{"id":"bgbl2-2000-38-18","kind":"bgbl2","year":2000,"number":38,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/38#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-38-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_38.pdf#page=19","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates","law_date":"2000-12-05T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                              1571\nArt ikel 3                                   des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nmit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ntrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArt ikel 4\nArt ikel 5\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberlässt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 31. Oktober 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hneller\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nJaw ad Had id\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 5. Dezember 2000\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl.\n1959 II S. 389) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für\nLiechtenstein                                                       am 1.Oktober 1998\nin Kraft getreten.\nDie Anlage zu dem Übereinkommen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-\nkommens Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit dessen Arti-\nkel 11 durch eine Liste L i e c h t e n s t e i n s ergänzt worden; diese Liste, die\nam 7. Dezember 1998 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht:\nLiechtenstein:\nthe national passport of the Principality of Liechtenstein;\nthe identity card of the Principality of Liechtenstein.\nLiechtenstein:\nle passeport national de la Principauté de Liechtenstein;\nla carte d’identité de la Principauté de Liechtenstein.\n(Übersetzung)\nLiechtenstein:\nder Reisepass des Fürstentums Liechtenstein;\nder Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n4. Februar 1986 (BGBl. II S. 474) und vom 23. Januar 1996 (BGBl. II S. 274).\nBerlin, den 5. Dezember 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}