{"id":"bgbl2-2000-32-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":32,"date":"2000-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/32#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_32.pdf#page=23","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-09-20T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2000     1311\nIII.\nRücknahme von Vorbehalten\nS c h w e d e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 1. Juli 1999\nmit Wirkung vom gleichen Tag die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde zu Artikel 6 des Übereinkommens angebrachten V o r -\nb e h a l t s (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 – BGBl. II S. 200, 208)\nnotifiziert.\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats\nam 18. Juni 1999 mit Wirkung vom gleichen Tag die R ü c k n a h m e seines\nbei Erklärung der Erstreckung des Übereinkommens auf die Insel Man zu\nArtikel 6 des Übereinkommens in Bezug auf die I n s e l M a n angebrach-\nten V o r b e h a l t s (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 – BGBl. II\nS. 200, 213) notifiziert.\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats\nferner am 16. September 1999 mit Wirkung vom gleichen Tag die R ü c k -\nn a h m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Artikel 2 Abs. 1\ndes Übereinkommens in Bezug auf S c h o t t l a n d angebrachten V o r b e -\nh a l t s (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 – BGBl. II S. 200, 211)\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. Juni 1999 (BGBl. II S. 491).\nBerlin, den 18. September 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. September 2000\nDas in Jaunde am 28. August 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 28. August 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Wiederaufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Kamerun –                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nKamerun,                                                           netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nvertiefen,                                                         Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Republik Kamerun beizutragen,\nRegierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nunter Bezugnahme auf die Ziffern II.1, III.3.1, IV.2.1, VI.2.1   ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nund VI.2.2 des Protokolls der deutsch-kamerunischen Regie-         Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nrungsverhandlungen vom 11. Mai 2000 –                              Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nArt ikel 1\nArt ikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kamerun und beziehungsweise             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-              Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                   Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nhen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\n1. Darlehen bis zu insgesamt 24 000 000,– DM (in Worten: vier-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Ab-\na) „Rehabilitierung von Bitumenstraßen“ bis zu 14 000 000,– DM satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\n(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark);             innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge geschlossen\nb) „Rehabilitierung der Kai- und Landanlagen“ im Hafen\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nDouala bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\n31. Dezember 2008.\nDeutsche Mark),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-            (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nhaben festgestellt worden ist.                                 selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 000 000,– DM (in      Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nWorten: elf Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben          satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\na) „Sektorprogramm Gesundheit“ bis zu 5 000 000,– DM (in          (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht Emp-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark);                     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nb) „Ländliche Wasserversorgung“ bis zu 6 000 000,– DM (in      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark),                    den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-                                Art ikel 3\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nder Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für      Kamerun erhoben werden."]}