{"id":"bgbl2-2000-38-17","kind":"bgbl2","year":2000,"number":38,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-38-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_38.pdf#page=18","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-11-24T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 2000\nDas in Amman am 31. Oktober 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(1998, 1999) ist nach seinem Artikel 5\nam 31. Oktober 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998, 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Groß-Irbid II“ einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 27 000 000,– DM (in\nund\nWorten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachricht-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien –          lich in EURO: 13 804 880,79) und ein Darlehen in Höhe von\n58 000 000,– DM (in Worten: achtundfünfzig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Mark; nachrichtlich in EURO: 29 654 929,11) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-\ntischen Königreich Jordanien,                                            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,\nArt ikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags und des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nlungen vom 31. März 1998 und 10. März 1999 –                          vorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr der entsprechende Vertrag geschlossen wurde. Für\nArt ikel 1\nden Finanzierungsbeitrag endet diese Frist mit Ablauf des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        31. Dezember 2006. Für das Darlehen endet diese Frist mit\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,           Ablauf des 31. Dezember 2006. Für das Darlehen endet diese\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,            Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007."]}