{"id":"bgbl2-2000-36-12","kind":"bgbl2","year":2000,"number":36,"date":"2000-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-36-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_36.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"2000-10-30T00:00:00Z","page":1498,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 30. Oktober 2000\nDas in Bukarest am 5. April 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nist nach seinem Artikel 8 auf der Grundlage der Verbal-\nnote Nr. 423 der Botschaft von Rumänien in Berlin vom\n12. März 2000 und der Antwortnote des Auswärtigen\nAmtes vom 30. März 2000\nam 15. März 2000\nin Kraft getreten; das Abkommen sowie der dazugehörige\nNotenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 2000\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nGallas\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 1\nund                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung von Rumänien (im folgenden als „Vertragsparteien“\ndie Regierung von Rumänien –\nbezeichnet) fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des          Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbesondere auf\nUmweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,                    die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt\nsowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen zur Ver-\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die sie dem Schutz der   besserung des Zustandes der Umwelt und auf die Lösung der\nUmwelt beimessen,                                               Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz und der rationellen\nNutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-                             Artikel 2\nlung der Beziehungen zwischen beiden Ländern leistet,              Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nten durchgeführt:\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Über-\neinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta        a) Messung von Schadstoffemissionen und -immissionen sowie\nder Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten          Verringerung von Schadstoffemissionen in die Luft,\nSchlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit     b) Schutz der Qualität oberirdischer und unterirdischer Gewäs-\nin Europa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zu-            ser,\nkunftsgewandt zu gestalten –\nc) Abfallwirtschaft und Altlastensanierung,\nsind wie folgt übereingekommen:                              d) Naturschutz und Landschaftsentwicklung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2000                            1499\ne) Umwelterziehung einschließlich Aus- und Fortbildung von                                       Artikel 5\nFachkräften,\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen\nf)  allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,         die Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kon-\nUmweltrecht, wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik.           takten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Orga-\nnisationen und Unternehmen.\nArtikel 3\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Expertentreffen,\nArtikel 6\nfachwissenschaftliche Veranstaltungen, der Austausch von\nExperten, Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung                 Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusammen-\nwissenschaftlicher und technischer Informationen (einschließlich      arbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Der\nAustausch von Forschungsergebnissen) vorgesehen. Hierbei              Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte erfol-\nkönnen die Vertragsparteien neben Regierungsvertretern auch           gen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften,\nVertreter der Industrie, der Wissenschaften und der Verbände          der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen. Die Ver-\nbeteiligen.                                                           wendung schutzwürdiger oder geschützter Informationen bedarf\neiner gesonderten Regelung.\nArtikel 4\nUm die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird eine\nKommission aus Vertretern beider Vertragsparteien gebildet.                                      Artikel 7\nDie Vertragsparteien benennen einander innerhalb von drei                Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Vorsitzen-           kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht im Ein-\nden für die Kommission.                                               zelfall eine abweichende Regelung getroffen wird.\nDie Kommission führt in regelmäßigen, von den Vorsitzenden\nfestzusetzenden, zeitlichen Abständen Sitzungen durch, um die\nangemessene Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen dieses                                         Artikel 8\nAbkommens zu gewährleisten.                                              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Kommission kann insbesondere die konkreten Themen und\nland mitgeteilt hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor-\ndie Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner Veranstaltun-\naussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ngen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kann für die\nDurchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und Informations-              Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\naustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die Fest-             geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit übertragen. Die          weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\nArbeitsgruppen erstatten der Kommission über den Fortgang             Abkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen\nihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Bericht.             Geltungsdauer schriftlich kündigt.\nGeschehen zu Bukarest am 5. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung von Rumänien\nIlie Aurel","1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2000\nBotschaft von Rumänien                                           Berlin, den 12. März 2000\nBerlin\nNr. 423\nVerbalnote\nDie Botschaft von Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland entbietet dem Auswär-\ntigen Amt ihren Gruß und beehrt sich mitzuteilen, dass die Regierung von Rumänien\nbestätigt hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-\nten des Abkommens zwischen der Regierung von Rumänien und der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes,\nunterzeichnet in Bukarest am 5. April 1993, auf rumänischer Seite erfüllt sind.\nGemäß Artikel 8 des o.a. Abkommens ist eine einseitige Ratifikationsersatzklausel zu\nLasten Rumäniens vereinbart worden. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn von rumänischer\nSeite bestätigt wird, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein\nInkrafttreten auf rumänischer Seite erfüllt sind.\nDas Auswärtige Amt wird gebeten, den Empfang der Verbalnote der Botschaft von Rumä-\nnien zu bestätigen.\nDie Botschaft von Rumänien benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBerlin\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 30. März 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft von Rumänien zu bestätigen, dass die\nVerbalnote Nr. 423 vom 12. März 2000 betreffend das Abkommen zwischen der Regierung\nvon Rumänien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes hier am 15. März 2000 eingegangen ist.\nGemäß Artikel 8 des o.a. Abkommens tritt dieses mit dem 15. März 2000 in Kraft.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft von Rumänien\nMatterhornstraße 79\n14129 Berlin"]}