{"id":"bgbl2-2000-32-9","kind":"bgbl2","year":2000,"number":32,"date":"2000-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/32#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_32.pdf#page=38","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung zu diesem Abkommen","law_date":"2000-09-25T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2000\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der\nKosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\nsowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung\nzu diesem Abkommen\nVom 25. September 2000\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem\nAbkommen vom 28. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Verzicht\nauf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-\nschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßi-\nge und ärztliche Kontrollen (BGBl. 2000 II S. 9) wird bekannt gemacht, dass das\nAbkommen nach seinem Artikel 2\nam 31. März 2000\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 die Verordnung zu dem Abkommen\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 25. September 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 27. September 2000\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-\nverkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130 – ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für\nLettland                                                am 1. September 2000\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 3 § 1 des Anhangs A zum Übereinkommen\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2656).\nBerlin, den 27. September 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}