{"id":"bgbl2-2000-5-8","kind":"bgbl2","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_5.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-01-11T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 2000\nDas in Daressalam am 25. November 1999 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 25. November 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Januar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Städtische Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“,\n„Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomotiven, Phase IV“ und\n„Städtische Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase I“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sekretär im Finanzministerium der Vereinigten Republik Tansania\nvom 20. Oktober 1998 sowie auf die Verbalnote Nr. 168/98\nund\nder Botschaft vom 30. Dezember 1998 an das Ministerium für\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –            Auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit\nder Vereinigten Republik Tansania und dessen Antwortnote vom\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           11. Januar 1999 –\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                     sind wie folgt übereingekommen:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                  Art ikel 1\nzu vertiefen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und/oder\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n5 400 000,– DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttausend\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Städtische Wasserversor-\ngung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“ zu erhalten, wenn nach\nunter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft der              Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nBundesrepublik Deutschland in Daressalam vom 14. September\n1998 an den Staatssekretär im Finanzministerium der Vereinigten        (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nRepublik Tansania, das Schreiben vom Finanzministerium der          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVereinigten Republik Tansania an die Botschaft vom 17. Sep-         und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\ntember 1998 und das Schreiben der Botschaft an den Staats-          andere Vorhaben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000                           175\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     nung „Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomotiven,\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren        Phase IV“.\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nDer in Artikel 1 Absatz 1, 4. Anstrich des Abkommens vom\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\n5. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung dieses\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nVorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nnia über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fahr-\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nbahnverstärkung Mukumbara – Same“ vorgesehene Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million\nArt ikel 2                               Deutsche Mark) und der in Artikel 1 Absatz 1, 5. Anstrich des vor-\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Ab-        genannten Abkommens für das Vorhaben „Straßenunterhaltung\nsätze 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen           Kilimanjaro und Arusha Region“ vorgesehene Finanzierungs-\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der           beitrag in Höhe von 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen\nAuftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt             Deutsche Mark) werden reprogrammiert und zusätzlich für das\nfür Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzierungs-               Vorhaben „Unterhaltung und Instandsetzung von Diesellokomo-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik     tiven, Phase IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                rungswürdigkeit festgestellt ist.\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags in Höhe          (2) Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom\nvon 5 400 000,– DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttausend     28. Oktober 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsche Mark) entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von      Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nacht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finan-             nia über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fahrbahn-\nzierungsvertrag/die entsprechenden Finanzierungsverträge ab-         verstärkung Straße Mukumbara – Same“ vorgesehene Finan-\ngeschlossen wurde/n. Für diesen Betrag endet diese Frist mit         zierungsbeitrag in Höhe von 9 000 000,– DM (in Worten: neun\nAblauf des 31. Dezember 2006.                                        Millionen Deutsche Mark) und der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buch-\nstabe c des vorgenannten Abkommens bereits zugunsten des\nVorhabens „Fahrbahnverstärkung Straße Mukumbara – Same“ re-\nArt ikel 3                               programmierte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 2 056 007,37 DM\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die        (in Worten: zwei Millionen sechsundfünfzigtausendundsieben\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            Deutsche Mark und siebenunddreißig Pfennige) sowie der ge-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit         mäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e des in Absatz 1 genannten\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten        Abkommens vom 5. Dezember 1997 bereits zugunsten des\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.        Vorhabens „Fahrbahnverstärkung Straße Mukumbara – Same“\nreprogrammierte Finanzierungsbeitrag in Höhe von 4 800 000,– DM\n(in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\nArt ikel 4\nwerden reprogrammiert. Für das Vorhaben „Städtische Wasser-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt         versorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase I“ wird davon ein\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge             Betrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-               Deutsche Mark) zur Deckung von Mehrkosten verwendet. Für\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl       das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Städtische\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche              Wasserversorgung Arusha, Moshi, Tanga, Phase II“ wird zusätz-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit        lich der Betrag von 10 856 007,37 DM (in Worten: zehn Millionen\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-         achthundertsechsundfünfzigtausend und sieben Deutsche Mark\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-   und siebenunddreißig Pfennige) verwendet, wenn nach Prüfung\nser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen der vorgenannten\nArt ikel 5                               Abkommen vom 5. Dezember 1997 und vom 28. Oktober 1994\n(1) Das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens           unberührt.\nvom 5. Dezember 1997 zwischen der Regierung der Bundes-\nArt ikel 6\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit genannte Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n„Privatisierung der Lokomotivunterhaltung“ erhält die Bezeich-       Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 25. November 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBarker\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nM ollel"]}