{"id":"bgbl2-2000-37-7","kind":"bgbl2","year":2000,"number":37,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_37.pdf#page=20","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jemenitischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen","law_date":"2000-11-10T00:00:00Z","page":1548,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\n2. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des vorbezeichneten Eisenbahnüberganges ist der\n28. Mai 2000 vorgesehen.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und tschechischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Vorschlag der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die\ndas Einverständnis der Regierung der Tschechischen Republik zum Ausdruck bringende\nAntwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Repu-\nblik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechischen Republik über die Eröffnung des Eisenbahngrenzüber-\nganges Klingenthal – Kraslice/Graslitz bilden, die mit dem Datum der Antwortnote des\nMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichnet-\nsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nPrag\nBekanntmachung\nder deutsch-jemenitischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen\nVom 10. November 2000\nDie in Sanaa durch Notenwechsel vom 30. August/1. Oktober 2000 geschlos-\nsene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen über die Entsendung eines deutschen\nFußballsachverständigen ist nach ihrem letzten Absatz\nam 1. Oktober 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. November 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000          1549\nDer Botschafter                                               Sanaa, den 30. August 2000\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978 über Technische Zusammen-\narbeit zwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung über die Entsendung\neines deutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\na) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von\nzwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Sanaa; die\nEntsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maxi-\nmalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der bei-\nden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten\nschriftlich gekündigt wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\nc) Die deutsche Seite stellt einen Dienstkraftwagen für das Projekt zur Verfügung.\n2. Leistungen der Regierung der Republik Jemen:\na) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben dienstliche Geräte (z.B. audio-\nvisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt\nfür die zollfreie Ein- und Ausfuhr des Umzugsgutes und der für das Projekt benötig-\nten Sportgeräte. Für das von der deutschen Seite zur Verfügung gestellte Fahrzeug\nverzichtet sie auf die Erhebung von Abgaben, Steuern und Zöllen. Das gilt auch,\nwenn während der Laufzeit des Projekts eine Ersatzbeschaffung erforderlich\nwerden sollte. Für diesen Fall sorgt die jemenitische Seite auch für eine zollfreie\nAusfuhr des Fahrzeuges. Die zollfreie Ein- und Ausfuhr gilt auch für ein eventuell\nneu zu beschaffendes Fahrzeug.\nb) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Republik\nJemen und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich\nder vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu\nletzteren Reisen.\nc) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Sanaa ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte\nzur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung\nweiterführen sollen.\nd) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sach-\nverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-\ngangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre\nUnterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\ne) Sie sorgt dafür, dass Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgän-\ngen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt\nwerden.\nf) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-\nverständigen.\ng) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung.\nh) Sie ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Behörden der Republik Jemen für eine Dauer von bis zu sechs\nWochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Republik\nJemen eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buchstabe a\nwird um diese Zeiten verlängert.\n3. Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen\nSportkomitee der Republik Jemen in Sanaa\n– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und der Verbandsebene\nunter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Fußballnachwuchses zu ent-\nwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen neu zu\nhelfen."]}