{"id":"bgbl2-2000-34-8","kind":"bgbl2","year":2000,"number":34,"date":"2000-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_34.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-10-17T00:00:00Z","page":1367,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                        1367\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Oktober 2000\nDas in Kathmandu am 12. Juli 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 12. Juli 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Oktober 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Jahr 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf Nummern 3.1 und 3.2 des Protokolls\nvom 20. November 1999 der in der Zeit vom 19. bis 20. Novem-\nund\nber 1999 zwischen den beiden Regierungen in Kathmandu ge-\nSeiner Majestät Regierung von Nepal –                 führten Regierungskonsultationen, die Verbalnote der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu vom 16. Dezem-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ber 1999 sowie Nummer 4 des Protokolls vom 18. Februar 2000\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich          der in der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2000 zwischen den beiden\nNepal,                                                              Regierungen in Kathmandu geführten Regierungsverhandlungen –\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           sind wie folgt übereingekommen:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 1\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal und/oder anderen, von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Königreich Nepal beizutragen,                                    von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,","1368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 42 000 000,– DM               (2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht\n(in Worten: zweiundvierzig Millionen Deutsche Mark; nach-              selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nrichtlich in EURO: 21 474 259,01) zu erhalten für die Vorhaben         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\na) Programm zur Förderung von Biogasanlagen, Phase II (Bio-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngas Support Programme, Phase II), bis zu 9 000 000,– DM\n(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nEURO: 4 601 626,93);\nArtikel 3\nb) Stadtentwicklungsprogramm, Phase II (Town Development\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nFund, Phase II), bis zu 14 000 000,– DM (in Worten: vier-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n7 158 086,34);\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nc) Ausbau der Straße Malekhu-Dhading Besi (Upgrading of                Nepal erhoben werden.\nthe Malekhu-Dhading Besi Road) bis zu 2 000 000,– DM (in\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nEURO: 1 022 583,76);                                                                          Artikel 4\nd) Programm zur Förderung erneuerbarer Energien (Programme                Seiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich\nfor the Support of Renewable Energies) bis zu 17 000 000,– DM      aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n(in Worten: siebzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich        Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nin EURO: 8 691 961,98),                                            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nfestgestellt worden ist.                                               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-               Der im Abkommen vom 20. November 1989 über Finanzielle\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der           Zusammenarbeit in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b für das Vor-\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-            haben „Forstentwicklung und -erhaltung (Forest Development\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1               and Conservation)“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu           von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                            nachrichtlich in EURO: 2 556 459,41) und der im Abkommen\nvom 23. Juni 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit in Artikel 1\nAbsatz 2 vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nArtikel 2                                  1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark; nach-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          richtlich in EURO: 511 291,88) zur Erhöhung der Beteiligung der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         DEG (Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen               Entwicklungsländern GmbH, Köln, jetzt: Deutsche Investitions-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der              und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln) an der NIDC (Nepal\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der         Industrial Development Corporation, Kathmandu) werden repro-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten            stabe a erwähnte Vorhaben „Programm zur Förderung von\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-     Biogasanlagen, Phase II (Biogas Support Programme, Phase II)“\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-              verwendet.\nverträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1\nBuchstabe a genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nArtikel 6\n31. Dezember 2007; für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b\nbis d genannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember 2008.                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 12. Juli 2000 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Barth\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nB i m a l P. K o i r a l a"]}