{"id":"bgbl2-2000-37-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":37,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_37.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-11-09T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000                           1545\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. November 2000\nDas in Rabat am 26. Juni 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 26. Juni 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   b) „Sektorprogramm Wasserversorgung“ ein Darlehen in\nHöhe von bis zu insgesamt 35 000 000,– DM (in Worten:\nund\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\ndie Regierung des Königreichs Marokko –                        EURO: 17 895 215,84),\nc) „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachricht-\nMarokko,\nlich in EURO: 7 669 378,22),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             ben festgestellt worden ist;\nzu vertiefen,\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) für das Vorhaben „In-\ndustrieller Umweltfonds III (FODEP III)“, wenn nach Prüfung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nim Königreich Marokko beizutragen,                                        den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis 22. Juni 2000         eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nin Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver-                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nhandlungen –                                                          grundsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten\nBetrag im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:\nbestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 95 000 000,– DM\nArt ikel 1                               (in Worten: fünfundneunzig Millionen Deutsche Mark; nach-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        richtlich in EURO: 48 572 728,71) zur Ermöglichung von Ver-\nes der Regierung des Königreichs Marokko und/oder anderen,            bundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kredit-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-               anstalt für Wiederaufbau für die in Absatz 1 Nummer 1 Buch-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,      stabe a und Buchstabe b genannten Vorhaben zu übernehmen.\nfolgende Beträge zu erhalten:                                            (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 80 000 000,– DM              ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\n(in Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nEURO: 40 903 350,50) für die Vorhaben                            des Königreichs Marokko von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\na) „Laufwasserkraftwerke Tanafnit-El Borj“ ein Darlehen in\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nHöhe von bis zu insgesamt 30 000 000,– DM ( in Worten:\ndreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n15 338 754,44),                                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","1546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2               men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung                                    Art ikel 5\nvon Frauen dient oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur           (1) Das im Abkommen vom 1. Juli 1993 zwischen der Regie-\nArmutsbekämpfung, die besonderen Voraussetzungen für die             rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann         Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt          das Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-\nwerden.                                                              lehen in Höhe von 5 100 000,– DM (in Worten: fünf Millionen ein-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     hunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren                  2 607 588,59) wird mit einem Betrag von 5 100 000,– DM (in\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur        Worten: fünf Millionen einhunderttausend Deutsche Mark; nach-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finan-          richtlich in EURO: 2 607 588,59) reprogrammiert und zusätzlich\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-          für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von         Vorhaben „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses        (PMH III)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nAbkommen Anwendung.                                                  würdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das im Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-\nArt ikel 2\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        Königsreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1987 für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie        das Vorhaben „Wasserkraftwerk Matmata“ vorgesehene Dar-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         lehen wird mit einem Betrag in Höhe von 900 000,– DM (in Wor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-           ten: neunhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:\nlehen beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu schlie-           460 162,69) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Kleine und\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Arti-    Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“ verwendet, wenn\nkel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt,           nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\n(3) Das im Abkommen vom 29. November 1991 zwischen der\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\ndes Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1990\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nfür das Vorhaben „Trockenlandwirtschaft Had Kourt Ouezzane“\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht       vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe von\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt       4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nach-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       richtlich in EURO: 2 045 167,52) reprogrammiert und zusätzlich\nvon Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach           für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstbe c erwähnte Vor-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       haben „Kleine und Mittlere Bewässerungsperimeter III (PMH III)“\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht       verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-          festgestellt worden ist.\nzahlungsansprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu                   (4) Der im Abkommen vom 5. August 1998 zwischen der\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                 des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nfür das Vorhaben „Landwirtschaftlicher Umweltschutz Souss-\nArt ikel 3\nMassa“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche         10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\nSteuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt        nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) wird mit einem Betrag in\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und der           Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\nDurchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich       Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 5 112 918,81) re-\nMarokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für Wieder-    programmiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im         sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.                                    würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-\nhaben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen\nArt ikel 4                               Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich      zierungsbeitrags erfüllt.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                                             Art ikel 6\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,      Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 26. Juni 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlautes ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc heel\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nFat hallah Oualalo u"]}