{"id":"bgbl2-2000-5-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":5,"date":"2000-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe","law_date":"2000-02-11T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 19. Mai 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nüber das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe\nVom 11. Februar 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDer in Vaduz am 19. Mai 1998 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten-\ntums Liechtenstein über das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer\nStoffe wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Februar 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000                             167\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nüber das Verwaltungsverfahren bei der Anmeldung neuer Stoffe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie\n67/548/EWG benennen; das Bundesministerium für Umwelt,\nund\nNaturschutz und Reaktorsicherheit wird die Kommission der\ndie Regierung des Fürstentums Liechtenstein –           Europäischen Gemeinschaften von dieser Vereinbarung unter-\nrichten.\nim Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten des\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum (EWR), angepaßt durch Protokoll vom 17. März                                         Artikel 2\n1993, ein Anmeldeverfahren für neue Stoffe einzurichten gemäß                                   Verfahren\nder Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die          (1) Antragsteller aus Liechtenstein reichen die erforderlichen\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe      Unterlagen und Prüfnachweise in deutscher Sprache (möglichst\n(ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie   auf dem Wege der Telekommunikation oder auf einem magneti-\n96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom            schen Datenträger) bei dem Amt für Umweltschutz, Vaduz ein,\n3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35) in der jeweils gel-   das sie entgegennimmt und der Anmeldestelle zuleitet. Nach Ein-\ntenden Fassung,                                                   gang der Antragsunterlagen bei der Anmeldestelle laufen die für\ndas Inverkehrbringen der angemeldeten Stoffe maßgeblichen\nunter Berücksichtigung, daß die Bundesrepublik Deutschland     Fristen (60 Tage nach § 8 ChemG, 30 Tage nach Artikel 10 der\nein solches Anmeldeverfahren im Gesetz zum Schutz vor gefähr-     Richtlinie 67/548/EWG). Die Anmeldestelle bestätigt dem An-\nlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der     melder den Eingang seines Antrags und unterrichtet das Amt für\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703, zuletzt        Umweltschutz über ihre Entscheidungen.\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Mai 1997 BGBl. I               (2) Die Anmeldestelle prüft, ob die Anmeldeunterlagen voll-\nS. 1060) und in der nach § 12 dieses Gesetzes ergangenen          ständig sind und leitet sie den Bewertungsstellen zu. Die An-\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. September 1997          meldestelle kann von dem Anmelder deren Berichtigung oder\n(GMBl. S. 447) geregelt und daß sie die zur Durchführung erfor-   Ergänzung verlangen. Sie legt hierbei dieselben Maßstäbe an wie\nderlichen Bundesbehörden eingerichtet hat, nämlich als zentrale   für deutsche Anmeldepflichtige.\nAnlaufstelle für alle Antragsteller eine Anmeldestelle – die Bun-\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Anmeldestelle       (3) Deutsche Behörden führen keine Bußgeld- oder Strafver-\nin Dortmund – und ferner drei Bewertungsstellen mit der Auf-      fahren gegen liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz\ngabe, fachliche Stellungnahmen gegenüber der Anmeldestelle        in Liechtenstein oder Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein\nabzugeben; es sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und        durch, die\nArbeitsmedizin, Bewertungsstelle, das Bundesinstitut für gesund-  1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 3 ChemG die erforderlichen\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und das             Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig\nUmweltbundesamt; beteiligt werden die Biologische Bundes-             nachreichen,\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft und die Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung,                                   2. entgegen § 8 Absatz 3 ChemG einen angemeldeten Stoff vor\nAblauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr bringen,\nin Anbetracht, daß liechtensteinische Unternehmen nur weni-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3 ChemG,\nge Anmeldeverfahren beantragen werden, da eine einschlägige\nauch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 ChemG zuwi-\nIndustrie im Fürstentum Liechtenstein nur in geringem Umfang\nderhandeln,\nvorhanden ist –\n4. entgegen § 16 ChemG, auch in Verbindung mit § 16a Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    satz 3 ChemG, § 16a Absatz 1 oder 2 ChemG oder § 16e\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 ChemG, auch in Verbindung mit einer\nArtikel 1                                Rechtsverordnung nach § 16e Absatz 5 Nummer 2 oder 3\nChemG eine Mitteilung oder entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1\nGegenstand                                 Nummer 9 ChemG eine Versicherung nicht, nicht richtig,\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornehmen oder ab-\nAnmeldestelle – im folgenden Anmeldestelle genannt – wird             geben,\nAnträge von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein      5. entgegen § 16b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ChemG eine\nzur Anmeldung neuer Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der       Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nRichtlinie 67/548/EWG in der Fassung der 7. Änderung durch            rechtzeitig vornehmen, entgegen § 16b Absatz 3 ChemG\ndie Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG        einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nNr. L 154 S. 1) entgegennehmen, bearbeiten und das Anmelde-           zeitig vorlegen oder entgegen § 16c Absatz 1 ChemG eine\nverfahren nach den in Deutschland geltenden Vorschriften (ins-        Liste nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln,\nbesondere dem Chemikaliengesetz und dessen Durchführungs-\nverordnungen) durchführen, einschließlich der üblichen Unter-     6. einer Rechtsverordnung nach § 16c Absatz 2 oder 3 ChemG\nrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.              oder nach § 16d ChemG über Mitteilungspflichten bei alten\nStoffen oder bei Zubereitungen zuwiderhandeln,\n(2) Das Fürstentum Liechtenstein wird die Anmeldestelle\n(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) bei dem      7. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 1 ChemG nicht oder nicht\nGeneralsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)        rechtzeitig anfragen, ob Tierversuche erforderlich sind,","168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2000\n8. entgegen § 21 Absatz 3 ChemG der Anmeldestelle eine Aus-                                       Artikel 7\nkunft trotz Anmahnung nicht erteilen,\nAmtsgeheimnis\n9. einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 11\nSatz 2 ChemG zuwiderhandeln.                                      (1) Die Mitarbeiter und Beauftragten der Anmeldestelle und\ndes Amts für Umweltschutz sind bei der Ausführung dieser Ver-\neinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.\nArtikel 3\n(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar-\nRisikobewertung                            stellen, sind auf Antrag des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen\nals vertraulich zu kennzeichnen, soweit er glaubhaft macht, daß\n(1) Die Anmeldestelle veranlaßt eine Risikobewertung des\nihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könn-\nangemeldeten neuen Stoffes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 ChemG\nte. Angaben aus Anmeldungen, die in einem anderen Mitglied-\nin Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/67/EWG der\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des\nKommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einge-\nfür die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der\nreicht wurden, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die\nRichtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. EG\nStelle, die die Anmeldung entgegengenommen hat, z.B. das Amt\nNr. L 227 S. 9).\nfür Umweltschutz, sie als vertraulich gekennzeichnet hat.\n(2) Nach Abschluß der Risikobewertung stellt die Anmeldestel-\nle fest, welche der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/67/EWG\naufgeführten vier Schlußfolgerungen zutrifft, und ergreift ggf. die\nArtikel 8\nin Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie beschriebenen Maßnahmen;                                  Rechtsbehelfe\nsie unterrichtet hierüber den Anmelder und das Amt für Umwelt-\nschutz.                                                                (1) Gegen die Entscheidungen der Anmeldestelle nach dieser\nVereinbarung können Personen aus Liechtenstein dieselben\n(3) Die Anmeldestelle erstattet den von Artikel 7 der Richtlinie Rechtsbehelfe einlegen, die auch Deutschen zustehen, insbe-\n93/67/EWG vorgesehenen schriftlichen Bericht an die Europäi-        sondere steht ihnen der Verwaltungsrechtsweg zu den zuständi-\nsche Kommission mit den in Anhang V der Richtlinie genannten        gen Verwaltungsgerichten offen.\nInformationen und unterrichtet hiervon das Amt für Umwelt-\nschutz.                                                                (2) Über Urteile und andere wesentliche Entscheidungen der\nGerichte unterrichtet die Anmeldestelle das Amt für Umwelt-\n(4) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von dem Amt für            schutz.\nUmweltschutz informiert.\nArtikel 9\nArtikel 4                                                     Zusammenarbeit\nAnmeldepflicht, Folgeanmelder                        Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Anmeldung neuer\n(1) Art und Umfang der Anmeldepflicht ergeben sich aus den       Stoffe im Rahmen der verfügbaren Ressourcen zusammenzu-\nBestimmungen der EG-Richtlinien. Für das Anmeldeverfahren           arbeiten und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße\ngelten die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengeset-         Anwendung der chemikalienrechtlichen Richtlinien der Europäi-\nzes und dessen Durchführungsverordnungen.                           schen Gemeinschaft zu gewährleisten.\n(2) Die Anmeldestelle ist bereit, Erkundigungen darüber einzu-\nholen, ob ein anzumeldender Stoff zu einem früheren Zeitpunkt                                    Artikel 10\nbereits angemeldet worden ist und danach ein Austausch der                                    Schiedsklausel\nAnschriften zwischen dem früheren Anmelder und dem potentiel-\nlen Anmelder stattfinden muß. Im übrigen gilt das für Zweit-           (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser\nanmelder in § 20a ChemG festgelegte Verfahren.                      Vereinbarung werden, soweit möglich, durch die beiden Ver-\ntragsparteien beigelegt.\nArtikel 5                               (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\nden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die Streitigkeit\nEinstufung, Kennzeichnung                        einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.\nDie Anmeldestelle erarbeitet Vorschläge über die Bezeichnung        (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\ndes angemeldeten Stoffes in dem Neustoffverzeichnis ELINCS          jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich\n(European List of Notified Chemical Substances – Europäische        auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,\nListe der angemeldeten chemischen Stoffe) sowie über die            der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt\nformelle Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung des ange-         wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der\nmeldeten Stoffes und teilt dies dem Anmelder, dem Amt für           Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine\nUmweltschutz und der Europäischen Kommission mit. Auf die           Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewer-        einem Schiedsgericht unterbreiten will.\ntung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ChemG (ChemVwV-Bewertung)\nwird hingewiesen.                                                      (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-\nten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede\nArtikel 6                            Vertragspartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäi-\nschen Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Ernennungen\nGebühren\nvorzunehmen.\n(1) Die Anmeldestelle erhebt für Amtshandlungen nach dieser\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-\nVereinbarung von dem Anmelder unmittelbar Kosten (Gebühren\ngrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge\nund Auslagen) nach denselben Vorschriften, die für deutsche\nund des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind\nAnmeldepflichtige gelten; das ist zur Zeit die Verordnung über\nbindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds\nKosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem\nsowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;\nChemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung) vom 16. Au-\ndie Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden\ngust 1994 (BGBl. I S. 2118).\nvon den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.\n(2) Die Kosten werden in der in Deutschland üblichen Währung     Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im\ngeltend gemacht und in Dortmund fällig.                             übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst."]}