{"id":"bgbl2-2000-34-11","kind":"bgbl2","year":2000,"number":34,"date":"2000-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_34.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\"","law_date":"2000-10-26T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":12,"num_pages":17,"content":["1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nVom 26. Oktober 2000\nDas in Berlin am 17. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-\nten von Amerika über die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ist\nnach seinem Artikel 5\nam 19. Oktober 2000\nin Kraft getreten.\nEs wird nachstehend zusammen mit den in der Präambel des Abkommens\nzitierten Schreiben des Beraters des Präsidenten der Vereinigten Staaten für\nFragen der nationalen Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Ver-\neinigten Staaten vom 16. Juni 2000 und des Außen- und Sicherheitspolitischen\nBeraters des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Juli 2000\nsowie mit dem Notenwechsel vom 19. Oktober 2000 veröffentlicht.\nEine in diesem Zusammenhang am 17. Juli 2000 von den interessierten\nParteien unterzeichnete Gemeinsame Erklärung anlässlich des abschließenden\nPlenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung\nder Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBerlin, den 26. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                             1373\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   in der Erkenntnis, dass beide Seiten zur Förderung ihrer außen-\npolitischen Interessen einen umfassenden und andauernden\nund\nRechtsfrieden anstreben,\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika –\nin dieser Hinsicht in Anbetracht des Schreibens des Beraters\nin der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten      des Präsidenten der Vereinigten Staaten für Fragen der nationa-\nim Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunfts-            len Sicherheit und der Beraterin des Präsidenten der Vereinigten\norientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende         Staaten vom 16. Juni 2000 und des Schreibens des außen- und\nFragen erfolgreich zu klären,                                         sicherheitspolitischen Beraters des Bundeskanzlers der Bundes-\nrepublik Deutschland vom 5. Juli 2000, die als Kopien veröffent-\nin der Erkenntnis, dass die Bundesrepublik Deutschland in          licht worden sind,\nFortsetzung alliierter Gesetzgebung und in enger Abstimmung\nmit Opferverbänden und interessierten Regierungen in beispiel-           in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit\nloser Weise umfassende und umfangreiche Restitution und Ent-          anderen beteiligten Parteien und Regierungen mit dem Ziel,\nschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung            deutsche Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustim-\ngeleistet hat,                                                        mung zu der Gesamtsumme und den Zugangskriterien der Stif-\ntung zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechts-\nin Anbetracht der historischen Ankündigung des Bundeskanz-         frieden zu schaffen,\nlers und deutscher Unternehmen vom 16. Februar 1999, in der\ndie Unternehmen ihre Absicht erklärten, eine Stiftung zur Ent-           in Anbetracht der Tatsache, dass die Stiftung eine breite Be-\nschädigung von Zwangsarbeitern und anderen Menschen zu                rücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der\ngründen, denen von deutschen Unternehmen während der Zeit             Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfah-\ndes Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zuge-         ren nicht möglich wären,\nfügt wurde,\nin der Überzeugung, dass die Stiftung einen schnellstmög-\nin Anbetracht dessen, dass die beteiligten Unternehmen mit         lichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an\nder Stiftungsinitiative auf die moralische Verantwortung der deut-    nunmehr betagte Opfer bereitstellen wird,\nschen Wirtschaft, die aus der Beschäftigung von Zwangsarbei-\ntern, aus Vermögensschäden auf Grund von Verfolgung und aus              in dem Bewusstsein, dass die Stiftung alle geltend gemachten\njeglichem anderen Unrecht während der Zeit des Nationalsozia-         oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche\nlismus und des Zweiten Weltkriegs resultiert, eine Antwort geben      gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialis-\nwollen,                                                               mus und dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es im Inter-\nesse beider Vertragsparteien läge, wenn die Stiftung die einzige\nin Anerkennung des legitimen Bedürfnisses deutscher Unter-         rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die\nnehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden in              Behandlung dieser Ansprüche wäre,\ndieser Angelegenheit sowie ferner in Anerkennung der Tatsache,\ndass dieses Bedürfnis für die Errichtung der Stiftung von grund-         eingedenk der Tatsache, dass sich die Vertragsparteien über\nlegender Bedeutung war,                                               die vergangenen 55 Jahre hinweg dafür eingesetzt haben, die\nFolgen der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Welt-\nin Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Regierungen er-        kriegs durch politische Maßnahmen und regierungsamtliches\nklärt haben, sie begrüßten und unterstützten die Stiftungsinitiative, Handeln zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepu-\nblik Deutschland zu bewältigen,\nin Anbetracht der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch-\nland und deutsche Unternehmen sich inzwischen auf die Errich-            in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Abkommen und die\ntung einer einzigen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und           Errichtung der Stiftung das Ergebnis dieser Bemühungen dar-\nZukunft“ („Stiftung“) geeinigt haben, die nach deutschem Bun-         stellen,\ndesrecht als Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngründet und aus Beiträgen der Bundesrepublik Deutschland und             in der Erkenntnis, dass die deutsche Regierung im Deutschen\nder deutschen Unternehmen finanziert wird,                            Bundestag einen Gesetzentwurf zur Errichtung der Stiftung ein-\ngebracht hat –\nin der Erkenntnis, dass die deutsche Wirtschaft eingedenk\nihrer beträchtlichen Beiträge zu der Stiftung weder gerichtlich          sind wie folgt übereingekommen:\nnoch anderweitig aufgefordert werden sollte und dass von ihr\nauch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen auf Grund\nArtikel 1\ndes Einsatzes von Zwangsarbeitern oder auf Grund von Unrecht\nzu leisten, das aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem             (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Stiftung „Erinne-\nZweiten Weltkrieg herrührt und deutschen Unternehmen zur Last         rung, Verantwortung und Zukunft“ alle geltend gemachten oder\ngelegt wird,                                                          künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen\ndeutsche Unternehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und\nin der Erkenntnis, dass es im Interesse beider Seiten liegt, eine  dem Zweiten Weltkrieg abdeckt und dass es in ihrem Interesse\ngütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und         läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit und das\nohne Rechtsstreit zu erzielen,                                        ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.","1374           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit sicherzustellen,    dass die Abweisung solcher Fälle in ihrem außenpolitischen\ndass die Stiftung die Öffentlichkeit hinsichtlich ihres Bestehens,   Interesse läge.\nihrer Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem\n(2) Die Vereinigten Staaten werden sich in Anerkennung der\nUmfang unterrichtet.\nBedeutung der Ziele dieses Abkommens, einschließlich des\n(3) Die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung sind in Anlage A   umfassenden und andauernden Rechtsfriedens, frühzeitig und\nfestgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland versichert, dass die      nach besten Kräften bemühen, auf eine Weise, die sie für ange-\nStiftung unter der Rechtsaufsicht einer deutschen Regierungs-        messen halten, diese Ziele gemeinsam mit den Regierungen der\nbehörde stehen wird; jede Person kann die deutsche Regie-            Bundesstaaten und der Kommunen zu verwirklichen.\nrungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ein-\nhaltung der für die Stiftung geltenden gesetzlichen Vorschriften                                   Artikel 3\nzu gewährleisten.\n(1) Mit diesem Abkommen soll die Errichtung der Stiftung\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich damit einver-     ergänzt und ein umfassender und andauernder Rechtsfrieden für\nstanden, dass Versicherungsansprüche, für welche die von der         deutsche Unternehmen in Bezug auf die Zeit des Nationalsozia-\nInternational Commission on Holocaust Era Insurance Claims           lismus und den Zweiten Weltkrieg gefördert werden.\n(„ICHEIC“) beschlossenen Verfahren zur Bearbeitung von An-\nsprüchen gelten und die gegen deutsche Versicherungsunter-              (2) Dieses Abkommen lässt einseitige Beschlüsse sowie zwei-\nnehmen geltend gemacht werden, von den Unternehmen und               oder mehrseitige Vereinbarungen, welche die Folgen des Zwei-\ndem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft auf          ten Weltkriegs und des Nationalsozialismus behandelt haben,\nder Grundlage dieser Verfahren sowie auf der Grundlage weiterer      unberührt.\nVerfahren zur Bearbeitung von Ansprüchen, die die Stiftung, die         (3) Die Vereinigten Staaten werden keine Reparationsansprüche\nICHEIC und der Gesamtverband der deutschen Versicherungs-            gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.\nwirtschaft vereinbaren können, behandelt werden.\n(4) Die Vereinigten Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen\nzur Abwehr jeglicher Infragestellung der Staatenimmunität der\nArtikel 2                               Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Ansprüche, die gegen\n(1) Die Vereinigten Staaten werden in allen Fällen, in welchen    die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Folgen des Zwei-\nden Vereinigten Staaten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch nach      ten Weltkriegs und des Nationalsozialismus gegebenenfalls gel-\nArtikel 1 Absatz 1 vor einem Gericht in den Vereinigten Staaten      tend gemacht werden.\ngeltend gemacht wurde, ihre Gerichte durch eine Interessen-\nerklärung (Statement of Interest) nach Anlage B und im Einklang                                    Artikel 4\nmit dieser auf andere Weise, die sie für angemessen halten,             Die Anlagen A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.\ndavon unterrichten, dass es im außenpolitischen Interesse der\nVereinigten Staaten läge, wenn die Stiftung die einzige recht-\nArtikel 5\nliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Rege-\nlung von Ansprüchen wäre, die gegen deutsche Unternehmen                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertrags-\n– wie in Anlage C festgelegt – geltend gemacht werden, und           parteien durch Notenwechsel vereinbaren.\nGeschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in zwei Urschriften\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Ischinger\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nJohn Kornblum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                       1375\nAnlage A\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nGrundsätze für die Arbeit der Stiftung\nArtikel 1 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass die Grund-             bis zu 5 000 DM pro Person erhalten. Leistungsberechtigt im\nsätze für die Arbeit der Stiftung in Anlage A festgelegt werden. In     Sinne des Stiftungsgesetzes werden nur die Überlebenden\ndieser Anlage werden wesentliche Elemente der Stiftung auf-             selbst sein sowie die unter Nummer 8 bestimmten Erben\ngeführt, die die Grundlage der gegenseitigen Verpflichtungen der        derjenigen, die nach dem 15. Februar 1999 verstorben sind.\nVertragsparteien in diesem Abkommen bilden.                             Ferner werden Opfer, die „Personenschäden aufgrund\nanderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlun-\n1. Im Stiftungsgesetz wird ausgeführt werden, dass der Zweck           gen“ erlitten haben, darunter, jedoch nicht begrenzt auf\nder Stiftung darin besteht, über Partnerorganisationen Zah-        medizinische Versuche und Kinderheimfälle, zum Erhalt von\nlungen an diejenigen zu leisten, denen als Zwangs- oder            Zahlungen im Rahmen des für diesen Zweck zugewiesenen\nSklavenarbeiter im öffentlichen oder privaten Sektor oder          Betrags berechtigt sein. Opfern von medizinischen Versu-\nvon deutschen Unternehmen während der Zeit des Natio-              chen und Kinderheimfällen wird Vorrang vor allen anderen\nnalsozialismus Leid zugefügt wurde, und dass innerhalb der         Opfern nicht zwangsarbeitsbezogener Unrechtshandlungen\nStiftung ein Fonds „Erinnerung und Zukunft“ gebildet wird.         gewährt. Die Berechtigung eines Opfers, Leistungen wegen\nEs wird ausgeführt werden, dass die dauerhafte Aufgabe             „Personenschäden aufgrund anderer, nicht zwangsarbeits-\ndes Fonds „Erinnerung und Zukunft“ darin besteht, Projekte         bezogener Unrechtshandlungen“ zu erhalten, wird nicht\nzu fördern, die (a) der Völkerverständigung, der sozialen          davon berührt werden, ob er oder sie auch Leistungen auf-\nGerechtigkeit und der internationalen Zusammenarbeit auf           grund von Zwangsarbeit erhält. Bei den für „Personenschä-\nhumanitärem Gebiet dienen, (b) den Jugendaustausch för-            den aufgrund anderer, nicht zwangsarbeitsbezogener Un-\ndern und die Erinnerung an den Holocaust und die Bedro-            rechtshandlungen“ zugewiesenen Mitteln wird es sich um\nhung durch totalitäre, unrechtmäßige Regime und Gewalt-            eine eigenständige Zuweisung handeln. Die Partnerorgani-\nherrschaft wach halten und (c) auch den Erben der Verstor-         sationen werden Anträge auf Zahlungen aus dem für „an-\nbenen nutzen.                                                      ders verursachte Personenschäden“ zugewiesenen Betrag\n2. Das Stiftungsgesetz wird ein Kuratorium vorsehen, dessen            entgegennehmen, prüfen und bearbeiten. Auf Ersuchen\nMitglieder zu gleichen Teilen von der deutschen Regierung          einer Partnerorganisation wird der unter Nummer 11 ge-\nund deutschen Unternehmen sowie von anderen Regierun-              nannte Vermögensausschuss einen unabhängigen Schieds-\ngen und Vertretern der Opfer benannt werden; hiervon aus-          richter zur Prüfung und Bearbeitung der an die jeweilige\ngenommen ist der Vorsitzende, der eine Persönlichkeit von          Partnerorganisation gerichteten Anträge bestellen. Der zu-\ninternationalem Ansehen ist und vom Bundeskanzler der              gewiesene Betrag wird an jede Partnerorganisation verteilt,\nBundesrepublik Deutschland benannt wird. Das Kuratorium            sodass jeder Antragsteller, dessen Antrag bewilligt wurde,\nkann nach vier Jahren verkleinert werden; ein ausgewoge-           einen Betrag entsprechend der ermittelten Quote aus dem\nnes Mitgliederverhältnis wird jedoch, soweit dies angemes-         Gesamtbetrag für alle Antragsteller erhält, deren Anträge\nsen ist, erhalten bleiben. Das Kuratorium wird mit einer           aufgrund „anders verursachter Personenschäden“ bewilligt\nMehrheit von zwei Dritteln eine Satzung beschließen. Die           wurden. Die Entscheidungen der Partnerorganisationen\ngesamte Arbeitsweise der Stiftung wird transparent sein,           oder der gegebenenfalls zu bestellenden Schiedsrichter\nund die Satzung und ähnliche Verfahren werden veröffent-           werden auf vom Kuratorium bewilligten einheitlichen Nor-\nlicht werden.                                                      men beruhen. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle\nKosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Bearbeitung\n3. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung der            von Anträgen, darunter jene im Zusammenhang mit einem\nPrüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt und dass           gegebenenfalls gewählten Schiedsrichter, aus dem jeder\nauch alle Partnerorganisationen einer Rechnungsprüfung             Partnerorganisation zugewiesenen Betrag beglichen wer-\nunterliegen.                                                       den. Nicht verbrauchte Mittel der Fallgruppe Zwangsarbeit,\ndie einer Partnerorganisation entsprechend dem als Anlage\n4. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die in\nzu der Gemeinsamen Erklärung beigefügten Verteilungsplan\neinem Konzentrationslager im Sinne des Bundesentschädi-\nzugewiesen wurden, werden wieder der Fallgruppe Zwangs-\ngungsgesetzes (BEG) oder in einer anderen Haftstätte oder\narbeit zufließen, mit dem Ziel, für ehemalige Sklaven- und\neinem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert\nZwangsarbeiter unabhängig von ihrem Wohnort ein gleiches\nwaren und zur Arbeit gezwungen wurden („Sklavenarbeiter“),\nZahlungsniveau zu erreichen. Das Kuratorium wird befugt\nzum Erhalt von bis zu 15 000 Deutsche Mark pro Person\nsein, über den persönlichen Höchstbetrag hinausgehende\nberechtigt sein werden. Das Stiftungsgesetz wird ferner vor-\nZahlungen zu bewilligen, sofern die Umstände dies recht-\nsehen, dass Personen, die aus ihrem Heimatland in das\nfertigen.\nGebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937\noder in ein von Deutschen besetztes Gebiet deportiert wur-      5. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass es einem Sklaven-\nden und haftähnlichen oder besonders schlechten Lebens-            oder Zwangsarbeiter nicht möglich sein wird, für denselben\nbedingungen unterworfen waren („Zwangsarbeiter“) und die           Schaden beziehungsweise dasselbe Unrecht Zahlungen\nnicht in der vorstehenden Begriffsbestimmung eingeschlos-          sowohl von der Stiftung als auch vom österreichischen\nsen sind, zum Erhalt von bis zu 5 000 DM pro Person                Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu\nberechtigt sein werden. Die Partnerorganisationen werden           erhalten.\nferner berechtigt sein, die ihnen für Zahlungen an Zwangs-\narbeiter zugewiesenen Mittel für andere zu verwenden, die       6. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Personen, die im\nwährend der Zeit des Nationalsozialismus zur Arbeit ge-            Zuge rassischer Verfolgung während der Zeit des National-\nzwungen wurden. Diese anderen Zwangsarbeiter können                sozialismus Vermögensverluste oder -schäden erlitten haben,","1376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\ndie unmittelbar durch deutsche Unternehmen verursacht               Mitglied benennen; diese beiden Mitglieder werden einen\nwurden, berechtigt sind, Leistungen im Rahmen des unter             Vorsitzenden benennen. Für die erste Sichtung der Anträge\nNummer 11 dargelegten Auszahlungssystems zu erhalten.               wird im Wesentlichen ein Sekretariat verantwortlich sein.\nLeistungsberechtigt werden nur Personen sein, die keine             Das Stiftungsgesetz wird vorschreiben, dass der Ausschuss\nLeistungen nach dem BEG oder dem Bundesrückerstat-                  vereinfachte Verfahren, darunter vereinfachte und beschleu-\ntungsgesetz (BRückG) erhalten konnten, weil sie die Wohn-           nigte interne Beschwerdeverfahren, schafft. Der Ausschuss\nsitzvoraussetzungen nicht erfüllt haben oder ihre Ansprüche         wird nicht befugt sein, ein Verfahren wieder aufzunehmen,\nnicht fristgerecht geltend machen konnten, weil sie in einem        das von einem deutschen Gericht oder Verwaltungsorgan\nGebiet lebten, zu dessen Regierung die Bundesrepublik               bereits endgültig entschieden wurde beziehungsweise bei\nDeutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt,            rechtzeitiger Antragstellung hätte entschieden werden kön-\nPersonen, deren Ansprüche nach dem BEG oder BRückG                  nen, es sei denn, dies ist unter Nummer 6 vorgesehen.\nabgewiesen wurden, weil rechtskräftige Nachweise erst               Sämtliche Kosten des Ausschusses werden aus den Mitteln\nnach der deutschen Wiedervereinigung verfügbar wurden,              bestritten, die für Vermögensansprüche zugewiesen wur-\nsofern diese Ansprüche nicht durch Gesetze über Restitu-            den; diese Mittel unterliegen der Rechnungsprüfung.\ntions- und Ausgleichsleistungen nach der Wiedervereini-\n12. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass der unter Num-\ngung abgedeckt wurden, und Personen, deren rassisch\nmer 11 genannte Ausschuss die ihm zugewiesenen Mittel\nbedingte Vermögensansprüche in Bezug auf bewegliches\nauf der Grundlage einer Quotenregelung verteilen wird.\nVermögen nach dem BEG oder BRückG abgewiesen wur-\nden oder abgewiesen worden wären, weil der Anspruch-            13. Das Stiftungsgesetz wird deutlich machen, dass der Erhalt\nsteller zwar nachweisen konnte, dass ein deutsches Unter-           von Zahlungen aus den Mitteln der Stiftung das Anrecht der\nnehmen für die Einziehung oder die Beschlagnahme des                Zahlungsempfänger auf Einkünfte aus der Sozialfürsorge\nVermögens verantwortlich war, jedoch nicht nachweisen               oder anderen öffentlichen Leistungen unberührt lässt. Frü-\nkonnte, dass das Vermögen in das damalige Westdeutsch-              here Leistungen deutscher Unternehmen zum Ausgleich\nland verbracht wurde (wie gesetzlich gefordert) oder dass,          von Zwangsarbeit oder anderem Unrecht aus der Zeit des\nim Fall von Bankkonten, eine Ausgleichszahlung abgelehnt            Nationalsozialismus, auch wenn sie über Dritte gewährt\nwurde oder worden wäre, weil die Summe nicht mehr ermit-            wurden, werden angerechnet; frühere staatliche Leistungen\ntelt werden konnte, und entweder (a) der Anspruchsteller            werden jedoch nicht angerechnet.\nnunmehr beweisen kann, dass das Vermögen in das dama-           14. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Person, die\nlige Westdeutschland verbracht wurde, oder (b) der Ort, an          einen Antrag auf Leistungen aus Mitteln der Stiftung stellt,\ndem sich das Vermögen befindet, unbekannt ist.                      bei Erhalt einer Zahlung von der Stiftung erklären muss,\n7. Das Stiftungsgesetz wird, indem der Betrag von 50 Millio-           dass sie auf alle weiteren Ansprüche gegen deutsche Unter-\nnen DM zur Verfügung gestellt wird, einen möglichen Aus-            nehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und auf alle\ngleichsmechanismus für jegliches nicht rassisch bedingte            Ansprüche aufgrund von Arbeit oder Vermögensschäden\nUnrecht deutscher Unternehmer bieten, das unmittelbar zu            aus der Zeit des Nationalsozialismus gegen die deutsche\nVermögensverlusten oder -schäden geführt hat. Die Stiftung          Regierung verzichtet. Dieser Verzicht schließt den Erhalt von\nwird solche Fälle dem unter Nummer 11 genannten Aus-                Leistungen nach dem Stiftungsgesetz für andere Schadens-\nschuss zur Prüfung und Bearbeitung vorlegen. Alle für Leis-         arten, zum Beispiel andere Personenschäden oder Vermö-\ntungen in Vermögensangelegenheiten zugewiesenen Mittel              gensverlust oder eine Kombination dieser Umstände, nicht\nwerden innerhalb dieser Fallgruppen vorgesehen.                     aus. Dieser Verzicht wird einen Antragsteller ferner nicht\ndaran hindern, eine Klage gegen eine bestimmte deutsche\n8. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass Erben, die berech-          Stelle (d.h. eine staatliche Stelle oder ein Unternehmen) be-\ntigt sind, Leistungen nach den Nummern 6 und 7 zu erhal-            züglich der Rückgabe eines ganz bestimmten Kunstwerks\nten, Ehegatten oder Kinder sind. Sind weder das Opfer noch          anzustrengen, sofern die Klage in der Bundesrepublik\ndessen Ehegatte oder Kinder vorhanden, können Enkel,                Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk wegge-\nsofern sie noch am Leben sind, Zahlungen nach diesen                nommen wurde, erhoben wird, vorausgesetzt, dass es dem\nNummern erhalten; ist dies nicht der Fall, können Geschwis-         Antragsteller nicht gestattet wird, mehr oder anderes als die\nter, sofern sie noch am Leben sind, diese Zahlungen erhal-          Rückgabe dieses bestimmten Kunstwerks zu erwirken.\nten; sind weder Enkel noch Geschwister vorhanden, kann\nder jeweilige im Testament genannte Begünstigte diese           15. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass jede Partnerorga-\nZahlungen erhalten.                                                 nisation ein internes Beschwerdeverfahren schafft.\n9. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass alle Entscheidun-       16. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass die Stiftung die\ngen betreffend die Leistungsberechtigung auf der Grund-             angebotenen Leistungen und das Antragsverfahren in ange-\nlage einer vereinfachten Nachweispflicht zu treffen sind.           messenem Umfang öffentlich bekannt machen muss. Form\nund Inhalt einer solchen Bekanntmachung werden vom\n10. Das Stiftungsgesetz wird vorsehen, dass juristische Per-            Kuratorium in Absprache mit den Partnerorganisationen\nsonen im Namen von Einzelpersonen Ansprüche geltend                 festgelegt.\nmachen dürfen, wenn diese Einzelpersonen eine Vollmacht\nerteilt haben. Das Stiftungsgesetz wird ferner vorsehen,        17. Das Stiftungsgesetz wird bestimmen, dass Anträge bei den\ndass in Fällen, in denen eine bestimmbare Religionsgemein-          Partnerorganisationen innerhalb von mindestens acht Mona-\nschaft Schäden oder Verluste an kollektivem Vermögen, das           ten nach Erlass des Stiftungsgesetzes zulässig sind.\nnicht individuelles Vermögen ist, erlitten hat, die unmittelbar 18. Das Stiftungsgesetz wird die Stiftung und ihre Partnerorga-\ndurch Unrechtshandlungen eines deutschen Unternehmens               nisationen ermächtigen, Auskünfte von deutschen Behör-\nverursacht wurden, ein ordnungsgemäß ausgewiesener                  den und anderen öffentlichen Stellen einzuholen, die zur\ngesetzlicher Rechtsnachfolger bei dem unter Nummer 11               Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, soweit dem nicht\ngenannten Ausschuss Zahlungen beantragen kann.                      besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder die\nberechtigten Interessen der betroffenen Personen entgegen-\n11. Das Stiftungsgesetz wird die Einrichtung eines aus drei Mit-\nstehen.\ngliedern bestehenden Ausschusses für Vermögensfragen\nvorsehen (Nummern 6 und 7). Die Bundesrepublik Deutsch-         19. Das Stiftungsgesetz wird spätestens dann in Kraft treten,\nland und die Vereinigten Staaten von Amerika werden je ein          wenn der Stiftung die Mittel zur Verfügung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                            1377\nAnlage B\nzu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nElemente einer Interessenerklärung (Statement of Interest)\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nNach Artikel 2 Absatz 1 werden die Vereinigten Staaten in allen        Bezug auf gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren\nanhängigen und künftigen Fällen, in denen den Vereinigten Staa-        Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten\nten mitgeteilt wird, dass ein Anspruch gegen deutsche Unter-           Weltkrieg geltend gemachte Ansprüche.\nnehmen aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten\nWeltkrieg geltend gemacht wurde, rechtzeitig und unabhängig         5. Die Stiftung ist das Ergebnis der Bemühungen über ein\nvon der Zustimmung des Klägers/der Kläger zu der Abweisung             halbes Jahrhundert hinweg, Opfern des Holocaust und der\neine Interessenerklärung zusammen mit der förmlichen außen-            nationalsozialistischen Verfolgung schließlich Gerechtigkeit\npolitischen Erklärung des Außenministers und der Erklärung des         zu verschaffen. Sie ergänzt umfangreiche frühere deutsche\nstellvertretenden Finanzministers Stuart E. Eizenstat zu Protokoll     Entschädigungs-, Restitutions- und Rentenprogramme für\ngeben.                                                                 Handlungen im Zusammenhang mit der Zeit des National-\nsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg. Über die vergange-\nDie Interessenerklärung wird Folgendes deutlich machen:                nen 55 Jahre hinweg haben sich die Vereinigten Staaten um\n1. Wie aus seinem Schreiben vom 13. Dezember 1999 hervor-              die Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland\ngeht, ist der Präsident der Vereinigten Staaten zu dem Schluss     bemüht, um die Folgen der Zeit des Nationalsozialismus und\ngekommen, dass es im außenpolitischen Interesse der Ver-           des Zweiten Weltkriegs durch politische Maßnahmen und\neinigten Staaten läge, wenn die Stiftung das ausschließliche       regierungsamtliches Handeln zwischen den Vereinigten Staa-\nForum und die einzige rechtliche Möglichkeit für die Rege-         ten und der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen.\nlung aller gegen deutsche Unternehmen aufgrund deren            6. Da sich an der Stiftung nicht nur die Bundesregierung und\nTätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zweiten       deutsche Unternehmen beteiligen, die während der Zeit des\nWeltkrieg geltend gemachten Ansprüche ist; dazu gehören            Nationalsozialismus bereits bestanden, sondern auch deut-\nunter anderem Ansprüche aufgrund von Sklaven- und                  sche Unternehmen, die während der Zeit des Nationalsozia-\nZwangsarbeit, Arisierung und medizinischen Versuchen, in           lismus nicht bestanden, ist eine umfassende Berücksichti-\nKinderheimfällen, anderen Fällen von Personen- und Vermö-          gung der Sklaven- und Zwangsarbeiter sowie anderer Opfer\ngensschäden oder -verlusten, darunter Bankguthaben und             möglich.\nVersicherungspolicen.\n2. Die Vereinigten Staaten sind daher der Auffassung, dass alle     7. Die Kläger in diesen Fällen sehen sich zahlreichen rechtlichen\ngeltend gemachten Ansprüche über die Stiftung und nicht            Hürden gegenüber, dazu gehören unter anderem Justiziabi-\nüber Gerichte verfolgt werden sollen (oder für den Fall, dass      lität, Völkersitte (international comity), Verjährungsfristen,\ndie Mittel der Stiftung erschöpft sind, hätten rechtzeitig ver-    Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, Zuständigkeitsableh-\nfolgt werden sollen).                                              nung (forum non conveniens), schwierige Beweislage sowie\ndie Zulassung einer bestimmten Erbengruppe. Die Vereinig-\n3. Wie der Präsident in seinem Schreiben vom 13. Dezember              ten Staaten nehmen hier zur Begründetheit der von den Klä-\n1999 erklärte, läge eine Klageabweisung, die die außenpoliti-      gern oder Verteidigern vorgebrachten Rechtsansprüche oder\nschen Interessen der Vereinigten Staaten berührt, im außen-        -ausführungen nicht Stellung. Die Vereinigten Staaten vertre-\npolitischen Interesse der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten     ten nicht die Auffassung, ihre politischen Interessen wären\nStaaten werden eine Abweisung aus jedem gültigen Rechts-           selbst ein eigenständiger Rechtsgrund für eine Abweisung;\ngrund empfehlen (wobei nach dem amerikanischen Rechts-             sie werden jedoch betonen, dass die politischen Interessen\nsystem die Entscheidung bei den amerikanischen Gerichten           der Vereinigten Staaten für eine Abweisung aus jedem gülti-\nliegt). Die Vereinigten Staaten werden erläutern, dass es          gen Rechtsgrund sprechen.\nim Zusammenhang mit der Stiftung im dauerhaften, großen\nInteresse der Vereinigten Staaten liegt, Bemühungen um eine     8. Die Stiftung ist fair und gerecht angesichts: (a) des fortschrei-\nAbweisung aller Klagen gegen deutsche Unternehmen in               tenden Alters der Kläger, der Notwendigkeit, ihnen rasch und\nBezug auf den Nationalsozialismus und den Zweiten Welt-            unbürokratisch zur Lösung zu verhelfen sowie der Tatsache,\nkrieg zu unterstützen. Die Vereinigten Staaten werden ihr          dass verfügbare Mittel besser für die Opfer als für Rechts-\naußenpolitisches Interesse an einer Klageabweisung umfas-          streitigkeiten ausgegeben werden sollen; (b) der finanziellen\nsend erläutern, wie unten dargelegt.                               Ausstattung, der Mittelzuweisung, der Auszahlung der Mittel\nund der Zugangsberechtigungskriterien der Stiftung; (c) der\n4. Zu den Interessen der Vereinigten Staaten gehört das Inter-         schwierigen rechtlichen Hürden, denen sich die Kläger\nesse an einer gerechten und umgehenden Regelung der mit            gegenübersehen, und der Ungewissheit ihrer Prozessaus-\ndiesen Klagen verbundenen Fragen, um den Opfern des                sichten und (d) – im Lichte der besonderen Schwierigkeiten,\nNationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu Lebzeiten        die sich aus den von Erben geltend gemachten Ansprüchen\nein gewisses Maß an Gerechtigkeit zu verschaffen, das Inter-       ergeben – der Programme im Zukunftsfonds zum Nutzen von\nesse an der Förderung der engen Zusammenarbeit unseres             Erben und anderen.\nLandes mit unserem wichtigen europäischen Verbündeten\nund Wirtschaftspartner Deutschland, das Interesse an der        9. Struktur und Arbeitsweise der Stiftung werden rasche, unpar-\nWahrung der guten Beziehungen zu Israel und zu anderen             teiische, würdige und einklagbare Zahlungen gewährleisten\nStaaten West-, Mittel- und Osteuropas, aus denen viele der-        (oder haben sie gewährleistet); ihr Bestehen, ihre Ziele und\njenigen kommen, denen während der Zeit des Nationalsozia-          die Verfügbarkeit von Mitteln sind in angemessenem Umfang\nlismus und des Zweiten Weltkriegs Leid zugefügt wurde,             bekannt gemacht worden; die Arbeitsweise der Stiftung ist\nsowie das Interesse an der Erlangung von Rechtsfrieden in          offen und rechenschaftspflichtig.","1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nAnlage C\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nBestimmung des Begriffs „deutsche Unternehmen“\nDer Begriff „deutsche Unternehmen“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2\nAbsatz 1 wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung,\nVerantwortung und Zukunft“ wie folgt bestimmt:\n1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937\nhatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Muttergesell-\nschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;\n2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von\n1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des\nGesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ deut-\nsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens\n25 Prozent beteiligt waren.\n3. Der Begriff „deutsche Unternehmen“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften\nmit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei\nKlagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches\nUnrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit\ndem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialisti-\nschem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvor-\nlage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten\nschriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von\ndem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunter-\nnehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des\nNationalsozialismus angefordert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000           1379\n(Übersetzung)\nWeißes Haus                                                                    16. Juni 2000\nWashington, D.C.\nSehr geehrter Herr Steiner,\nwir stehen nunmehr kurz vor der Vollendung einer historischen Leistung, die ohne die\nstaatsmännische Führung des Bundeskanzlers nicht möglich gewesen wäre. Wir haben\nuns auf einen geschlossenen Fonds im Umfang von 10 Milliarden DM geeinigt, um aus der\nZeit des Nationalsozialismus resultierende Ansprüche aufgrund von Zwangs- oder Skla-\nvenarbeit sowie jeglichem anderen Unrecht, das deutsche Unternehmen begangen haben,\nabzugelten. Wir haben uns ferner auf die genaue Aufteilung der 10 Milliarden DM auf die\nverschiedenen Fallgruppen sowie den Zukunftsfonds verständigt. Wir haben die schwie-\nrige Reparationsfrage inzwischen gelöst. Dieses Schreiben verdeutlicht den zwischen den\nParteien geführten Schriftwechsel und legt die endgültige Haltung der amerikanischen\nRegierung zur Frage der Rechtssicherheit dar.\nWir möchten im Namen des Präsidenten bekräftigen, dass Präsident und Regierung\nsich, wie in dem vorgeschlagenen Regierungsabkommen vorgesehen, dem andauernden\nund umfassenden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen in Bezug auf gegenwärtige\nund künftige Fälle sowie in Bezug auf einvernehmliche und strittige Anträge auf Klageab-\nweisung verpflichtet fühlen. Wir haben zugestimmt, uns im Abkommen dazu zu verpflich-\nten, vor Gerichten der Vereinigten Staaten eine Interessenerklärung (Statement of Interest)\nder Vereinigten Staaten zu Protokoll zu geben, in welcher unter anderem das außenpoli-\ntische Interesse der Vereinigten Staaten an einer Klageabweisung erklärt wird. Dies wurde\nim Schreiben des Präsidenten an den Bundeskanzler vom 13. Dezember erwähnt. Der\nBundeskanzler akzeptierte das Schreiben als Grundlage für Rechtssicherheit und erklärte:\n„Die Zusage der US-Regierung, in allen laufenden und künftigen Gerichtsverfahren auf ihre\naußenpolitischen Interessen hinzuweisen und auf Klageabweisung hinzuwirken, begrüße\nich nachdrücklich.“\nWir haben diese Verpflichtung inzwischen erweitert, um den deutschen Unternehmen\nnoch größere Sicherheit vor künftigen Klagen zu geben. Diese erweiterten Garantien listen\nwir im Folgenden auf und geben im Anschluss unsere Versicherungen im Namen des\nPräsidenten ab.\n•   Wir haben den Wortlaut der Interessenerklärung – wie durch Graf Lambsdorff gegen-\nüber dem Stellvertretenden Minister Eizenstat erbeten – deutlicher gestaltet.\n•   Wir haben die Formulierungen im Entwurf der Interessenerklärung – wie von deutschen\nUnternehmen vorgeschlagen – deutlicher gestaltet, indem wir über das Schreiben des\nPräsidenten hinausgegangen sind und die Formulierung, es läge im außenpolitischen\nInteresse der Vereinigten Staaten, dass die Stiftung als einzig zuständige Stelle für\nAnsprüche gegen die deutsche Wirtschaft „betrachtet werden soll“, nunmehr durch\ndie Formulierung ersetzt, dass die Stiftung die einzig zuständige Stelle „sein soll“.\n•   Auf eigene Initiative haben wir zur Erhärtung unserer Interessenerklärung erklärt, der\nPräsident sei zu dem Schluss gekommen, dass die Abweisung von Klagen gegen\ndeutsche Unternehmen im außenpolitischen Interesse der Vereinigten Staaten läge,\nanstatt lediglich allgemein zu erklären, dass sie im außenpolitischen Interesse der\nVereinigten Staaten läge.\n•   Ebenfalls auf eigene Initiative werden wir dafür sorgen, dass die Außenministerin eine\nformelle außenpolitische Erklärung der Vereinigten Staaten abgibt, in der unser großes\nInteresse daran betont wird, dass die deutsche Stiftung die einzig rechtliche Möglich-\nkeit und das ausschließliche Forum in Bezug auf Ansprüche ist, und in der die Abwei-\nsung von Klagen gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Zeit des\nNationalsozialismus, die diese Initiative gefährden könnten, nachhaltig befürwortet\nwird. Hiermit wird eine Erklärung des Stellvertretenden Ministers Eizenstat einhergehen,\nderzufolge diese Verhandlungen, die zu dem Regierungsabkommen geführt haben, die\nFortsetzung von Bemühungen der Regierung der Vereinigten Staaten über 55 Jahre\nhinweg darstellen, mit der deutschen Regierung zusammenzuarbeiten, um die Folgen\ndes Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs zu bewältigen.\nWir möchten unsere Versicherungen im Namen des Präsidenten hinzufügen. Wir haben\nmit Ihnen zusammengearbeitet, um diese historische deutsche Initiative zu entwickeln. Wir\nwollen keinerlei Maßnahmen ergreifen, durch die anhängige oder künftige Verfahren fort-\ngeführt werden. Es liegt vielmehr im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinig-\nten Staaten, Bemühungen zur Erreichung einer Abweisung aller Fälle aus der Zeit des\nZweiten Weltkriegs zu unterstützen, und die Vereinigten Staaten werden entsprechend\nhandeln. Ein anderes Vorgehen würde die gesamte Stiftungsinitiative bedrohen, der wir\nalle, einschließlich des Präsidenten und des Bundeskanzlers, soviel Zeit und Mühe gewid-\nmet haben. Wir werden in unserer Interessenerklärung und im Regierungsabkommen\nerklären, dass sich die Vereinigten Staaten im Laufe der vergangenen 55 Jahre bemüht\nhaben, mit Deutschland zusammenzuarbeiten, um die Folgen der Zeit des Nationalsozia-\nlismus und des Zweiten Weltkriegs im Wege politischer und staatlicher Maßnahmen der\nVereinigten Staaten und Deutschlands zu bewältigen. Da der Präsident der Auffassung ist,","1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\ndass dies im dauerhaften und vorrangigen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, wird das\nMinisterium der Justiz vor Gericht erklären, dass die Abweisung aller Fälle in unserem\naußenpolitischen Interesse liegt; es wird die Klageabweisung aufgrund jeglichen gültigen\nRechtsgrunds zustimmend empfehlen, der im Rechtssystem der Vereinigten Staaten von\nden Gerichten der Vereinigten Staaten zu bestimmen ist. Ferner werden die Vereinigten\nStaaten in den Gerichten der Vereinigten Staaten keine rechtliche Position zu anhängigen\noder künftigen Fällen beziehen, wodurch eine Klageabweisung ausgeschlossen würde;\nstattdessen werden sie die realen rechtlichen Hürden deutlich machen, denen sich die\nKläger gegenübersehen.\nWir bitten um Ihre Bestätigung im Namen der deutschen Regierung und der deutschen\nUnternehmen, dass diese wichtige Frage durch diese Versicherungen gelöst ist.\nMit freundlichen Grüßen\nS a m u e l R. B e r g e r\nBerater des Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit\nBeth Nolan\nBeraterin des Präsidenten\nSeiner Exzellenz\nHerrn Michael Steiner\nAußen- und Sicherheitspolitischer Berater\nBundeskanzleramt\nBerlin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000           1381\n(Übersetzung)\nBundeskanzleramt                                                    Berlin, den 5. Juli 2000\nAußen- und Sicherheitspolitischer Berater des Bundeskanzlers\nLieber Sandy,\nhaben Sie vielen Dank für das Schreiben vom 16. Juni, das Sie gemeinsam mit der\nRechtsberaterin des Präsidenten, Beth Nolan, im Anschluss an unsere Telefonate und\ndie Gespräche zwischen Graf Lambsdorff, Dr. Gentz und dem Stellvertretenden Finanz-\nminister Eizenstat in Washington am 12. Juni am mich gerichtet haben. Das Schreiben\nspiegelt zutreffend die Absprachen zwischen Graf Lambsdorff, der Stiftungsinitiative der\ndeutschen Wirtschaft und Herrn Eizenstat wider. Ich möchte Ihnen auch für Ihren per-\nsönlichen Einsatz bei der Lösung der schwierigen Fragen im Zusammenhang mit dem\nRechtsfrieden für die deutsche Wirtschaft im Rahmen der Stiftungsinitiative danken. Wir\nwaren uns der verfassungsrechtlichen Probleme auf der amerikanischen Seite durchaus\nbewusst.\nIch bin beauftragt worden, Ihnen mitzuteilen, dass die nunmehr erreichte Verständigung\nüber dauerhafte und umfassende Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen vor Klagen\nin den Vereinigten Staaten, die sich auf Verstrickung deutscher Unternehmen in Unrecht\nder NS-Zeit oder des 2. Weltkrieges beziehen, sowohl von der Bundesregierung als auch\nvon den deutschen Unternehmen der Stiftungsinitiative angenommen wird.\nDer Bundeskanzler betrachtet den persönlichen Einsatz des Präsidenten der Vereinig-\nten Staaten als entscheidend für das Zustandekommen der Bundesstiftung. Die nunmehr\nerreichte Verständigung hat das wichtigste Hindernis für die Fertigstellung des Stiftungs-\ngesetzes beseitigt, das voraussichtlich am 6. Juli vom Deutschen Bundestag verabschie-\ndet werden wird. Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, mit der Auszahlung von Ent-\nschädigungen an ehemalige Zwangsarbeiter vor dem Ende dieses Jahres zu beginnen.\nNach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Stiftungsinitiative wird es wesentlich von\nden Anwälten der Kläger und den amerikanischen Richtern abhängen, dass dieses Ziel\nerreicht werden kann. Die deutsche Seite wird alle Anstrengungen unternehmen, die not-\nwendigen Vorbereitungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen mit den\nPartnerorganisationen zu treffen, so dass mit den Auszahlungen begonnen werden kann,\nsobald die anhängigen Verfahren abgewiesen worden sind.\nMit freundlichen Grüßen\nMichael Steiner\nSeiner Exzellenz\ndem Berater\ndes Präsidenten der Vereinigten Staaten\nfür Fragen der nationalen Sicherheit\nHerrn Samuel R. Berger\nWeißes Haus\nWashington, D.C.","1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 19. Oktober 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, gegenüber der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung\n„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Bezug zu nehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das „Gesetz\nzur Errichtung einer Stiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘ “, das am 12. August\n2000 verkündet und durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der\nBundesrepublik Deutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanz-\nminister der Vereinigten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher\nerläutert und ausgelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Ein-\nklang steht.\nAuf der Grundlage dieses Verständnisses stimmt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zu, dass das Abkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem\ndie Bundesrepublik Deutschland den Notenwechsel mit den Vereinigten Staaten von\nAmerika durchführt, in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n(Übersetzung)\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika                  Berlin, den 19. Oktober 2000\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, gegenüber dem Aus-\nwärtigen Amt auf Artikel 5 des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Stiftung\n„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ Bezug zu nehmen.\nDie Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass das „Gesetz zur Errichtung einer\nStiftung ,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘“, das am 12. August 2000 verkündet\nund durch die Schreiben des Beauftragten des Bundeskanzlers der Bundesrepublik\nDeutschland, Otto Graf Lambsdorff, an den stellvertretenden Finanzminister der Vereinig-\nten Staaten, Stuart E. Eizenstat, vom 7. Juli, 11. Juli und 14. Juli näher erläutert und aus-\ngelegt wurde, in vollem Umfang mit Anlage A des Abkommens im Einklang steht.\nAuf der Grundlage dieses Verständnisses stimmen die Vereinigten Staaten zu, dass das\nAbkommen im Einklang mit Artikel 5 heute, an dem Tag, an dem die Vereinigten Staaten\nden Notenwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland vollziehen, in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                         1383\n(Übersetzung)\nGemeinsame Erklärung\nanlässlich des abschließenden Plenums\nzur Beendigung der internationalen Gespräche\nüber die Vorbereitung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nDie Regierungen der Republik Belarus,               wird, die durch in der Zeit des Nationalsozialismus und im Zwei-\nder Tschechischen Republik, des Staates Israel,          ten Weltkrieg verübtes Unrecht gelitten haben,\nder Republik Polen, der Russischen Föderation und der Ukraine,\nin Anerkennung des gemeinsamen Zieles, einen umfassenden\ndie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen\nund der Vereinigten Staaten von Amerika,\n(einschließlich Muttergesellschaften und Tochterunternehmen im\ndie deutschen Unternehmen, die die Initiative           Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang A) herbeizuführen,\nzur Errichtung einer Stiftung ins Leben gerufen haben\nund denen sich inzwischen Tausende weiterer                in Anerkennung der Tatsache, dass es im Interesse der Betei-\ndeutscher Unternehmen angeschlossen haben, und             ligten läge, wenn die Stiftung die einzige rechtliche Möglichkeit\nund das ausschließliche Forum für die Behandlung aller geltend\nals weitere Beteiligte\ngemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten\ndie Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc.\nAnsprüche gegen deutsche Unternehmen aus der Zeit des Natio-\nund die unterzeichneten Anwälte –\nnalsozialismus und dem Zweiten Weltkrieg wäre,\neingedenk des Vorschlags, den deutsche Unternehmen am\nin Anerkennung der Tatsache, dass die Errichtung der Stiftung\n16. Februar 1999 dem Bundeskanzler der Bundesrepublik\nkeine Grundlage für Ansprüche gegen die Bundesrepublik\nDeutschland unterbreitet haben, zum Ausgang des Jahrhunderts\nDeutschland oder ihre Staatsangehörigen darstellt –\nein „abschließendes humanitäres Zeichen aus moralischer Ver-\nantwortung, Solidarität und Selbstachtung“ zu setzen,\nerklären Folgendes:\nin Anerkennung der Absicht der Regierung der Bundesrepublik\n1. Alle Beteiligten begrüßen und unterstützen die Stiftung „Er-\nDeutschland und deutscher Unternehmen, die moralische und\ninnerung, Verantwortung und Zukunft“ und erklären ihre Zu-\nhistorische Verantwortung zu übernehmen, die sich aus dem Ein-\nstimmung zu den Elementen der Stiftung, einschließlich des\nsatz von Sklaven- und Zwangsarbeitern, aus im Zuge rassischer\nbeigefügten Verteilungsplans (Anlage B). Die Interessen der\nVerfolgung erlittenen Vermögensschäden und aus anderem\nehemaligen Zwangsarbeiter, der anderen Opfer sowie der\nUnrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus und dem Zweiten\nErben wurden gebührend berücksichtigt. Gemessen an den\nWeltkrieg ergibt,\nUmständen halten alle Beteiligten das Gesamtergebnis und\ndie Verteilung der Stiftungsmittel für gerecht gegenüber den\nmit Genugtuung feststellend, dass der Präsident der Bundes-          Opfern und ihren Erben. Die Stiftung eröffnet die Perspektive,\nrepublik Deutschland in einer Erklärung am 17. Dezember 1999            dass Zahlungen geleistet werden, selbst wenn der Schädiger\njenen, die unter deutscher Herrschaft Sklaven- oder Zwangs-             55 Jahre nach dem Ende des Krieges nicht mehr feststellbar\narbeit leisten mussten, seine Achtung erwiesen, ihr Leid und das        ist oder nicht mehr existiert. Die Stiftung dient ferner dazu,\nihnen zugefügte Unrecht anerkannt und im Namen des deut-                über bisherige Leistungen Deutschlands hinaus Mittel für\nschen Volkes um Vergebung gebeten hat,                                  Zwangsarbeiter zur Verfügung zu stellen.\nin Bekräftigung des Konsenses aller Beteiligten anlässlich des  2. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Opfer\n7. Plenums am 17. Dezember 1999 in Berlin über die Errichtung           liegt das humanitäre Hauptziel der Stiftung „Erinnerung, Ver-\nder Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“,                   antwortung und Zukunft“ darin, so bald wie möglich Ergeb-\nnisse vorzuweisen. Alle Teilnehmer werden mit der Stiftung\nin dem Verständnis, dass die Stiftung ein Zeichen der Solida-        in einer kooperativen, fairen und unbürokratischen Weise\nrität mit den in mittel- und osteuropäischen Staaten lebenden           zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Zahlungen\nOpfern darstellt und ferner dazu dient, den Opfern aus Mittel-          die Opfer zügig erreichen.\nund Osteuropa, die zumeist kaum in den Genuss früherer             3. Zahlungen sind an die Antragsteller im Namen der Stiftung\ndeutscher Entschädigungs- und Wiedergutmachungsprogram-                 „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ unabhängig von\nme kamen, Mittel zur Verfügung zu stellen,                              ihrer Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit zu leisten.\nSoweit die Beteiligten selbst Mittel vergeben, werden sie ihre\nin dem Verständnis, dass die Summe von 10 Milliarden DM,             Entscheidungen auf der Grundlage der im deutschen Stif-\ndie von der deutschen öffentlichen Hand und den deutschen               tungsgesetz festgelegten Zugangskriterien treffen und auch\nUnternehmen für die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und             hierbei Gerechtigkeit üben.\nZukunft“ zur Verfügung gestellt wird, sowohl eine Obergrenze als\nauch den endgültigen Betrag darstellt und dass alle Zahlungen      4. Die beteiligten Regierungen und andere Beteiligte verfahren\nzu Gunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter aus der               wie folgt:\nZeit des Nationalsozialismus, zur Regelung sonstiger Personen-          a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland („Deutsch-\nschäden, zur Regelung von Vermögensschäden und für den                      land“) und die deutschen Unternehmen tragen jeweils\ninnerhalb der Stiftung vorgesehenen Zukunftsfonds sowie alle                5 Milliarden DM zur Stiftung „Erinnerung, Verantwortung\nKosten, die im Zusammenhang mit der Stiftung entstehen, aus                 und Zukunft“ bei.\ndieser Summe sowie aus Beiträgen anderer und aus den daraus\nb) Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten\nerzielten Zinserlösen bestritten werden,\nvon Amerika („Vereinigte Staaten“) werden ein Regie-\nrungsabkommen unterzeichnen. Dieses Abkommen ent-\nin dem Verständnis, dass zusätzliche Beiträge anderer zur\nhält die von den Vereinigten Staaten eingegangene Ver-\nNutzung durch die Stiftung willkommen sind,\npflichtung, dazu beizutragen, einen umfassenden und\nin Anerkennung der Tatsache, dass die Stiftung beachtliche               andauernden Rechtsfrieden für deutsche Unternehmen\nZahlungen an Hunderttausende Überlebende und andere leisten                 herbeizuführen.","1384          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nc) Die Regierungen der beteiligten mittel- und osteuropäi-                   bei dem Multidistrict Litigation Panel Ersuchen einge-\nschen Staaten und Israels werden die zur Herbeiführung                   reicht, um eine Verweisung der in den Anlagen C und D\neines umfassenden und andauernden Rechtsfriedens                         aufgeführten Klagen auf Bundesgerichtsebene unter ge-\nerforderlichen besonderen Maßnahmen im Rahmen ihrer                      eigneten Umständen an einen für beide Seiten akzep-\ninnerstaatlichen Rechtssysteme durchführen.                              tablen Bundesrichter zu erwirken, damit die weiteren, in\ndieser gemeinsamen Erklärung vorgesehenen Schritte\nd) Wird dem Ersuchen um die unter Buchstabe e genannte                       durchgeführt werden können und um die Umsetzung der\nVerweisung stattgegeben, so ist der Beitrag der deut-                    Ziele des Regierungsabkommens im Wege einer binden-\nschen Unternehmen in Höhe von 5 Milliarden DM zur Stif-                  den Abweisung (dismissal with prejudice) der verwiese-\ntung fällig und an diese zahlbar; Zahlungen der Stiftung                 nen Klagen und aller später erhobenen Klagen, die im\nwerden beginnen, sobald alle vor Gerichten in den Ver-                   Nachgang hierzu entsprechend verwiesen werden, zu\neinigten Staaten anhängigen Klagen gegen deutsche                        erleichtern.\nUnternehmen, die sich aus der Zeit des Nationalsozialis-\nf) Deutschland wird umgehend einen vorbereitenden Aus-\nmus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, einschließlich\nschuss für die Stiftung einrichten. Der vorbereitende Aus-\nderjenigen, die in den Anlagen C und D aufgeführt sind,\nschuss wird, nach Absprache mit den Vertretern der\nvon den Gerichten bindend abgewiesen worden sind (dis-\nOpfer, die unter Buchstabe d vorgesehene Öffentlich-\nmissal with prejudice). Der erste Teil des 5 Milliarden DM\nkeitsarbeit vor der förmlichen Errichtung der Stiftung\numfassenden Beitrags der deutschen Regierung wird der\nleisten und in Absprache mit den Partnerorganisationen\nStiftung bis zum 31. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt.\ndie Sammlung der Anträge auf Zahlungen durch die Part-\nDer Rest des deutschen Beitrags wird der Stiftung bis\nnerorganisationen vorbereiten.\nzum 31. Dezember 2000 zur Verfügung gestellt. Die\nBeiträge der deutschen Regierung werden unmittelbar,                  g) Die Anwälte der Kläger werden Anträge oder Vereinba-\nnachdem sie der Stiftung zur Verfügung gestellt worden                   rungen bezüglich einer bindenden Abweisung (dismissal\nsind, zu Gunsten der Stiftung Zinserlöse erzielen. Die deut-             with prejudice) aller von ihnen eingereichten und vor Ge-\nsche Regierung kann einen Teil ihrer Leistung den Part-                  richten in den Vereinigten Staaten anhängigen Klagen\nnerorganisationen für bestimmte Anlaufkosten vorab zu-                   gegen deutsche Unternehmen, die sich aus der Zeit des\nkommen lassen, bevor die Klagen endgültig abgewiesen                     Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg erge-\nsind. Die deutschen Unternehmen stellen Vorauszahlun-                    ben, darunter die in Anlage C genannten, einreichen. Sie\ngen in angemessener Höhe zur Verfügung, um die Öffent-                   werden ferner zusammenarbeiten, um eine bindende\nlichkeit hinsichtlich der bevorstehenden Verfügbarkeit der               Abweisung (dismissal with prejudice) aller weiteren Kla-\nStiftungsmittel in angemessenem Umfang zu unterrich-                     gen dieser Art, darunter die in Anlage D genannten, zu\nten. Die Mittel der deutschen Unternehmen werden wei-                    erwirken.\nterhin entsprechend dem Zeitplan auf eine Weise zusam-                h) Deutschland und die Vereinigten Staaten werden die Re-\nmengetragen, dass sichergestellt ist, dass damit vor und                 gierungsvereinbarung in Kraft setzen, und die Vereinigten\nnach ihrer Übergabe an die Stiftung Zinserlöse in Höhe                   Staaten werden daraufhin, wie darin vorgesehen, die\nvon mindestens 100 Millionen DM erzielt werden.                          Interessenerklärung (Statement of Interest) zu Protokoll\ngeben.\ne) Die Anwälte der beklagten deutschen Unternehmen und\ndie Anwälte der Kläger (wobei jede Seite versucht, zumin-             i) Die deutsche Regierung wird deutsche Unternehmen\ndest eine deutliche Mehrheit der jeweiligen Anwälte der                  dazu ermutigen, ihre Archive in Bezug auf die Zeit des\nBeklagten und der Kläger zusammenzubringen) haben                        Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg zu öffnen.\nGeschehen zu Berlin am 17. Juli 2000 in einer Urschrift,\nAbschriften werden den Beteiligten zur Verfügung gestellt.\nW. N. G e r a s s i m o w i t s c h                                         Dr. M a n f r e d G e n t z\nFür die Regierung der Republik Belarus                                   Für die Stiftungsinitiative deutscher Unternehmen\nJirí ·ittler                                                           Israel Miller\nFür die Regierung der Tschechischen Republik                                                       Gideon Taylor\nFür die Conference on Jewish Material Claims against Germany\nBenjamin Shalev                                   Inc.\nFür die Regierung des Staates Israel\nLawrence Kill\nJerzy Kranz\nLinda Gerstel\nFür die Regierung der Republik Polen                                     Lawrence Kill\nfür Anderson, Kill & Olick, P.C.\nV. A. K o p t e l z e w\nFür die Regierung der Russischen Föderation                                                  S t e p h e n A. W h i n s t o n\nE d w a r d W. M i l l s t e i n\nOleksandr Maidannyk                                   Edward W. Millstein\nFür die Regierung der Ukraine                                            Stephen A. Whinston\nfür Berger and Montague, P.C.\nS t u a r t E. E i z e n s t a t\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika                                          R i c h a r d E. S h e v i t z\nIrwin B. Levin\nDr. O t t o G r a f L a m b s d o r f f                 Richard E. Shevitz\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         für Cohen & Malad, P.C.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000                         1385\nM i c h a e l D. H a u s f e l d                                         D e b o r a h M. S t u r m a n\nMichael D. Hausfeld                                                                                M e l v y n I. W e i s s\nfür Cohen, Milstein, Hausfeld & Toll, P.L.L.C.                            Deborah M. Sturman\nMelvyn I. Weiss\nEdward Fagan                                    für Milberg, Weiss, Bershad, Hynes & Lerach, L.L.P.\nEdward Fagan\nfür Fagan & Associates                                                                           J. D e n n i s F a u c h e r\nJ. Dennis Faucher\nC a r e y D’ A v i n o                          für Miller, Faucher, Cafferty & Wexler, L.L.P.\nCarey D’Avino\nBurt Neuborne\nBarry Fisher                                  Burt Neuborne\nBarry Fisher                                                              New York University School of Law\nfür Fleishman & Fisher\nMyroslaw Smorodsky\nDennis Sheils                                  Myroslaw Smorodsky\nDennis Sheils\nRobert Swift\nMelvyn Urbach\nfür Kohn, Swift & Graf, P.C.\nMelvyn Urbach\nM o r r i s A. R a t n e r\nMorris A. Ratner                                                                                S t a n l e y M. C h e s l e y\nfür Lieff, Cabraser, Heimann & Bernstein, L.L.P.                          Stanley M. Chesley\nfür Waite, Schneider, Bayles & Chesley\nMartin Mendelsohn\nMartin Mendelsohn                                                                                    Michael Witti\nfür Verner, Liipfert, Bernhard, Mc Pherson and Hand                       Michael Witti\nAnlage A\nzu der Gemeinsamen Erklärung\nanlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche\nüber die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nBerlin, 17. Juli 2000\nBestimmung des Begriffs „deutsche Unternehmen“\nDer Begriff „deutsche Unternehmen“ wird in den §§ 12 und 16 des Gesetzes zur Errichtung\nder Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wie folgt bestimmt:\n1. Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von\n1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie deren Mutter-\ngesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben;\n2. Unternehmen außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von\n1937, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Inkrafttreten des\nGesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ deut-\nsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar finanziell mit mindestens\n25 Prozent beteiligt waren.\n3. Der Begriff „deutsche Unternehmen“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften\nmit Sitz außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 bei\nKlagen, in denen die einzige vorgebrachte Beschwerde, die auf nationalsozialistisches\nUnrecht oder den Zweiten Weltkrieg zurückgeht, in keinem Zusammenhang steht mit\ndem deutschen Tochterunternehmen und dessen Beteiligung an nationalsozialisti-\nschem Unrecht, es sei denn, der/die Kläger hat/haben einen Antrag auf Urkundenvor-\nlage (discovery request) gestellt, von dem die Vereinigten Staaten durch den Beklagten\nschriftlich mit Kopie an den/die Kläger in Kenntnis gesetzt wurden und mit dem von\ndem deutschen Tochterunternehmen oder in Bezug auf das deutsche Tochterunter-\nnehmen Urkunden über dessen Handlungen im Zweiten Weltkrieg oder in der Zeit des\nNationalsozialismus angefordert werden.","1386\nAnlage B\nzu der Gemeinsamen Erklärung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nanlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche\nüber die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nBerlin, 17. Juli 2000\nVorschlag der Ko-Vorsitzenden\nArbeit                                             Zugewiesener                   Betrag                   Betrag                Gesamt-           Zusätzliche Mittel         Zugewiesener            Prozentsatz des         Zusätzliche Mittel\nBetrag               (in Milliarden DM)            für Arbeit            prozentsatz        (in Milliarden DM)         Betrag mit zu-         aus zusätzlichen          Bemerkungen\n(in Milliarden DM)                                      in Prozent                                                        sätzlichen Mitteln1a)     Mitteln gezahlten\n(in Milliarden DM)       Betrags für Arbeit\nSklavenarbeit                                        3,630 DM                                                                                          0,100 DM                                                               Schweizerischer\nFonds\nZwangsarbeit                                         4,420 DM\nKapital für Sklaven- und                                                        8,050 DM                                         80,50 %\nZwangsarbeit\nMittelzuweisungen\n(Sklaven- und Zwangsarbeit\nzusammengenommen)\nPartnerorganisationen:1)\nClaims Conference 2)                1,812 DM                                             22,51 %                                                               1,812 DM                  22,37 %\n0,050 DM                                                                  Zinserträge\nfür MOE\nRepublik Polen               1,796 DM                                             22,31 %                                                               1,812 DM                  22,37 %\nUkraine            1,709 DM                                             21,22 %                                                               1,724 DM                  21,29 %\nRussische Föderation                 0,828 DM                                             10,28 %                                                               0,835 DM                  10,31 %\nRepublik Belarus               0,687 DM                                              8,54 %                                                               0,694 DM                   8,56 %\nTschechische Republik                  0,419 DM                                              5,21 %                                                               0,423 DM                   5,22 %\nÜbriges Osteuropa & übrige Welt                    0,800 DM                                              9,94 %                                                               0,800 DM                   9,88 %\n(einschließlich Sinti und Roma) 3)\nAndere Fälle                                             0,050 DM                                           0,50 %\nvon Personenschäden4)\n1)     Die Beträge für die Stiftung jedes Landes (Republik Polen, Ukraine, Russische Föderation, Republik Belarus und Tschechische Republik) werden unter Zugrundelegung desselben Schlüssels (keine Prozentsätze) wie in dem Vorschlag der MOE-Staaten vom\n31. Januar berechnet.\n1a)    Die Beträge spiegeln die Umwidmung zusätzlicher Mittel wider.\n2)     Der Betrag beinhaltet Zahlungen an 120 800 Sklavenarbeiter.\n3)     Schließt bis zu 260 Millionen DM ein, die von der Claims Conference an jüdische Sklaven- und Zwangsarbeiter verteilt werden.\n4)     Andere Fälle von Personenschäden (z.B. medizinische Versuche und andere Fälle).","Gesamtkapital für Arbeit                                                      8,100 DM                                            81,00 %                 8,250 DM\nGesamtkapital für nicht                                                       1,000 DM                                            10,00 %\narbeitsbezogene Maßnahmen\nBankforderungen                0,150 DM\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nAndere Vermögens-                     0,050 DM\nschäden/Öffnungsklausel 5)\nBanken/humanitäre Zahlungen                    0,300 DM\nVersicherungsansprüche 6)                  0,150 DM                                                                                               0,050 DM                                                                    Zinserträge\nVersicherungen/humanitäre                   0,350 DM\nZahlungen/ICHEIC\nZukunftsfonds                                                                 0,700 DM                                              7,00 %\nProgramme für Erben 7)\nReserve für                  0,100 DM\nVersicherungsansprüche 8)\nVerwaltung                                                                    0,200 DM                                              2,00 %\nGesamtkapital für nicht                                                       1,900 DM                                                                    1,950 DM\narbeitsbezogene Maßnahmen;\nZukunftsfonds und Verwaltung\nGesamtkapital der Stiftung                                                  10,000 DM                                            100 %\n5) „Öffnungsklausel“ (ansonsten nicht erfasste Vermögensschäden).\n6) Schließt die ICHEIC-Verwaltungskosten ein. Versicherungsansprüche, die 150 Millionen DM überschreiten, werden aus Mittelzuweisungen aus Zinserträgen (50 Millionen DM) befriedigt. Versicherungsansprüche, die 200 Millionen DM überschreiten, werden aus der\nReserve des Zukunftsfonds von 100 Millionen DM befriedigt.\n7) 10 % (mindestens) des Zukunftsfonds sind für Programme für Erben vorzusehen.\n8) Reserve für Versicherungsansprüche für den Fall, dass die tatsächlichen Ansprüche 200 Millionen DM übersteigen.\n1387","1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2000\nAnlage C\nzu der Gemeinsamen Erklärung\nanlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche\nüber die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nBerlin, 17. Juli 2000\nListe der Klagen gegen deutsche Unternehmen\nin Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus,\nvon denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind,\nund die von den an den Verhandlungen beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden\n[Liste von 55 Fällen]\nAnlage D\nzu der Gemeinsamen Erklärung\nanlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche\nüber die Vorbereitung der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“\nBerlin, 17. Juli 2000\nListe der Klagen gegen deutsche Unternehmen\nin Bezug auf den Zweiten Weltkrieg und die Zeit des Nationalsozialismus,\nvon denen bekannt ist, dass sie vor Gerichten der Vereinigten Staaten anhängig sind,\nund die von den an den Verhandlungen nicht beteiligten Anwälten der Kläger eingereicht wurden\n[Liste von 13 Fällen]"]}