{"id":"bgbl2-2000-36-11","kind":"bgbl2","year":2000,"number":36,"date":"2000-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-36-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_36.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-10-25T00:00:00Z","page":1496,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-srilankischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 2000\nDas in Colombo am 11. September 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-\nkratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit\n1999 (Vorhaben „DFCC Bank III“ und „Elektrizitätsverteilung im Großraum\nColombo“) ist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 11. September 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 2000\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n(Vorhaben „DFCC Bank III“ und „Elektrizitätsverteilung im Großraum Colombo“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung                              es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka und/oder anderen, von beiden Regierungen gemein-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka –\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-               35 000 000,– DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                            Mark) zu erhalten, und zwar\na) für das Vorhaben „DFCC Bank III“ bis zu 15 000 000,– DM\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark), wenn nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              Prüfung des Projekts dessen Förderungswürdigkeit festge-\nzu vertiefen,                                                              stellt worden ist;\nb) für das Vorhaben „Elektrizitätsverteilung im Großraum\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nColombo“ bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millio-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung des Projekts dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\ntragen,                                                                sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen\nim Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun-          innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvor-\ndesrepublik Deutschland in der Demokratischen Sozialistischen          aussetzungen eine Bürgschaft in Höhe von bis zu 95 850 000,– DM\nRepublik Sri Lanka vom 28. Dezember 1999 –                             (in Worten: fünfundneunzig Millionen achthundertfünfzigtausend\nDeutsche Mark) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wieder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2000                              1497\naufbau, Frankfurt am Main, zu übernehmen, und zwar für das in             nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nAbsatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben „DFCC Bank III“ bis zu             garantieren.\n40 500 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) und für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte                                             Artikel 3\nVorhaben „Elektrizitätsverteilung im Großraum Colombo“ eine\nBürgschaft bis zu 55 350 000,– DM (in Worten: fünfundfünfzig                 Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nMillionen dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark).                       Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen                 blik Sri Lanka erhoben werden.\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben fest-\ngestellt worden ist.                                                                                    Artikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der             Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka           Sri Lanka überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nzu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder           und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-            Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                  unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                               desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                 Die im Abkommen vom 21. Mai 1998 über Finanzielle Zusam-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-                menarbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung von Wasserversor-\nlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,            gungssystemen in der Region Mannar“ vorgesehenen Finanzie-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-               rungsbeiträge in Höhe von 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Mil-\nvorschriften unterliegen.                                                 lionen Deutsche Mark) werden mit einem Betrag von 500 000,– DM\n(in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) reprogrammiert\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nund zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähn-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nte Vorhaben „Elektrizitätsverteilung im Großraum Colombo“ ver-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder Finanzie-\nwendet und nunmehr als Darlehen gewährt, wenn nach Prüfung\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\n(3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nArtikel 6\nblik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-          Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 11. September 2000 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKopp\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nDr. P. B. J a y a s u n d e r a"]}