{"id":"bgbl2-2000-33-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":33,"date":"2000-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_33.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-10-06T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2000 1331\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kroatischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 5. Oktober 2000\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 zu dem Vertrag vom\n21. März 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKroatien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 2000 II S. 653) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-\nkel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage und der korri-\ngierende Notenwechsel vom 27. Juni/29. September 1997\nam 28. September 2000\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Zagreb am 28. August 2000 ausgetauscht\nworden.\nBerlin, den 5. Oktober 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 2000\nDas in Abidjan am 11. September 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Familienplanung und HIV-Prävention“) (1999) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 11. September 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanung und HIV-Prävention“) (1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –              Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nCôte d’Ivoire,                                                      nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so\nvertiefen,                                                          kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen ge-\nwährt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                             Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugnahme auf das Abkommen über Finanzielle               aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nZusammenarbeit (Vorhaben „Ländliches Gesundheitswesen II\nund andere“) vom 6. Februar 1995, geändert durch Notenwechsel\nvom 25. Oktober 1995, sowie auf das Protokoll der Regierungs-                                   Artikel 2\nkonsultationen vom 16. Dezember 1999, Positionen 1.3, 2.2.1,           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n6.1 und 6.2 –                                                       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nArtikel 1                              desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nes der Regierung der Republik Côte d’Ivoire, von der Kredit-        dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben       geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\n„Familienplanung und HIV-Prävention“ (PN 95.66.100) einen           Ablauf des 31. Dezember 2007.\nzusätzlichen Finanzierungsbeitrag von bis zu 4 000 000,– DM (in\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark; zusätzlich zu den bereits        (2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht\nbereitgestellten 17 500 000,– DM) zu erhalten, wenn nach Prü-       selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infra-      schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nstruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im        über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nArtikel 3\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re-          Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kredit-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nRepublik Côte d’Ivoire, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                          Republik Côte d’Ivoire erhoben werden."]}