{"id":"bgbl2-2000-4-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":4,"date":"2000-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/4#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_4.pdf#page=84","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Eigentum an Grundstücken für die Zwecke der diplomatischen Vertretungen beider Staaten in Warschau und Berlin","law_date":"1999-12-13T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":84,"num_pages":10,"content":["152               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die gegenseitige Einräumung von Eigentum an Grundstücken\nfür die Zwecke der diplomatischen Vertretungen beider Staaten in Warschau und Berlin\nVom 13. Dezember 1999\nDas in Warschau am 15. Dezember 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen über die gegenseitige Einräumung von Eigentum an Grundstücken für\ndie Zwecke der diplomatischen Vertretungen beider Staaten in Warschau und\nBerlin ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1998\nin Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Dezember 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die gegenseitige Einräumung von Eigentum an Grundstücken\nfür die Zwecke der diplomatischen Vertretungen beider Staaten in Warschau und Berlin\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) Eigentum an dem Grundstück Unter den Linden 70/72 in\nBerlin mit einer Größe von 4 183 m 2, das im Grundbuch für\nund\nBerlin-Mitte, Blatt 951, Flur 179, Flurstück 50/2 eingetragen\ndie Regierung der Republik Polen –                       ist und auf dem das Gebäude, das nach dem notariellen\nKaufvertrag Nr. 51-20-581-75 vom 24. Juli 1975 Eigentum\ngeleitet von den Bestimmungen des Vertrags vom 17. Juni               der Republik Polen ist, errichtet wurde,\n1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zu-         b) Eigentum an dem Grundstück Majakowskiring 47 in Berlin\nsammenarbeit,                                                            mit einer Größe von 2 403 m 2, das im Grundbuch für Berlin-\nPankow, Blatt 61861, Flur 4, Flurstück 979/26 eingetragen ist\nin dem Bestreben, den diplomatischen Missionen beider                 und auf dem das Gebäude, das nach dem notariellen Kauf-\nStaaten in Warschau und Berlin geeignete Unterbringung, die              vertrag Nr. 51-20-339-77 vom 3. März 1977 Eigentum der\ndem hohen Rang der gegenseitigen Beziehungen entspricht, zu              Republik Polen ist, errichtet wurde,\nsichern –                                                            einzuräumen.\nDie amtlichen Lagepläne sind als integraler Bestandteil diesem\nhaben folgendes vereinbart:\nAbkommen für a und b beigefügt.\nArt ikel 1                                  (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird von der Republik\nPolen bevollmächtigt, die zum Vollzug von Artikel 2 Absatz 1\nDie Vertragsparteien schließen dieses Abkommen über die           dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben, ins-\nÜbereignung von Grundstücken für die Zwecke der diploma-             besondere die Auflassung zu erklären und die zum Vollzug der\ntischen Vertretungen beider Staaten in Warschau und Berlin auf       Auflassung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Bundes-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit.                                   republik Deutschland wird von den Beschränkungen des § 181\nBGB befreit.\nArt ikel 2\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet     damit einverstanden, daß das im Absatz 1 unter Buchstabe a\nsich, der Regierung der Republik Polen nach dem durch das            näher bezeichnete Grundstück als Eigentum der Regierung der\ndeutsche Recht vorgeschriebenen Verfahren kostenfrei                 Republik Polen nach dem Ermessen der Regierung der Republik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000                            153\nPolen für diplomatische Zwecke und zum Teil für kommerzielle         Berlin Zug um Zug gegen die Mitteilung der Regierung der Repu-\nZwecke genutzt wird.                                                 blik Polen erfolgt, daß die Voraussetzungen für die Eigentums-\nübertragung der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens be-\nDie Aufteilung in diplomatisch und kommerziell genutzte Teile\nzeichneten Grundstücke an die Bundesrepublik Deutschland\nwird dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland zu\nvorliegen und die Grundstücke durch ihre jetzigen Nutzer ge-\ngegebener Zeit mitgeteilt.\nräumt sind.\nArt ikel 3                                                           Art ikel 5\n(1) Die Regierung der Republik Polen verpflichtet sich, der\nDie Gebäude und alle anderen Baulichkeiten auf den im Arti-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei nach dem\nkel 2 Absatz 1 sowie im Artikel 3 Absatz 1 genannten Grund-\ndurch das polnische Recht vorgeschriebenen Verfahren das\nstücken werden gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen\nEigentum an den unbebauten Grundstücken Nr. 17/1 und Nr. 13\ndes innerstaatlichen Rechts errichtet.\nim Bereich 5-06-08 an der Jazdówstraße in Warschau mit einer\nGesamtfläche von 12 701 m 2 zur Bebauung für diplomatische\nZwecke einzuräumen; für diese Grundstücke werden die Grund-                                     Art ikel 6\nbücher Nr. 160946 und Nr. 148019 beim Bezirksgericht Wars-\nzawa-Mokotów, Abteilung VI Grundbücher, geführt.                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\ngierung der Republik Polen erklären, daß sie mit der Erfüllung\nDer amtliche Lageplan ist als integraler Bestandteil diesem Ab-      dieses Vertrages:\nkommen beigefügt.\na) das Abkommen vom 14. Juli 1975 zwischen der Regierung\n(2) Die Regierung der Republik Polen erklärt sich damit einver-\nder Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nstanden, daß die im Absatz 1 näher bezeichneten Grundstücke\nder Volksrepublik Polen über die gegenseitige Verleihung von\nzur Bebauung durch die Bundesrepublik Deutschland mit der\nNutzungsrechten an Grundstücken für die Gebäude der Bot-\nBotschaftskanzlei, Botschafterresidenz, Nebengebäuden, Gara-\nschaften und der Handelseinrichtungen beider Staaten,\ngen, Parkplätzen und anderen Gebäuden, die ihr Eigentum sein\nwerden, genutzt werden.                                              b) die Nachtragsvereinbarung vom 24. Mai 1976 zu dem unter\nBuchstabe a genannten Abkommen,\nArt ikel 4                                c) alle weiteren durch Notenwechsel getroffenen Folgeverein-\n(1) Beide Vertragsparteien versichern, daß das Eigentum an            barungen zu den oben genannten Abkommen\nden im Artikel 2 Absatz 1 und im Artikel 3 Absatz 1 genannten        als erloschen betrachten.\nGrundstücken so schnell, wie dies für jede Seite möglich ist,\nübertragen wird, und diese Grundstücke frei von allen Belastun-\ngen, Grunddienstbarkeiten sowie Rechten Dritter sind. Beide                                     Art ikel 7\nVertragsparteien sichern einander zu, soweit rechtlich erforder-\nNotariats-, Gerichts- sowie andere Gebühren und Steuern, die\nlich, an dem Akt der Eigentumsübertragung mitzuwirken und die\nim Zusammenhang mit der Übertragung der Eigentumsrechte\nnotwendigen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form vor den\nan den Grundstücken und der Eintragung in die Grundbücher\nzuständigen Stellen abzugeben.\nerhoben werden, trägt die Regierung der Republik Polen für\n(2) Die Regierung der Republik Polen gewährleistet, daß die in    die Jazdów-Grundstücke in Warschau und die Regierung der\nArtikel 3 Absatz 1 genannten Grundstücke zum Zeitpunkt der           Bundesrepublik Deutschland für die Grundstücke Unter den\nEinräumung des Eigentums einschließlich ihrer Übergabe von           Linden 70/72 und Majakowskiring 47 in Berlin.\nden Bewohnern geräumt, frei von aufstehenden Gebäuden sind\nund sich in einem Zustand befinden, der die Bebauung möglich\nmacht. Hiervon ist das Gebäude ul. Jazdów 12 B mit einer Nutz-                                  Art ikel 8\nfläche von 1 214 m 2, das bereits als Dienstgebäude auf der\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nGrundlage des Mietvertrages vom 30. Mai 1996 von der Bot-\nrung der Republik Polen der Regierung der Bundesrepublik\nschaft der Bundesrepublik Deutschland zu Bürozwecken genutzt\nDeutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nwird, ausgenommen. Dieses Gebäude wird im Zuge der Bebau-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nung von der Bundesrepublik Deutschland abgerissen werden.\ndes Eingangs der Notifikation. Die Regierung der Bundesrepublik\n(3) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die         Deutschland notifiziert der Regierung der Republik Polen das\nEintragung der Republik Polen in das betreffende Grundbuch in        Datum des Zugangs der Notifikation.\nGeschehen zu Warschau am 15. Dezember 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Bauc h\nFür die Regierung der Republik Polen\nBronislaw Geremek","154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000 155","156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000 157","158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000 159","160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2000 161"]}