{"id":"bgbl2-2000-6-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":6,"date":"2000-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_6.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-georgischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen                adpavednasci z dzeüçym zakanadau'stvam i in‚ymi\nVorschriften einräumen,                                               pravavymi normami;\n– im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigen-            – u vypadku pa‚kodΩannä abo straty u'lasnasci u' vyni-\ntums infolge öffentlicher Unruhen die nach den allgemein              ku gramadskix besparadkau' pravy u' adpavednasci z\nanerkannten Normen des Völkerrechts bestehenden                       agul´napryznanymi normami miΩnarodnaga prava.\nRechte.\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1999\nDurch Notenwechsel vom 1. September/22. Dezember 1994 wurde verein-\nbart, dass das in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGeorgien über kulturelle Zusammenarbeit nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts\nseit dem 23. Dezember 1994\nvorläufig angewendet wird; das Abkommen, das dazugehörige Protokoll vom\nselben Tage sowie der Notenwechsel vom 1. September/22. Dezember 1994\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                       203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Georgien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Art ikel 2\nund                                 Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\ndie Regierung der Republik Georgien –\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern     einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,       besondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-       staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die         künstlerischen Darbietungen;\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nVölker fördert,\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum         3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,          der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben       dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nsind,                                                                den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-        ähnlichen Veranstaltungen;\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nBevölkerung beider Länder auszubauen –\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nsind wie folgt übereingekommen:\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wis-\nArt ikel 1                                senschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nArt ikel 3\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-         (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-  sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur\ntragen.                                                          und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-","204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und      Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen arbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-         von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.                   unter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\ngung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigne-\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,\nter Weise zu begleiten.\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nrung sind insbesondere:                                                                      Art ikel 6\n– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-         Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\nberatern;                                                      denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\n– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die       schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;            werden können.\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,                               Art ikel 7\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien           Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\ndes Fremdensprachenunterrichts;                                und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen       große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache   Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\nbieten.                                                        und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,                                 Art ikel 8\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das       Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.                         der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\nArt ikel 4                           arbeit nach Kräften zu unterstützen.\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-                                  Art ikel 9\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-               Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,    des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-      betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-       und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nund Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-        Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken     Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-   Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\ntutionen in ihren Ländern:\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-                                 A r t i k e l 10\nmem Interesse sind;\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-       gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-        schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-      sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;             ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-           durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-\ndenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Stu-                              A r t i k e l 11\ndien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unter-\nstützen;                                                         Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nsowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-    Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalien-                                A r t i k e l 12\nreproduktionen zu unterstützen;                                  Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und        lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-  Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-        Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu för-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-        dern.\nstellungen zu fördern;\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder                                   A r t i k e l 13\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-       Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren\ngen zu fördern;                                               Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Georgien\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des         stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer freien\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-     Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditio-\nzuarbeiten.                                                   nen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und\nerleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaß-\nnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer\nArt ikel 5\nOrganisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-   dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes          angemessen berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                                   205\nA r t i k e l 14                                                          A r t i k e l 16\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-                 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß infolge des\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.                letzten Krieges verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kul-\nturgüter, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden, an den\nA r t i k e l 15                                Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben wer-\nden.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller                                           A r t i k e l 17\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nLand erleichtern.\nErsuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-           abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-              Republik Georgien zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-           men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nsationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-                um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle\nrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-             Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomati-\ndung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,                 schem Weg geregelt.\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,                                       A r t i k e l 18\nmit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleich-              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ngestellt.                                                                   tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden            staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser        mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier          wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nPublikumszugang garantiert.\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nA r t i k e l 19\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten               Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem                   verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\nAbkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem                    sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer\nAbkommen in Kraft.                                                          Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Georgien\nTsc hik w aid se","206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Georgien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15         ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                  die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der           Gebrauch waren.\nZusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem                7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1\nGebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt wer-         genannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\nden.                                                                der eingeführten Kraftfahrzeuge.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß        8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen              unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                          jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Georgien zur Vermei-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die                  dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nStaatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die                  vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils\nStaatsangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu            geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\nihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten\nauf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den        9. (1) Die von den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens\nzuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltser-              genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-\nlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf         sche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nmehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen              geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragspar-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des        teien sind.\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen\n(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-\nAbsatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\ngatten keine Arbeitserlaubnis.\ngen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen            des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechtsvor-\nvor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari-           schriften der empfangenden Vertragspartei.\nschen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-           (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                               kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\nöffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1                    schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkeh-\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent-            ren.\nsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gast-\nlands besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden              (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-\nFamilienangehörigen unter den Voraussetzungen der Num-              mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nmer 3 uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheits-              der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\ngebiet.                                                             mögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und           10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden             tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\nminderjährigen ledigen Kinder.                                      erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden           im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der            Vorschriften.\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-             (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nderausfuhr                                                          Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.              den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,\n11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der\nligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen\nbeiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\neingeführt werden;\ndurch Notenwechsel geregelt werden.\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familienan-           12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\ngehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Über-            lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nsiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf             Gastlands\nMonaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet              – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\ndes Gastlands eingeführt wird;                                     chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1                      die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\ngenannten Personen und ihrer Familinangehörigen                    Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege ein-             gen Vorschriften einräumen,\ngeführte Geschenke.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-                Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die               Eingentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000         207\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Republik Georgien, daß mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß seinem Arti-\nkel 18 das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nkulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Georgien außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ge-\norgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Georgien\nTsc hik w aid se\nBotschaft                                                   Tiflis, den 1. September 1994\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Republik Georgien unter Bezugnahme auf die Note\nNr. N 3/1380 vom 27. Dezember 1993 vorzuschlagen, das Abkommen vom 25. Juni 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGeorgien über kulturelle Zusammenarbeit bereits vor dem Inkrafttreten nach seinem Arti-\nkel 18 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden. Deutscherseits\nbedarf das Abkommen der Zustimmung des Parlaments. Dieses wird in Kürze neu\ngewählt. Die Bundesregierung kann daher gegenwärtig nicht sagen, wann mit der parla-\nmentarischen Zustimmung zu rechnen ist.\nMit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 19. Mai\n1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien nicht mehr ange-\nwendet.\nFalls sich die Regierung der Republik Georgien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzuschla-\ngen, daß die vorläufige Anwendung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\ndurch diese Verbalnote und die zustimmende Antwortnote des Ministeriums für Auswärti-\nge Angelegenheiten mit Wirkung vom Tage des Eingangs der georgischen Antwortnote als\nvereinbart gilt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Georgien\nTiflis"]}