprung2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                                         379\nArabische Fassung\n................1) ...............2)\n.............................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und\nName des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls\nausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die\nErklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klam-\nmern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.\n2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muß angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise\nErzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer deut-\nlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4)  Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der\nName des Unterzeichners.","380                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nProtokoll Nr. 4\nüber die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich\nArt ikel 1                          b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu-\nBegriffsb est immungen\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nc) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\na) „Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Be-          möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen\nstimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren          das Zollrecht sind;\nund deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme be-\nVerbote, Beschränkungen und Kontrollen;\nsteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nb) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die-             benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die            könnten.\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;\nc) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem                                         Art ikel 4\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die                         A m t s h i l f e o h n e Er s u c h e n\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer\nd) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine be-        Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres\nstimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.          Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts\nnotwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfü-\nArt ikel 2                          gen über\nGelt ungsb ereic h                           – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Er-\nachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre         Interesse sein können;\nZuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den\n– neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nVoraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, Amts-\ngen;\nhilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.            – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nlungen gegen das Zollrecht sind;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für     – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\ndie Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt         Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-       Zollrecht begehen oder begangen haben;\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von    – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-\nBefugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer-              steht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.                        benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nkönnten.\nArt ikel 3\nA m t s h i l f e a u f Er s u c h e n                                             Art ikel 5\n(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                     Zust ellung/ Bekannt gab e\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-           Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nlichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-       Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-\n– die Zustellung aller Schriftstücke,\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht\nverstoßen oder verstoßen könnten.                                   – die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden      die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-      Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-          findet auf das Ersuchen Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                                                          Art ikel 6\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die er-               Fo rm und Inhalt d er Am t shilf eersuc hen\nsuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvor-\n(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nschriften die besondere Überwachung von\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu       seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch unverzüglich schrift-\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         licher Bestätigung bedürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                                    381\n(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-                    c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts\ngaben enthalten:                                                                    betrifft oder\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;                                        d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nwürde.\nb) zu treffende Maßnahme;\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;                             chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-                     Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\nlichen und juristischen Personen gegen die sich die Ermitt-                   (3) Wird die Amtshilfe verweigert, so ist die betreffende Ent-\nlungen richten;                                                            scheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüg-\nf) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-                     lich mitzuteilen.\ngeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der er-                                                A r t i k e l 10\nsuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache                                            Dat ensc hut z\ngestellt.\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-               vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-                  unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch                        sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie er-\nnicht berührt.                                                                 halten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts-\norgane geltenden Vorschriften.\nArt ikel 7                                        (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden,\nEr l e d i g u n g v o n A m t s h i l f e e r s u c h e n          wenn die Vertragspartei, welcher die Auskunft erteilt wird, sich\nverpflichtet, einen Schutz dieser Daten zu gewährleisten, der\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die                   dem Schutz mindestens gleichwertig ist, den die Vertragspartei,\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel                    welche die Auskunft erteilt, in einem solchen Fall gewährt.\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nanderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-                     (3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nsem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern                Protokolls verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie\nund zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungs-                     von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der              mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, wenn diese                     nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet wer-\nnicht selbst tätig werden kann.                                                den.\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-                     (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei spä-\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten                     teren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nVertragspartei.                                                                lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nBehörde, welche die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags-                    einer derartigen Verwendung unterrichtet.\npartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der                     (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde                     tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nAuskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen                  Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\ngegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde                    mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nzu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.                    wenden.\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser fest-                                               A r t i k e l 11\ngelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten                                    Sac hverst änd ige und Zeugen\nErmittlungen zugegen sein.\n(1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\nArt ikel 8                                     Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nFo rm d er Ausk unf t sert eilung                              fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nZeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das                  tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-                beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                                 fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch An-                welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\ngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger              cher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nForm zum gleichen Zweck erstellt werden.                                          (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der er-\nsuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die\nArt ikel 9                                     geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird.\nA u s n a h m e n v o n d e r Ve r p f l i c h t u n g z u r A m t s h i l f e\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-                                              A r t i k e l 12\nses Protokolls verweigern, sofern diese\nKost en d er Amt shilfe\na) die Souveränität Jordaniens oder eines Mitgliedstaats der\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nGemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls an-\nmüßte, beeinträchtigen könnte oder\ngefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche                 Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den Fäl-                Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nlen des Artikels 10 Absatz 2, oder                                         angehören.","382                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nA r t i k e l 13                       (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem\nDurc hführung\nProtokoll erlassen.\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen\nZolldienststellen Jordaniens einerseits und den zuständigen                                 A r t i k e l 14\nDienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nEr g ä n z e n d e r C h a r a k t e r d e s P r o t o k o l l s\nund gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft andererseits übertragen. Sie beschließen alle       Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem\nzu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen       oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Jordanien\nund Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Da-    geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die\ntenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über     Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwi-\nden Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollbereich Änderungen      schen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den\ndieses Protokolls vorschlagen, die ihres Erachtens notwendig   Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Ge-\nsind.                                                          meinschaft von Interesse sein könnten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000                       383\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-\nlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in\ndes Königreichs Belgien,\ndie Gemeinschaft\ndes Königreichs Dänemark,\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                licher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-\nschaft nach Jordanien\nder Griechischen Republik,\nProtokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\ndes Königreichs Spanien,\nmit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nder Französischen Republik,                                                    und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nIrlands,\nProtokoll Nr. 4 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\nder Italienischen Republik,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  schaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben die folgen-\ndes Königreichs der Niederlande,                               den, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen\nangenommen:\nder Republik Österreich,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52 des Abkom-\nder Republik Finnland,                                         mens\ndes Königreichs Schweden,                                      Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kom-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,     merziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-   Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitglied-\nGemeinsame Erklärung zu Titel VII des Abkommens\nstaaten“ genannt, und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“   Gemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern\ngenannt,                                                       Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit zur Verhinde-\neinerseits, und                                                rung und Kontrolle der illegalen Einwanderung\ndie Bevollmächtigten des Haschemitischen Königreichs Jor-   Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz\ndanien, nachstehend „Jordanien“ genannt,                       Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\nandererseits,                                                  Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino.\ndie am 24. November 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung des     Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation     schaft und die Bevollmächtigten Jordaniens haben ferner das\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-   folgende, dieser Schlußakte beigefügte Abkommen in Form\nstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jorda-   eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:\nnien andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammen-\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemein-\ngetreten sind, haben folgende Texte angenommen:\nschaft und Jordanien über die Einfuhr frischer geschnittener Blu-\ndas Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgen-      men und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10\nde Protokolle:                                                 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.","384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zur Artikel 28\nZur Förderung der schrittweisen Errichtung einer umfassenden Freihandelszone Euro-\npa-Mittelmeer im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Can-\nnes und den Schlußfolgerungen der Konferenz von Barcelona\n– kommen die Vertragsparteien überein, in Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln die\ndiagonale Kumulierung vor Abschluß und Inkrafttreten von Freihandelsabkommen\nzwischen Mittelmeerländern einzuführen;\n– bekräftigen die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Harmonisierung der Ursprungs-\nregeln in der Freihandelszone Europa-Mittelmeer. Der Assoziationsrat ändert erforder-\nlichenfalls das Protokoll, damit dieses Ziel erreicht wird.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 51 und 52\nTreten in Jordanien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens ernstliche\nZahlungsbilanzschwierigkeiten auf, so können Jordanien und die Gemeinschaft Konsulta-\ntionen abhalten, um zu ermitteln, wie Jordanien am besten geholfen werden kann, diese\nSchwierigkeiten zu beheben.\nDie Konsultationen finden unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds statt.\nGemeinsame Erklärungen zum geistigen, gewerblichen\nund kommerziellen Eigentum (Artikel 56 und Anhang VII)\nFür die Zwecke dieses Abkommens umfaßt der Begriff „geistiges, gewerbliches und\nkommerzielles Eigentum“ insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheber-\nrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche\nMuster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und\nDienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlau-\nteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz\nnicht offenbarter Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 62\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen Osten und\nihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden\nsollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von Jordanien und anderen Beteiligten aus der Region\nvorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte vorbehaltlich der einschlägigen techni-\nschen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.\nGemeinsame Erklärung zur Dezentralen Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen\nZusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissens-\ntransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.\nGemeinsame Erklärung zu Titel VII\nDie Gemeinschaft und Jordanien treffen geeignete Maßnahmen, um die jordanischen\nUnternehmen bei der Modernisierung bestehender und der Errichtung neuer Anlagen\ntechnisch und finanziell zu unterstützen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 101\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und\nder praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 101 genannten „besonders\ndringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine Ver-\ntragspartei sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\n– die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der\nErfüllung des Abkommens;\n– der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Ab-\nkommens.\n2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 101 genannten „geeigneten\nMaßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine\nVertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 101 eine Maßnahme,\nso kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000              385\nGemeinsame Erklärung zu den Arbeitnehmern\nDie Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der in ihrem\nGebiet legal ansässigen und beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer beimessen. Die\nMitgliedstaaten erklären sich bereit, auf Ersuchen Jordaniens die Aushandlung bilateraler\nAbkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche im Be-\nreich der sozialen Sicherheit der in ihrem Gebiet legal ansässigen und beschäftigten\nArbeitnehmer aus Jordanien beziehungsweise aus den Mitgliedstaaten in Betracht zu\nziehen.\nGemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit\nzur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung\n1. Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwande-\nrung zu verhindern und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertrags-\npartei damit einverstanden, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal im\nGebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, auf deren Ersuchen ohne weitere\nFörmlichkeiten zu gestatten. Überdies versehen die Vertragsparteien ihre Staatsan-\ngehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.\nFür die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt diese Verpflichtung nur hinsichtlich\nder Personen, die für Gemeinschaftszwecke nach der Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur\nGründung der Europäischen Union als ihre Staatsangehörigen anzusehen sind.\n2. Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, auf Ersuchen der anderen\nVertragspartei bilaterale Abkommen zur Festlegung spezifischer Verpflichtungen für\ndie Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zu\nschließen, einschließlich der Verpflichtung, die Rückkehr von Staatsangehörigen ande-\nrer Länder und Staatenlosen zu gestatten, die aus dem Gebiet der anderen Vertrags-\npartei in ihr Gebiet gekommen sind.\n3. Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen unternom-\nmen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhindern und zu kontrollieren.\n4. Diese gemeinsame Erklärung ist nicht so auszulegen, als könnten die Vertragsparteien\nbei ihrer Umsetzung den ihnen aus den geltenden Menschenrechtsnormen erwach-\nsenden Pflichten zuwiderhandeln oder als würden diese Pflichten verringert.\nGemeinsame Erklärung zum Datenschutz\nDie Vertragsparteien kommen überein, den Datenschutz in allen Bereichen zu gewähr-\nleisten, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.\nGemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im\nFürstentum Andorra werden von Jordanien als Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-\ngenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Jordanien als\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der\nvorgenannten Erzeugnisse.","386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und Jordanien\nüber die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen\nder Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft\nA. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr …,\ndie Gemeinschaft und Jordanien haben folgendes vereinbart:\nDie derzeitige Regelung sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10\ndes Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jordanien im Rahmen eines Kontingents von\n100 Tonnen vor.\nJordanien verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen\nund Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die\nGemeinschaft einzuhalten:\n– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 % des Gemein-\nschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen.\n– Das jordanische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten\nWaren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt.\n– Das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen\nMärkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden.\n– Die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechen-\nden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die jordanischen\nPreise.\n– Sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen jordani-\nscher Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen ein-\nblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden.\n– Liegt das jordanische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreis-\nniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz\nwieder in Kraft, wenn ein jordanisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Ge-\nmeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses\nSchreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2000            387\nB. Schreiben Jordaniens\nHerr …,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\n„Die Gemeinschaft und Jordanien haben folgendes vereinbart:\nDie derzeitige Regelung sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10\ndes Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jordanien im Rahmen eines Kontingents von\n100 Tonnen vor.\nJordanien verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen\nund Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die\nGemeinschaft einzuhalten:\n– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 % des Gemein-\nschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen.\n– Das jordanische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten\nWaren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt.\n– Das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen\nMärkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden.\n– Die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechen-\nden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die jordanischen\nPreise.\n– Sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen jordani-\nscher Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen ein-\nblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden.\n– Liegt das jordanische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreis-\nniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz\nwieder in Kraft, wenn ein jordanisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Ge-\nmeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses\nSchreibens bestätigen würden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien"]}