{"id":"bgbl2-2000-31-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":31,"date":"2000-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_31.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Experiments unter der Bezeichnung \"Experiment der bodengebundenen Gamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)\"","law_date":"2000-09-14T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2000\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-belarussischen Abkommens über den Luftverkehr\nund über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 11. November 1971\nVom 14. September 2000\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. März 2000 zu dem Abkommen\nvom 3. Dezember 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Belarus über den Luftverkehr (BGBl. 2000 II S. 508) wird hiermit\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1\nam 9. September 2000\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig ist nach Artikel 20 dieses Abkommens das Abkommen vom\n11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den\nLuftverkehr (BGBl. 1972 II S. 1525) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Belarus außer Kraft getreten.\nBerlin, den 14. September 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-namibischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines wissenschaftlichen Experiments\nunter der Bezeichnung „Experiment der bodengebundenen\nGamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)“\nVom 14. September 2000\nDie in Windhuk durch Notenwechsel vom 6. März/18. August 2000 geschlos-\nsene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia über die Einrichtung eines wissen-\nschaftlichen Experiments unter der Bezeichnung „Experiment der bodengebun-\ndenen Gamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)“ („High Energy\nStereoscopic System – H·E·S·S“) ist nach ihrem letzten Absatz\nam 18. August 2000\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 14. September 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2000          1251\nBotschaft                                                       Windhuk, den 6. März 2000\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Namibia unter Bezugnahme auf das Abkommen\nvom 5. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit, insbesondere auf des-\nsen Artikel 2 und 3, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über die Einrichtung\neines wissenschaftlichen Experiments unter der Bezeichnung „Experiment der boden-\ngebundenen Gamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)“ (englisch: „High\nEnergy Stereoscopic System – H·E·S·S“) vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nNamibia wenden die von ihnen geschlossene Vereinbarung vom 5. Juni 1991 zu den\nArtikeln 2 und 3 des Abkommens vom 5. Juni 1991 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia auf das\nwissenschaftliche Experiment mit der Bezeichnung „Experiment der bodengebun-\ndenen Gamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S-Projekt)“ an.\n2. Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. in München,\nvertreten durch das Max-Planck-Institut für Kernphysik in Heidelberg, wird in der\nRepublik Namibia im Gebiet des Gamsberges ein friedliches wissenschaftliches\nExperiment zur Grundlagenforschung in der Astrophysik einrichten und betreiben.\nDieses Projekt hat zum Ziel, den Himmel über der südlichen Halbkugel bei hohen\nEnergien des elektromagnetischen Spektrums zu erforschen, um die astronomische\nund astrophysische Grundlagenforschung in diesem Bereich voranzubringen.\nEs ist beabsichtigt, dass das H·E·S·S-Projekt in enger Zusammenarbeit mit der Uni-\nversität von Namibia mit dem Ziel umgesetzt wird, die internationale Zusammenarbeit\nin der Grundlagenforschung zu fördern und die Ausbildung und Forschungstätigkeit\nvon Wissenschaftlern, Technikern und anderen Fachleuten in für die Umsetzung eines\nsolchen Projekts bedeutsamen Feldern zu unterstützen.\nIm Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der Forschungseinrichtungen\nwerden auch Möglichkeiten für die besondere Berufsausbildung von Technikern in\nNamibia untersucht.\n3. Die Forschungseinrichtungen, die im Gebiet des Gamsberges aufgebaut werden sol-\nlen, umfassen – in der Anfangsphase – vier große optische Teleskope auf einer anzu-\npachtenden Fläche von circa 10 qkm. Das H·E·S·S-Projekt kann später ausgeweitet\nwerden auf bis zu 16 optische Teleskope. Die Dauer für den Betrieb des H·E·S·S-Pro-\njekts wird auf 10 bis 15 Jahre geschätzt. Für den Betrieb der Forschungseinrichtung\nwerden Gebäude in der Nähe der Teleskope auf der anzupachtenden Fläche errichtet\nfür die Unterbringung von Büros, technischer Ausrüstung und Unterkunft für das\nBetriebspersonal, Gastwissenschaftler und sonstige Fachleute.\n4. Die für den Aufbau und Betrieb des H·E·S·S-Projekts erforderlichen Erlaubnisse,\nGenehmigungen und Befreiungen erteilt die Regierung der Republik von Namibia auf\nder Grundlage dieses Notenwechsels unentgeltlich.\nDie Max-Planck-Gesellschaft wird die erforderlichen Mittel bereitstellen sowie Mate-\nrial und Ausrüstung im Ausland und in der Republik Namibia beschaffen, um ihre Ver-\npflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.\nDie Regierung der Republik Namibia wird jegliches Material oder Ausrüstung, ob\nimportiert oder lokal für das Projekt beschafft, von Genehmigungen, Zöllen, Ver-\nkaufssteuern, ergänzenden Abgaben oder allen anderen staatlichen Belastungen mit\nvergleichbarer Wirkung befreien. Diese Befreiung findet Anwendung auch auf alle\nDienstleistungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden.\nDie Regierung der Republik Namibia gewährleistet nach Maßgabe ihrer jeweils gel-\ntenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften den freien Kapital- und Zahlungsverkehr\nin eigener und fremder Währung sowie die Verfügung über entsprechende Devisen\ndurch die Max-Planck-Gesellschaft im Rahmen des Aufbaus und des Betriebs des\nH·E·S·S-Projekts.\n5. Eigentum und Vermögen der Max-Planck-Gesellschaft in Zusammenhang mit dem\nH·E·S·S-Projekt werden in der Republik Namibia in Übereinstimmung mit Artikel 16\nder namibischen Verfassung von jeglicher Einziehung, Beschlagnahme oder Enteig-\nnung ausgenommen.\n6. Die Regierung der Republik Namibia erteilt die Erlaubnis für und erleichtert die Kom-\nmunikation und Datenübertragung zwischen den Forschungseinrichtungen im Pro-\njektgebiet und anderen Kontaktpunkten in Namibia oder im Ausland (einschließlich\nanderer wissenschaftlicher oder Forschungseinrichtungen).\nDie Arbeit am H·E·S·S-Projekt genießt freie Kommunikation und Korrespondenz.","1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2000\n7. Die in den vorstehenden Nummern dieser Vereinbarung zugesicherte Behandlung\nwird auch solchen Wissenschaftlern, Forschern und anderen Fachleuten des H·E·S·S-\nProjekts in Namibia zuteil, die – durch Vermittlung des Max-Planck-Instituts für Kern-\nphysik – von wissenschaftlichen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Bun-\ndesrepublik Deutschland, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit\ndem Max-Planck-Institut bei der Umsetzung des H·E·S·S-Projekts zusammenarbei-\nten (H·E·S·S-Kollaboration), entsandt werden.\nApparate oder wissenschaftliche Einrichtungen, die von Mitgliedsorganisationen der\nH·E·S·S-Kollaboration für das Projekt bereitgestellt werden, genießen bei der Ein-\nund Ausfuhr nach beziehungsweise aus Namibia die in der Vereinbarung vom 5. Juni\n1991 enthaltene Vorzugsbehandlung.\n8. Einkommensteuerfragen, die sich aus der Durchführung dieses Projektes ergeben,\nwerden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nbehandelt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nNamibia stellen fest, dass die Max-Planck-Gesellschaft aus öffentlichen Kassen\nfinanziert wird und Artikel 19 des genannten Abkommens daher Anwendung findet.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nNamibia stellen fest, dass einige Wissenschaftler, Forscher und andere Experten, die\nim H·E·S·S-Projekt in Namibia tätig sind, verpflichtet sein können, in Namibia Ein-\nkommensteuer auf ihre Bezüge, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Namibia\nstehen, zu zahlen.\nBeide Regierungen nehmen die Verpflichtung des Max-Planck-Instituts für Kern-\nphysik zur Kenntnis, der Steuereinzugsbehörde (Receiver of Revenue) von Windhuk\nalle derartigen, der Steuer unterliegenden Bezüge der Personen, die im vorherigen\nAbsatz genannt sind, offen zu legen und die daraus folgenden Steuern zu zahlen. Dies\nwird einmal jährlich durchgeführt an einem Datum und in einem Verfahren, die noch\nzwischen dem Max-Planck-Institut für Kernphysik und der Steuereinzugsbehörde von\nWindhuk zu vereinbaren sind.\n9. Die in den Nummern 3 bis 7 genannten Rechte und Privilegien werden gewährt, wenn\ndie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Namibia bestätigt, dass die Bedin-\ngungen hierfür erfüllt sind.\n10. Diese Vereinbarung gilt unabhängig von Artikel 12 des Abkommens vom 5. Juni 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Namibia über kulturelle Zusammenarbeit bis zur Beendigung und zum\nAbbau des H·E·S·S-Projekts in Namibia.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Namibia mit den unter den Nummern 1 bis 11\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-\nverständnis der Regierung der Republik Namibia zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Namibia bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Namibia erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Namibia\nWindhuk"]}