{"id":"bgbl2-2000-5-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-12-27T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000                          169\nArtikel 11                              übernimmt es, die Registrierung dieser Vereinbarung nach Arti-\nkel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu veranlassen.\nInkrafttreten, Dauer, Kündigung\n(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,       (2) Eine Kündigung ist seitens jeder der beiden Parteien zum\nan dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die        Ende eines Kalenderjahres möglich.\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer         (3) Sie hat unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf\nabgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           diplomatischem Wege schriftlich zu erfolgen.\nGeschehen zu Vaduz am 19. Mai 1998 in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLot har Wit t mann\nM anfred Hohnst oc k\nFür die Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nRo land M arx er\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1999\nDas in Abidjan am 20. Juli 1999 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Juli 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Förderung des Distriktgesundheitswesens“\n[Appui aux districts sanitaires])\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  punkt ermöglicht, ein Darlehen oder einen weiteren Finanzierungs-\nbeitrag zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nund\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –                 anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, finden die\nBestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Finanzierungs-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nCôte d’Ivoire,                                                          verwendet werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                     Art ikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,\nArt ikel 3\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften vom 23. Juni           Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-\n1994 und vom 5. September 1996 der Verhandlungen zwischen               stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nden beiden Regierungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit –            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.\nArt ikel 1                                                            Art ikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire, von der Kreditanstalt      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Kooperationsvorha-          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nben „Förderung des Distriktgesundheitswesens“ [Projet combiné           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ncoopération financière/coopération technique „Appui aux dis-            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\ntricts sanitaires“] einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu       rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen den Vertragsparteien durch ein anderes oder\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                    Art ikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-            Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans- Alb rec ht Sc hraep ler\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nYoussoufou Bamb a"]}