{"id":"bgbl2-2000-34-12","kind":"bgbl2","year":2000,"number":34,"date":"2000-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/34#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_34.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2000-10-31T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                         1389\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 31. Oktober 2000\nDas in Madrid am 14. Oktober 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien über den Austausch\nund den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 11\nam 29. Juli 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Spanien\nüber den Austausch und den gegenseitigen Schutz\nvon Verschlusssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland                     schriften vor unbefugter Preisgabe zu schützen sind. Hierzu\ngehören Informationen jeder Art, welche die zuständige Behörde\nund\nin einen Geheimhaltungsgrad eingestuft hat beziehungsweise\ndas Königreich Spanien –                       hat einstufen lassen, wobei es unerheblich ist, ob sie mündlich,\nelektronisch, schriftlich oder durch Übergabe von Material über-\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge-     mittelt werden.\nwährleisten, die von der zuständigen Behörde eines Vertrags-\nstaats eingestuft und dem anderen Vertragsstaat über die hierfür                                Artikel 2\nausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen zu dem\nZweck, den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung zu ent-          Beide Vertragsstaaten bringen nach Kenntnisnahme der bei\nsprechen, oder im Rahmen staatlicher Verträge/Aufträge mit          dem jeweils anderen Vertragsstaat geltenden gesetzlichen Be-\nöffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt        stimmungen in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen\nwurden –                                                            ihre Befriedigung über den von diesen Vorschriften gebotenen\nSchutz zum Ausdruck.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nBeide Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihren innerstaat-\nIm Sinne dieses Abkommens gelten als Verschlusssachen alle       lichen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um den\nInformationen, die im Interesse des Ursprungsstaats und in          Austausch von Verschlusssachen entsprechend den in jedem\nÜbereinstimmung mit den in diesem Land geltenden Rechtsvor-         Land geltenden Rechtsvorschriften zu schützen.","1390           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nArtikel 4                                        Bundesrepublik Deutschland             Königreich Spanien\nIn einem gesonderten Durchführungsprotokoll werden die Ein-                STRENG GEHEIM                          SECRETO\nzelheiten bezüglich der Regelung des Schutzes und der Weiter-                 GEHEIM                                 RESERVADO\ngabe von Verschlusssachen sowie in Bezug auf Besuche und                      VS – VERTRAULICH                       CONFIDENCIAL\nInspektionen im Zusammenhang mit dem Austausch von Ver-                       VS – NUR FÜR DEN                       DIFUSION LIMITADA\nschlusssachen nach diesem Abkommen und in Bezug auf die                            DIENSTGEBRAUCH\nerforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im\n3. Der Empfangsstaat macht die Verschlusssachen Dritten nicht\nEinzelfall festgelegt.\nohne Zustimmung des Entsendestaats zugänglich.\nArtikel 5                                   4. Empfangene Verschlusssachen werden ausschließlich zu\nDieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll nach Arti-                  den Zwecken verwendet, die in den Vereinbarungen über\nkel 4 legen die Geheimschutzregelungen für alle Übereinkünfte                 Zusammenarbeit oder in den Aufträgen, auf denen diese\nüber Zusammenarbeit fest, die gegebenenfalls zwischen den                     Übergabe beruht, festgelegt sind.\nbeiden Vertragsstaaten geschlossen werden und den Austausch\nvon Verschlusssachen erfordern.\nArtikel 9\nArtikel 6                                      Jeder Verstoß beziehungsweise jeder Verlust oder jede Ge-\nfährdung der Verschlusssachen, die auf der Grundlage dieses\nDer Schutz nach diesem Abkommen findet Anwendung auf die\nGeheimschutzabkommens übermittelt wurden, wird entspre-\nVerschlusssachen, die im Rahmen der Übereinkünfte über Zu-\nchend den in dem Empfangsstaat für den Schutz der eigenen\nsammenarbeit und der Aufträge, die unter die Bestimmungen\nVerschlusssachen geltenden Rechtsvorschriften behandelt. Der\ndieses Abkommens fallen, entstehen und während der Geltungs-\nandere Vertragsstaat ist so bald wie möglich von solchen Vor-\ndauer dieses Abkommens übermittelt werden.\nfällen sowie über die getroffenen Maßnahmen und deren Ergeb-\nnis zu unterrichten.\nArtikel 7\nDie für die Sicherheit im Sinne dieses Abkommens zuständige\nA r t i k e l 10\nRegierungsstelle ist:\nim Königreich Spanien:                                                      Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die früher zwi-\nschen den Vertragsstaaten geschlossenen Geheimschutzverein-\n– der Generaldirektor des Centro Superior de Información de la           barungen unwirksam, insbesondere die zwischen dem Bundes-\nDefensa (CESID – Zentralstelle für das Informationswesen des          minister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\nVerteidigungsressorts) als für die Sicherheit zuständige natio-       dem spanischen Militärattaché in Bonn geschlossene Geheim-\nnale Behörde;                                                         schutzvereinbarung vom 12. Dezember 1966 über den Aus-\nin der Bundesrepublik Deutschland:                                       tausch militärischer Verschlusssachen.\n– der Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde            Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die aufgrund\nder Bundesrepublik Deutschland.                                       früherer Übereinkünfte, insbesondere der Vereinbarung vom\n12. Dezember 1966, ausgetauschten Verschlusssachen nach\nArtikel 8                                   den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.\nAlle zwischen den beiden Vertragsstaaten ausgetauschten\nVerschlusssachen sind nach den folgenden Grundsätzen zu                                             A r t i k e l 11\nschützen:                                                                   Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der\n1. Beide Vertragsstaaten stellen sicher, dass nur solche Per-            Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nsonen Zugang zu den Verschlusssachen haben, die in                   lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nAusübung ihrer dienstlichen Aufgaben Kenntnis davon\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nhaben müssen und nach der erforderlichen Sicherheitsüber-\nschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend\nprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt wor-\num jeweils zwei Jahre, sofern das Abkommen nicht von einem\nden sind.\nder Vertragsstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der\n2. Der Empfangsstaat hat die Verschlusssachen in den Geheim-             jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Im Falle der\nhaltungsgrad, der dem von dem jeweils anderen Vertrags-              Beendigung des Abkommens sind Verschlusssachen, die von\nstaat festgelegten Geheimhaltungsgrad entspricht, und in             einem Vertragsstaat an den anderen übermittelt worden sind\nÜbereinstimmung mit der gegenseitig anerkannten Fest-                oder aus einem der im Abkommen vorgesehenen Verträge stam-\nlegung der folgenden Entsprechungen der Geheimhaltungs-              men, weiterhin entsprechend den Bestimmungen dieses Abkom-\ngrade einzustufen:                                                   mens zu behandeln.\nGeschehen zu Madrid am 14. Oktober 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e n n i n g W e g e n e r\nFür das Königreich Spanien\nJavier Calderón Fernández","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                     1391\nProtokoll\nDie Bundesrepublik Deutschland                 4. die Maßnahmen und Verfahren in Bezug auf Besuche von\nPersonal des einen Landes bei Einrichtungen oder Unter-\nund\nnehmen des anderen Landes, die mit dem Auftrag befasst\ndas Königreich Spanien                         sind.\nvereinbaren anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens           (3) Die in Artikel 7 des Abkommens genannten Regierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich        stellen gewährleisten die Sicherheit der Verschlusssachen im\nSpanien über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von       Bereich ihres jeweiligen Hoheitsgebiets durch Anwendung der\nVerschlusssachen am 14. Oktober 1996 nach Artikel 4 des Ab-       Bestimmungen dieses Protokolls in Bezug auf:\nkommens die nachstehenden Regelungen, die Bestandteil des         – die Erklärung über die sicherheitsmäßige Eignung des an der\nAbkommens sind.                                                      Auftragsdurchführung beteiligten Unternehmens;\n(1) Verschlusssachen werden von einem Land in das andere in    – die Festlegung von Schutzmaßnahmen für die einzelnen\nder Regel durch diplomatischen oder militärischen Kurierdienst       Geheimhaltungsgrade der Informationen und für die Überwa-\nbefördert. Die zuständigen Behörden bestätigen den Empfang           chung ihrer Anwendung, insbesondere bei den betreffenden\nder Verschlusssachen und leiten diese auf sicherem Wege an           Unternehmen;\nden Empfänger weiter.\n– Erteilung der entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeits-\nDie zuständigen Behörden können für ein genau bezeichnetes           bescheinigungen für das gesamte Personal, dessen Aufgaben\nVorhaben – insgesamt oder mit Einschränkungen – vereinbaren,         die Kenntnis der Verschlusssachen erfordern;\ndass Verschlusssachen bis einschließlich des Geheimhaltungs-\ngrads „GEHEIM/RESERVADO“ auf anderem Wege als durch den           – Erteilung der erforderlichen Ermächtigung zum Zugang zu\ndiplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert werden      Verschlusssachen für diejenigen Personen, die eine entspre-\ndürfen, sofern die Benutzung des Kurierdienstes die Ausführung       chende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung besitzen\neines Auftrags unangemessen erschweren würde.                        und Kenntnis nötig haben;\nIn diesen Fällen gelten die folgenden Bedingungen:                – Prüfung und Festlegung der materiellen und technischen Maß-\nnahmen, die Diebstahl, Manipulation, Abfangen oder sonstige\n1. der Befördernde muss zum Zugang zu Verschlusssachen des           Eingriffe verhindern, welche die informationstechnisch ver-\nentsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein (Arti-       arbeiteten Verschlusssachen gefährden können.\nkel 8 des Abkommens);\n(4) Bei Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Sicherheits-\n2. bei der absendenden Stelle muss ein Verzeichnis der über-      anhangs setzt sich der empfangende Vertragsstaat mit dem her-\nmittelten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses   ausgebenden Vertragsstaat ins Benehmen, um den Zeitraum\nVerzeichnisses ist von dem Befördernden an die zuständige    festzulegen, für den die empfangene Information weiterhin einge-\nBehörde des empfangenden Vertragsstaats zu übergeben;        stuft bleiben muss. Der herausgebende Vertragsstaat kann die\n3. die Verschlusssachen sind nach den Vorschriften des her-       Rückgabe aller Verschlusssachen verlangen, die er für erforder-\nausgebenden Vertragsstaats zu verpacken;                     lich hält, mit Ausnahme solcher Verschlusssachen, die für die\nBehandlung und Aufbewahrung von Material erforderlich sind,\n4. die Verschlusssachen sind gegen Empfangsbescheinigung\ndas bei dem empfangenden Vertragsstaat verbleibt, nachdem\nzu übergeben.\ndie Geltungsdauer des Sicherheitsanhangs abgelaufen ist.\nDie zuständige nationale Dienststelle stellt einen Kurierausweis\naus, den der Befördernde mit sich führen muss.                       (5) Besuchern eines Vertragsstaats wird der Zugang zu Ver-\nschlusssachen und zu Einrichtungen, in denen Verschluss-\nDie zuständigen Dienststellen legen im Einzelfall die Transport-  sachen bearbeitet werden, nur nach vorheriger Genehmigung\nmittel und -bedingungen sowie den Begleitschutz für die Beför-    durch die zuständige Behörde des zu besuchenden Landes\nderung von Verschlusssachen fest.                                 gewährt. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die\n(2) In alle Aufträge, in deren Rahmen Verschlusssachen zu      sicherheitsmäßig überprüft und zum Zugang zu Verschluss-\nübermitteln sind, ist ein „Sicherheitsanhang“ aufzunehmen, der    sachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt\nauf dieses Protokoll Bezug nimmt.                                 sind.\nDieser „Sicherheitsanhang“ kann geändert oder ergänzt werden,     Die zuständige nationale Behörde des herausgebenden Ver-\nfalls in dem ursprünglichen Verzeichnis der zu schützenden Infor- tragsstaats kündigt der zuständigen nationalen Behörde des zu\nmationen oder an der Verschlusssachen-Einstufung eines seiner     besuchenden Landes vier Wochen vor dem tatsächlichen\nTeile Änderungen vorgenommen wurden.                              Besuch die Besucher an. Diese Mitteilung muss folgende Anga-\nben enthalten: den Namen des Besuchers, den Umfang seiner\nDer allen Aufträgen beizufügende „Sicherheitsanhang“ muss         Verschlusssachen-Ermächtigung, den Ort, Zweck und Zeitpunkt\nfolgende Angaben enthalten:                                       seines Besuchs.\n1. die Bezeichnung der auszutauschenden Verschlusssachen\nIm Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden kann\nund den Geheimhaltungsgrad der einzelnen Verschluss-\ndie Besuchserlaubnis für einen festgesetzten Zeitraum von\nsachen (Verschlusssachen-Einstufungsverzeichnis);\nhöchstens zwölf Monaten erteilt werden.\n2. die für die Weitergabe von Verschlusssachen zwischen den\nIm Sicherheitsanhang sind die Verfahren für die Beantragung der\nbetreffenden Behörden und Auftragnehmern zu benutzenden\nBesuchserlaubnis im Einzelnen festzulegen.\nÜbermittlungswege;\nDer Vertragsstaat, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, hat\n3. geeignete Verfahren und Mechanismen für die Unterrichtung\nden Auftragnehmer über den beabsichtigten Besuch zu informie-\nüber Änderungen, die das schutzbedürftige Material ent-\nren und kann den Antrag genehmigen oder ablehnen.\nweder aufgrund einer Änderung seiner Einstufung oder auf-\ngrund der Tatsache, dass der Schutz nicht mehr erforderlich     (6) Die Vertragsstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheits-\nist, betreffen können;                                       gebiet die Sicherheitsinspektionen durch, die sie für erforderlich","1392                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                            Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nhalten, und sorgen für die Einhaltung der entsprechenden Ge-                                   (7) Die Übermittlung oder Weitergabe von Verschlusssachen,\nheimschutzvorschriften.                                                                     die sich auf unter Geheimschutz stehende Aufträge beziehen, zu\nWerbezwecken ist untersagt.\nDie in Artikel 7 des Abkommens genannten Regierungsstellen\nunterrichten sich gegenseitig über die entsprechenden Sicher-                               Soweit jedoch eine vorherige Vereinbarung zwischen beiden Ver-\nheitsvorkehrungen, um jederzeit die Sicherheitsnormen verglei-                              tragsstaaten besteht, dürfen offene Informationen zu diesem\nchen und aufrechterhalten zu können, und ermöglichen gemein-                                Zweck weitergegeben werden.\nsame Besuche von ermächtigten Sicherheitsexperten beider\n(8) Für das Inkrafttreten, die Geltungsdauer, Verlängerung und\nLänder.\nBeendigung dieses Protokolls gelten die Bestimmungen der Arti-\nEs besteht kein Recht auf Kontrolle.                                                        kel 10 und 11 des Abkommens.\nGeschehen zu Madrid am 14. Oktober 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e n n i n g W e g e n e r\nFür das Königreich Spanien\nJavier Calderón Fernández"]}