{"id":"bgbl2-2000-34-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":34,"date":"2000-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_34.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule","law_date":"2000-10-11T00:00:00Z","page":1363,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000 1363\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz\nVom 9. Oktober 2000\nDas Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheckgesetz\n(RGBl. 1933 II S. 537) wird nach seinem Artikel VII für\nAserbaidschan                                        am 28. November 2000\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. April 1997 (BGBl. II S. 1077).\nBerlin, den 9. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Überleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs\nin die Deutsch-Französische Hochschule\nVom 11. Oktober 2000\nDie in Paris durch Notenwechsel vom 28. Dezember 1999/18. Februar 2000\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Über-\nleitung des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Franzö-\nsische Hochschule ist nach ihrem letzten Absatz\nam 18. Februar 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nDer Geschäftsträger ad interim                               Paris, den 28. Dezember 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nsischen Republik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule den\nAbschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über die Überleitung des Deutsch-Franzö-\nsischen Hochschulkollegs in die Deutsch-Französische Hochschule vorzuschlagen, die\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Nach Anhörung des Präsidenten der Deutsch-Französischen Hochschule und des\nPräsidenten des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs treffen die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik nach\nArtikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens vom 19. September 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule folgende für die\nÜberleitung der Aufgaben des Deutsch-Französischen Hochschulkollegs auf die\nDeutsch-Französische Hochschule erforderlichen Regelungen.\na) Das Deutsch-Französische Hochschulkolleg, das durch eine durch Notenwechsel\nvom 12. November 1987 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik\ngeschaffen worden ist, beendet seine Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.\nb) Die Amtszeit der nach Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 der Vereinbarung vom\n12. November 1987 ernannten je neun deutschen und französischen Persönlich-\nkeiten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1999 endet, wird nicht erneuert.\nc) Die Sekretariate, über die das Kolleg nach Nummer 3 Buchstabe d Absatz 1 der\nVereinbarung vom 12. November 1987 in jedem Land verfügt, beenden ihre Tätig-\nkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1999.\nd) Alle vom Deutsch-Französischen Hochschulkolleg für das akademische Jahr\n1999/2000 in die Förderung aufgenommenen Programme werden mit Wirkung vom\n1. Januar 2000 von der Deutsch-Französischen Hochschule übernommen und\nunverändert fortgeführt, ohne dass dadurch die Entscheidungen der Deutsch-\nFranzösischen Hochschule über die Programmgestaltung ab dem akademischen\nJahr 2000/2001 präjudiziert werden sollen.\n2. Die durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik\ngeschlossene Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-Französischen Hoch-\nschulkollegs wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nWolfgang Zierer\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Hubert Védrine\nParis"]}