{"id":"bgbl2-2000-6-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":6,"date":"2000-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-armenischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1999-12-16T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n181\nTeil II                                                                                              G 1998\n2000                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                                                                                                               Nr. 6\nTag                                                                    In h al t                                                                                          Seite\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-armenischen Abkommens über kultu-\nrelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    181\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            186\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-belarussischen Abkommens über kul-\nturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      194\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-georgischen Abkommens über kultu-\nrelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    202\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-moldauischen Abkommens über kultu-\nrelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    208\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-rumänischen Abkommens über kultu-\nrelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    216\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-tadschikischen Abkommens über kul-\nturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      225\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-usbekischen Abkommens über kultu-\nrelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    233\n18. 1. 2000  Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                      242\n19. 1. 2000  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          244\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1999\nDas in Eriwan am 21. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArmenien über kulturelle Zusammenarbeit wird nach dem am selben Tage unter-\nzeichneten Protokoll nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 21. Dezember 1995\nvorläufig angewendet; das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend\nveröffentlicht.\nMit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom\n19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zu-\nsammenarbeit (BGBl. 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Armenien nicht mehr angewendet.\nBerlin, den 16. Dezember 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nund\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\ndie Regierung der Republik Armenien –                lichen Veranstaltungen;\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern     4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nzu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis       lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nzu vertiefen,                                                        dem Austausch von Fachleuten und Material;\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-       wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\nArt ikel 3\nVölker fördert,\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum         sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,      und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\ndaß die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern verpflichtende    stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und\nAufgaben sind,                                                   Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-    stützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,\nBevölkerung beider Länder auszubauen –\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrung sind insbesondere:\nArt ikel 1                           – Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\nberatern;\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-  – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-         Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-  – die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\ntragen.                                                             dungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien\nArt ikel 2                              des Fremdsprachenunterrichts;\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-    – die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die        für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und            bieten.\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nbesondere\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-   Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen     bessere gegenseitige Verständnis fördert.\nkünstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-                                 Art ikel 4\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern     ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                         183\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,  die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-    ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammen-\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-     arbeit im Buch- und Verlagswesen.\nund Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken                               A r t i k e l 10\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-\ntutionen in ihren Ländern:                                         Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa-     schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und\nmem Interesse sind;                                         sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-     ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-      durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;                                       A r t i k e l 11\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-       Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,  wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,     arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-                              A r t i k e l 12\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie          Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet     lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalien-    Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\nreproduktionen zu unterstützen;                             Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu för-\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und      dern.\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-                                A r t i k e l 13\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\nstellungen zu fördern;                                         Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nA r t i k e l 14\ngen zu fördern;\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nzuarbeiten.\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nLand erleichtern.\nArt ikel 5\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes        lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorga-\nStipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungs-   nisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-\narbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich  richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-\nvon Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, dar-      dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,\nunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi- Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.\ngung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeig-      Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nneter Weise zu begleiten.                                       len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,\nmit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleich-\nArt ikel 6                          gestellt.\nDie Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter       (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-          die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt     Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier\nwerden können.                                                  Publikumszugang garantiert.\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nArt ikel 7\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus- der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft  oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Ab-\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen. Sie    kommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkom-\nwerden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und       men in Kraft.\nnach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\nA r t i k e l 15\nArt ikel 8\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich  oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihren\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung   Hoheitsgebieten befinden, an den Eigentümer oder seinen\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-     Rechtsnachfolger zurückgegeben werden.\narbeit nach Kräften zu unterstützen.\nA r t i k e l 16\nArt ikel 9\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,   Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der be-      wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-\ntreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und blik Armenien zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen\nden Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,     dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000\nEmpfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusam-            mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nmenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg            wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\ngeregelt.\nA r t i k e l 18\nA r t i k e l 17\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-           verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, so-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-     fern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-            von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Armenien\nWahan Pap asian","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2000                              185\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14         ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                  Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Ge-\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen               brauch waren.\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.\n2. Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte muß\n8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen,\nunter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\ndessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.\njeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesre-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats-          publik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermei-\nangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staats-                dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nangehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem            vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf An-            geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\ntrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zustän-\n9. (1) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens\ndigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-\nwird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehr-\nrische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer\ngeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nGültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Ab-\nparteien sind.\nkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-          (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14\ngatten keine Arbeitserlaubnis.                                      Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\ngen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen\ndes Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach\nvor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari-\nden Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.\nschen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-           (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                               kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\nöffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-\nschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkeh-\nnannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-\nren.\ndenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands\nbesitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Famili-            (4) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nenangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3                mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.             der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\nmögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden         10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nminderjährigen ledigen Kinder.                                      tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\nerbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\nim Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nVorschriften.\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-\nderausfuhr                                                          (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.\nden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines  11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der         dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen           ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\neingeführt werden;                                              beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\ndurch Notenwechsel geregelt werden.\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familienan-           12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\ngehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Über-            lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nsiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf             Gastlands\nMonaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet\n– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen\ndes Gastlands eingeführt wird;\nHeimschaffungserleichterungen gewährt, welche die bei-\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-                  den Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang\nnannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-                 mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-             schriften einräumen,\nführte Geschenke.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-                Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die               Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt."]}