{"id":"bgbl2-2000-33-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":33,"date":"2000-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_33.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bangladeschischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen","law_date":"2000-10-06T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2000                             1333\nArtikel 4                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den          men erforderlichen Genehmigungen.\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-                                    Artikel 5\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 11. September 2000 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Mangartz\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nKoulibaly\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-bangladeschischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen\nVom 6. Oktober 2000\nDie in Dhaka durch Notenwechsel vom 10. Juli 2000 geschlossene Verein-\nbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch über die Entsendung\neines deutschen Hockeysachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Juli 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2000\nDer Botschafter                                                   Dhaka, den 10. Juli 2000\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik\nDeutschland folgende Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Abteilung\nfür wirtschaftliche Beziehungen im Finanzministerium der Volksrepublik Bangladesch\nüber die Entsendung eines deutschen Hockeysachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen des Auswärtigen Amts:\na) Es entsendet auf seine Kosten einen Hockeysachverständigen für die Dauer von\nzwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Dhaka;\ndie Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur\nmaximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der\nbeiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten\nauf diplomatischem Wege schriftlich aufgehoben wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\n2. Leistungen des Ministeriums für Jugend und Sport der Volksrepublik Bangladesch:\na) Es stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen\nund dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine,\nSportgeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Ein- und Ausfuhr des\nUmzugsgutes sowie der Sportgeräte.\nb) Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der Volksrepublik\nBangladesch und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vor-\nbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik\nDeutschland zu letzteren Reisen.\nc) Es stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Dhaka ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte\nzur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung\nweiterführen sollen.\nd) Es trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den\nSachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den\nLehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer,\nihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\ne) Es sorgt dafür, dass Hockeysportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen\ndes Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt\nwerden.\nf)  Es trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des\nSachverständigen.\ng) Es stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung.\nh) Es ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Behörden und Stellen der Volksrepublik Bangladesch für eine Dauer\nvon bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außer-\nhalb der Volksrepublik Bangladesch eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung\nzu Nummer 1 Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert.\n3. Der Hockeysachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen\nRat für Sport der Volksrepublik Bangladesch in Dhaka\n– den Auf- und Ausbau des Hockeysports auf der Regional- und der Verbandsebene\nunter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Hockeynachwuchses zu\nentwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen.\n4. a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durch-\nführung seiner Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ,\nEschborn, oder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frank-\nfurt/Main."]}