{"id":"bgbl2-2000-6-9","kind":"bgbl2","year":2000,"number":6,"date":"2000-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/6#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_6.pdf#page=62","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-01-18T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 2000\nDas in Gaza am 28. Oktober 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der PLO zugunsten der Palästinen-\nsischen Selbstverwaltungsbehörde über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (1999) ist nach seinem Artikel 5\nam 28. Oktober 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der PLO zugunsten der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Art ikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie PLO zugunsten der                        es der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde und/oder\nPalästinensischen Selbstverwaltungsbehörde –              anderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        furt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-        13 000 000,– DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark)\nsischen Selbstverwaltungsbehörde,                                  für folgende Vorhaben zu erhalten:\na) Schulbau West Bank (Beschäftigungsprogramm IV) bis zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                      b) Beschäftigungsprogramm V bis zu 5 000 000,– DM (in Wor-\nten: fünf Millionen Deutsche Mark),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes\nund beziehungsweise oder der sozialen Infrastruktur und be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nziehungsweise oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\nbeizutragen,\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 2. März 1999 –                                             (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                         243\nsischen Selbstverwaltungsbehörde, von der Kreditanstalt für          die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur          Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2007.\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu\n(2) Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde, soweit\nerhalten.\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-          etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nDeutschland und der Palästinensischen Selbstverwaltungs-             gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nbehörde durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in\nAbsatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Um-                                      Art ikel 3\nweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das             Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde stellt die\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungs-        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                   Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nvon der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde erhoben\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     werden.\nPalästinensischen Selbstverwaltungsbehörde zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungs-                                   Art ikel 4\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-         Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde überlässt\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArt ikel 2                              Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen             Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde sorgt dafür,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der            dass darüber hinaus erforderliche Genehmigungen beantragt\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in           werden.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                   Art ikel 5\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr      Kraft.\nGeschehen zu Gaza am 28. Oktober 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHo rst Freit ag\nFür die PLO zugunsten der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde\nNab il Shaat h"]}