{"id":"bgbl2-2000-37-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":37,"date":"2000-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_37.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über Änderungen der Rheinpatentverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung","law_date":"2000-12-20T00:00:00Z","page":1536,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000\nVerordnung\nüber Änderungen der Rheinpatentverordnung\nund der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nVom 20. Dezember 2000\nAuf Grund                                                          durch die Verordnung vom 27. März 2000, BGBl. 2000 II\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnen-            S. 568) und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl.\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-                1994 II S. 3822, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-\nkanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270),                 ordnung vom 19. August 1998, BGBl. 1998 II S. 2260)\ndessen § 3 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 7 geändert und               werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\n§ 3 Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom                  1. Beschluss vom 11. Mai 2000 (2000-I-25) über die\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst wor-                  Änderung der Rheinpatentverordnung,\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n2. Beschluss vom 11. Mai 2000 (2000-I-24) über die\nBau- und Wohnungswesen,\nÄnderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\n– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver-                  Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.\nkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 2\nArtikel 1                                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-                    (2) Die Änderungen der Rheinpatentverordnung treten\nschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der                 am 1. Januar 2001, die Änderung der Rheinschiffsunter-\nRheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, geändert               suchungsordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.\nBerlin, den 20. Dezember 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nNagel\nProtokoll 25\nRheinpatentverordnung\n– § 1.01 Nr. 2 – Definitionen, § 1.03 Nr. 5 – Fähren,\n§ 5.02 Nr. 3 – Übergangsbestimmungen für andere Fahrzeuge\nals Sportfahrzeuge –\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Anpassung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein an prak-\ntische Erfordernisse bei Anwendung der Übergangsbestimmungen sowie Klarstellung von\nDefinitionen,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Änderungen der §§ 1.01 Nr. 2, 1.03 Nr. 5 und 5.02 Nr. 3 der Verordnung\nüber die Erteilung von Patenten für den Rhein, die in der Anlage zu diesem Beschluss auf-\ngeführt sind.\nDiese Änderungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2000             1537\nAnlage zu Protokoll 25\n1. § 1.01 Nr. 2 lautet wie folgt:\n„2. „Binnenschiff“ ein Schiff einschließlich einer Fähre, das ausschließlich oder vorwie-\ngend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;“.\n2. § 1.03 Nr. 5 lautet wie folgt:\n„5. Die Patentpflicht für Fähren und für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt\nwerden, sowie für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur\na) unter Segel fahren oder\nb) mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind,\nrichtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten.“\n3. § 5.02 Nr. 3 lautet wie folgt:\n„3. Wer vor dem 1. Januar 2002 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung\na) ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf\nAntrag ein Sportpatent ohne Prüfung, das auf das Führen von Sportfahrzeugen\nmit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis\ngenügt eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden aner-\nkannten oder einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wasser-\nsportvereins;\nb) ein anderes Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf\nAntrag ein Kleines Patent ohne Prüfung, das auf das Führen von Fahrzeugen\nmit einer Wasserverdrängung bis 15 m3 beschränkt wird. Für den Nachweis\ngenügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen\nBehörde.“\nProtokoll 24\nÄnderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 24.05 Nr. 1)\n– Verwendung des neuen Schifferdienstbuches – (1996-II-17, 1997-I-23)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nin der Erkenntnis, dass eine weitere Verwendung des alten Musters des Schifferdienst-\nbuches die Berechnung und Kontrolle von Fahrzeiten erschwert,\nzur Erleichterung der Anerkennung von Fahrzeiten, die außerhalb des Rheines abge-\nleistet worden sind,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Streichung des § 24.05 Nr. 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\nDiese Änderung gilt ab 1. April 2001."]}