{"id":"bgbl2-2000-38-16","kind":"bgbl2","year":2000,"number":38,"date":"2000-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/38#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-38-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_38.pdf#page=16","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-11-24T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 22. November 2000\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmoni-\nsierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für\nRumänien                                                     am 10. Februar 2001\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. August 2000 (BGBl. II S. 1204).\nBerlin, den 22. November 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 2000\nDas in Amman am 31. Oktober 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(1998) ist nach seinem Artikel 5\nam 31. Oktober 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2000                           1569\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Art ikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien –\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nFinanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nmitischen Königreich Jordanien,\nunterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nzu vertiefen,\nAblauf des 31. Dezember 2006.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                    Art ikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin Jordanien beizutragen,                                             und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Vertrages im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nlungen vom 31. März 1998 –                                            werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Art ikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nArt ikel 1                                überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nes der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nfür das Vorhaben „Begleitmaßnahme zum Vorhaben Wasser-\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nversorgung Groß-Amman II“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nvon insgesamt 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million fünf-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArt ikel 5\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 Kraft.\nGeschehen zu Amman am 31. Oktober 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hneller\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nJaw ad Had id"]}