{"id":"bgbl2-2000-30-17","kind":"bgbl2","year":2000,"number":30,"date":"2000-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-30-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_30.pdf#page=13","order":17,"title":"Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk","law_date":"2000-08-28T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000 1213\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Straßenmarkierungen\nzum Europäischen Zusatzübereinkommen\nzum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 24. August 2000\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1999 ihre R e c h t s n a c h -\nf o l g e zu dem Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum\nEuropäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenver-\nkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) mit Wirkung vom 17. November 1991,\ndem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Mai 1998 (BGBl. II S. 1159).\nBerlin, den 24. August 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\nder Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk\nVom 28. August 2000\nDie von dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die\nBundesrepublik Deutschland in Basel am 6. April 2000 unterzeichnete Regionale\nVereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ist nach ihrem Kapitel IV für die\nBundesrepublik Deutschland\nam 1. August 2000\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Juni 1996 (BGBl. II S. 1082).\nBerlin, den 28. August 2000\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nFro b ö se","1214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nRegionale Vereinbarung\nüber den Binnenschifffahrtsfunk\nI nha lt sve rz e ic hnis\nPräambel                                                                                         Kapitel IV\nKapitel I                                                    Schlussbestimmungen\nTerminologie                             Artikel 14   Inkrafttreten\nArtikel 1   Begriffsbestimmungen                                                           Vertragsverwaltungen\nAnhang 1     Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\nKapitel II                             Anhang 2     Tabellen der Kanäle, Sendefrequenzen, äquivalente\nAllgemeine Bestimmungen                                       Strahlungsleistung (ERP), Ausgangsleistung (OP)\nüber den Betrieb des Binnenschifffahrtsfunks                            und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk\nArtikel 2   Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen          Anhang 3     Betriebliche und technische Anforderungen an die\nFunkanlagen\nArtikel 3   Frequenzbenutzung\nAnhang 4     Bestimmungen über die Betriebsverfahren\nArtikel 4   Betriebliche und technische Anforderungen an die\nFunkanlagen an Bord von Schiffen                        Anhang 5     Bestimmungen über den Erwerb, die Ausstellung\nund die gegenseitige Anerkennung von Funkzeug-\nArtikel 5   Betriebsverfahren                                                    nissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen\nKapitel III                            Entschließung Nr. 1     Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk\nAnwendung der Vereinbarung                         Entschließung Nr. 2 Gegenseitige Anerkennung der Typen-\nArtikel 6   Geschäftsführung und Zustimmung zur Verein-                                     zulassungen von Funkanlagen, die Gegen-\nbarung                                                                          stand dieser Vereinbarung sind, oder An-\nerkennung dieser Anlagen im Rahmen der\nArtikel 7   Durchführung der Vereinbarung                                                   Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und\nArtikel 8   Beitritt zu der Vereinbarung                                                    Telekommunikationsendeinrichtungen\nArtikel 9   Revision der Vereinbarung                               Empfehlung Nr. 1        Reduzierung der nationalen Ausnahmen\n(Fußnoten)\nArtikel 10  Modifikation der Anhänge\nEmpfehlung Nr. 2        Genehmigung für das Errichten und Be-\nArtikel 11  Kündigung der Vereinbarung                                                      treiben von Schiffsfunkstellen\nArtikel 12  Koordinierung von Frequenzzuteilungen\nEmpfehlung Nr. 3        Schiffsinformationsdatenbank für ATIS-\nArtikel 13  Notifikation dieser Vereinbarung bei der ITU                                    Codes\n–––––––––––––––\nRegionale Vereinbarung\nüber den Binnenschifffahrtsfunk\ngetroffen in Basel zwischen den Verwaltungen folgender           ordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-\nLänder:                                                             union (ITU) die folgenden Bestimmungen über den Binnenschiff-\nfahrtsfunk in Europa in gegenseitigem Einvernehmen ange-\nDeutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frank-\nnommen:\nreich, Ungarn, Luxemburg, Moldau, die Niederlande, Polen,\nRumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Repu-\nblik, die Schweiz, die Tschechische Republik, Ukraine und die                                     Kapitel I\nBundesrepublik Jugoslawien.                                                                    Terminologie\nPräamb el                                                             Artikel 1\nDie Delegierten der Verwaltungen der vorstehend genann-                                Begriffsbestimmungen\nten Länder, deren Unterschriften folgen – gewillt, gemeinsame\nIn dieser Vereinbarung behalten die nicht im Nachfolgenden\nSicherheitsgrundsätze und -regeln für Personen und Güter auf\ndefinierten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der Konstitution,\nBinnenschifffahrtsstraßen anzuwenden, in der Erwägung, dass         der Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO\ndie Harmonisierung des Funkdienstes dazu beiträgt, die Sicher-      Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) gegeben wird.\nheit in der Binnenschifffahrt, insbesondere bei ungünstigen\nWitterungsverhältnissen, zu verbessern – sind in Basel zu einer\nRegionalen Konferenz zusammengekommen und haben vor-                                Binnensc hifffahrt sfunk\nbehaltlich der Zustimmung zu dieser Vereinbarung durch ihre         Internationaler mobiler VHF- und UHF-Sprechfunkdienst auf Bin-\nVerwaltungen in Übereinstimmung mit Artikel S6 der Vollzugs-        nenschifffahrtstraßen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000                           1215\nDer Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funk-                                      Artikel 3\nverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen\nFrequenzbenutzung\nund nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise).\nDer Binnenschifffahrtsfunk umfasst fünf Verkehrskreise:                   Die zu benutzenden VHF-Frequenzen sind dem Anhang S18\nder Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommen und gemäß\n– Schiff-Schiff,                                                       diesem Anhang nummeriert.\n– Nautische Information,                                                  Die zu benutzenden UHF-Frequenzen sind der Num-\n– Schiff-Hafenbehörde,                                                 mer S5.287 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ent-\nnommen.\n– Funkverkehr an Bord,\nDie Kanäle, die Sendefrequenzen, die äquivalente\n– Öffentlicher Nachrichtenaustausch (Verkehrskreis auf freiwilli-      Strahlungsleistung (ERP) oder die Ausgangsleistung (OP)\nger Grundlage).                                                     der Funkanlagen und die Verkehrskreise sind in Anhang 2 auf-\ngeführt.\nVe r k e h r s k r e i s S c h i f f - S c h i f f\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.                                                        Artikel 4\nBetriebliche und technische\nAnforderungen an die Funkanlagen an Bord von Schiffen\nVe r k e h r s k r e i s N a u t i s c h e I n f o r m a t i o n\nDie betrieblichen und technischen Anforderungen an die Funk-\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funk-\nanlagen an Bord von Schiffen sind in Anhang 3 festgelegt.\nstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste auf Binnen-\nschifffahrtsstraßen zuständig sind. Die Funkstellen der genann-           Die Funkanlagen müssen den Anforderungen der Anhän-\nten Behörden können entweder Landfunkstellen oder mobile               ge 2 und 3 entsprechen.\nFunkstellen sein.\nArtikel 5\nVe r k e h r s k r e i s S c h i f f - H a f e n b e h ö r d e\nBetriebsverfahren\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funk-\nstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste in Binnenhäfen          Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in An-\nzuständig sind. Die Funkstellen der genannten Behörden sollen          hang 4 enthalten.\nvorzugsweise Landfunkstellen sein.\nKapitel III\nVe r k e h r s k r e i s Fu n k v e r k e h r a n B o r d\nFunkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer\nAnwendung der Vereinbarung\nGruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben wer-\nden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und                                           Artikel 6\nfür das Ankern.\nGeschäftsführung und Zustimmung zur Vereinbarung\nVe r k e h r s k r e i s                        Die belgische Verwaltung wird mit der Durchführung des mit\nÖffent lic her Nac hric ht enaust ausc h                        der Vereinbarung zusammenhängenden Schriftverkehrs betraut.\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den öffent-              Die Vertragsverwaltungen haben der belgischen Verwaltung\nlichen nationalen und den internationalen Telekommunika-               so bald wie möglich ihre Zustimmung zur Vereinbarung mitzu-\ntionsnetzen.                                                           teilen.\nDie belgische Verwaltung unterrichtet umgehend hierüber die\nübrigen Vertragsverwaltungen.\nSc hiffsfunkst elle\nMobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord\neines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist.                                          Artikel 7\nDurchführung der Vereinbarung\nVe r t r a g s v e r w a l t u n g e n                  Die Vertragsverwaltungen erklären, dass sie die Bestimmun-\nVertragsverwaltungen sind                                              gen der Vereinbarung, ihre Anhänge, ihre Entschließungen und,\nso weit wie möglich, ihre Empfehlungen annehmen und anwen-\n– Verwaltungen der Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet          den werden.\nund ihr zugestimmt haben (Artikel 6),\nMit Ausnahme der Verkehrskreise Schiff-Schiff und Funkver-\n– Verwaltungen der Länder, die der Vereinbarung beigetreten            kehr an Bord ist die Bereitstellung der übrigen Verkehrskreise\nsind und ihr zugestimmt haben (Artikel 8).                          den Vertragsverwaltungen freigestellt.\nKapitel II                                                           Artikel 8\nAllgemeine Bestimmungen                                               Beitritt zu der Vereinbarung\nüber den Betrieb des Binnenschifffahrtsfunks                      Jede Verwaltung, die nicht die Vereinbarung unterzeichnet hat,\nkann jederzeit der belgischen Verwaltung eine Beitrittserklärung\nArtikel 2                              und ihre Zustimmung zur Vereinbarung übermitteln. Die belgi-\nsche Verwaltung unterrichtet hierüber umgehend die anderen\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\nVerwaltungen. Der Beitritt zu der Vereinbarung hat ohne Vorbe-\nDie Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen sind in          halte zu erfolgen und gilt für die Vereinbarung in ihrer Fassung\nAnhang 1 enthalten.                                                    zum Zeitpunkt des Beitritts.","1216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nDer Beitritt zu der Vereinbarung und die Zustimmung werden                                       Artikel 12\nan dem Tag wirksam, an dem die Beitrittsurkunde und die\nKoordinierung von Frequenzzuteilungen\nZustimmung bei der belgischen Verwaltung eingehen.\nFrequenzzuteilungen und ihre Koordinierung haben so weit\nwie möglich in Übereinstimmung mit der „Vereinbarung zwischen\nArtikel 9\nden Fernmeldeverwaltungen über die Koordinierung von Fre-\nRevision der Vereinbarung                          quenzen zwischen 29,7 MHz und 960 MHz für den Festen Funk-\nDie Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der                   dienst und den Beweglichen Landfunkdienst, Wien, 1993“ in der\nVertragsverwaltungen geändert werden. Diese Konferenz wird             jeweils geltenden Fassung oder bei den Ländern, die nicht\nauf entsprechenden, an die belgische Verwaltung zu rich-               Vertragsparteien der vorgenannten Koordinierungsvereinbarung\ntenden Vorschlag von mindestens zwei Vertragsverwaltungen              sind, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit der Empfeh-\neinberufen.                                                            lung T/R 25-08 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen\nfür Post und Telekommunikation (CEPT) oder durch bi- oder\nArtikel 10                                multilaterale Vereinbarungen zu erfolgen.\nModifikation der Anhänge\nDie Vertragsverwaltungen können Änderungswünsche zu                                              Artikel 13\nden Anhängen der Vereinbarung bei der belgischen Verwaltung                       Notifikation dieser Vereinbarung bei der ITU\neinreichen. Solche Vorschläge müssen einen Terminplan für\ndie Einführung der vorgeschlagenen Änderungen enthalten. Die              In Übereinstimmung mit Artikel S6 der Vollzugsordnung\nbelgische Verwaltung unterrichtet die anderen Vertragsver-             für den Funkdienst notifiziert die belgische Verwaltung dem\nwaltungen von diesem Vorschlag innerhalb von 60 Tagen. Alle            Generalsekretär der ITU den Abschluss und den Wortlaut dieser\nVertragsverwaltungen sollen schriftlich innerhalb von sechs            Vereinbarung und übermittelt Angaben über\nMonaten zu diesen Änderungswünschen Stellung nehmen.                   – die Verwaltungen, die dieser Vereinbarung beitreten,\nHaben sich Vertragsverwaltungen innerhalb dieser sechs Mona-\n– die Verwaltungen, die diese Vereinbarung kündigen,\nte nicht geäußert, wird dies als stillschweigende Zustimmung\nangesehen. Die belgische Verwaltung unterrichtet innerhalb von         – das Außerkrafttreten der Vereinbarung.\n30 Tagen nach Ablauf dieser Frist die anderen Vertragsverwal-\ntungen von der angenommenen Änderung.\nKapitel IV\nArtikel 11\nSchlussbestimmungen\nKündigung der Vereinbarung\nJede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, die Verein-                                     Artikel 14\nbarung durch eine an die belgische Verwaltung zu richtende\nInkrafttreten\nNotifikation zu kündigen; diese unterrichtet dann die anderen\nVertragsverwaltungen. Die Kündigung wird nach Ablauf einer                Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzei-\nFrist von sechs Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs der             tig tritt die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrts-\nNotifikation bei der belgischen Verwaltung an gerechnet.               funk (Brüssel, 25. Januar 1996) außer Kraft.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Delegierten der\nVerwaltungen der oben genannten Länder diese Vereinbarung im\nNamen ihrer Verwaltungen in französischer, englischer und deut-\nscher Sprache in je einer Urschrift unterzeichnet, wobei der fran-\nzösische Wortlaut im Falle einer Streitigkeit maßgebend ist; diese\nUrschriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung hinter-\nlegt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in jeder Sprache\nwird jeder Vertragsverwaltung übermittelt.\nGeschehen zu Basel, am 6. April 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000                           1217\nAnhang 1\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\n1.  Allgemeines\n1.1 G e n e h m i g u n g e n f ü r d a s E r r i c h t e n u n d B e t r e i b e n v o n S c h i f f s -\nfunkst ellen\nFür das Errichten und Betreiben einer Schiffsfunkstelle muss man eine Genehmigung\nfür Schiffsfunkstellen besitzen. Die Genehmigungsurkunde muss von der zuständigen\nBehörde des Landes ausgestellt sein, in dem das Schiff registriert ist.\nDiese Genehmigungsurkunde muss sich ständig an Bord des Schiffes befinden und\njedem Vertreter der zuständigen Behörde vorgelegt werden.\n1.2 Z e u g n i s s e d e s B e d i e n u n g s p e r s o n a l s\nDie Bedienung einer Schiffsfunkstelle muss von einer Person ausgeführt oder\nbeaufsichtigt werden, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnen-\nschifffahrtsfunk ist. Die Bestimmungen über den Erwerb und die Ausstellung eines\nSprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk sind in Anhang 5 aufgeführt.\nDie Zeugnisse, die nach den Bestimmungen des früheren Artikels 55 oder des\nArtikels S47 der VO Funk erteilt wurden, berechtigen den Inhaber ebenfalls zum\nBedienen einer Schiffsfunkstelle.\n1.3 Ü b e r p r ü f u n g d e r S c h i f f s f u n k s t e l l e\nDie Schiffsfunkstelle kann vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde,\nwelche die Genehmigung erteilt hat, überprüft werden. Nach der Inbetriebnahme\nkann die Überprüfung durch diese Behörde in bestimmten Zeitabständen wiederholt\nwerden.\nIm Falle einer Überprüfung hat die zuständige Behörde eine Prüfbescheinigung\nauszustellen, sofern die Genehmigungsurkunde diese Bescheinigung nicht ersetzt.\nDiese Prüfbescheinigung – falls vorhanden – hat an Bord ständig verfügbar zu sein\nund ist auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nDie zuständigen Verwaltungen der Länder, in denen sich ein Schiff vorübergehend\nbefindet, können fordern, dass ihnen die Genehmigungsurkunde zur Prüfung\nvorgelegt wird. Die für die Funkstelle verantwortliche Person muss diese Prüfung\nerleichtern. Wenn die Genehmigungsurkunde nicht vorgelegt werden kann oder\nwenn andere offenkundige Mängel festgestellt werden, können die zuständigen\nVerwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu vergewissern, dass diese den in\ndieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Außerdem sind die\nPrüfbeamten berechtigt, sich das Sprechfunkzeugnis der Bedienungsperson der\nFunkstelle vorlegen zu lassen, doch dürfen sie keinerlei Nachweis der beruflichen\nKenntnisse fordern. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann die\nzuständige Verwaltung eine Gebühr erheben, um die Kosten der Überprüfung\nzu decken. Der Schiffsführer muss darüber unterrichtet werden.\nWenn eine zuständige Verwaltung es für notwendig erachtet, die oben genannte\nMaßnahme zu ergreifen, wird hierüber sogleich die Verwaltung des Landes, in dem\ndas Schiff registriert wurde, unterrichtet. Weitere regulierende Maßnahmen können,\nsofern erforderlich, nach Absprache zwischen den zuständigen Verwaltungen\ngetroffen werden.\n2.  Rufzeichen der Schiffsfunkstellen\n2.1 Jede am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmende Schiffsfunkstelle muss ein Rufzeichen\nhaben. Die Rufzeichen der Schiffe werden nach den Bestimmungen des Artikels S19\nder Vollzugsordnung für den Funkdienst gebildet.\n2.2 Die am Mobilen Seefunkdienst teilnehmenden Seefunkstellen verwenden ihr bereits\nzugeteiltes Rufzeichen auch für den Binnenschifffahrtsfunk.\n2.3 In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde\nist der amtliche Name des Schiffes zu verwenden.\n2.4 Für tragbare Funkgeräte, die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwendet\nwerden, ist ebenfalls ein Rufzeichen zuzuteilen. Die Verwendung dieses Rufzeichens\nerfolgt auf freiwilliger Grundlage.","1218         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nAnhang 2\nTabellen der Kanäle, Sendefrequenzen,\näquivalente Strahlungsleistung (ERP), Ausgangsleistung (OP)\nund Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk\n1. Tabelle 1\nSendefrequenzen\nBesondere                       (MHz)                 Schiff-      Schiff-Hafen-       Nautische\nKanal\nFußnoten           Schiffsfunk-         Ortsfeste      Schiff         behörde         Information\nstelle           Funkstelle\n60                a)              156,025            160,625                                            X\n01                a)              156,050            160,650                                            X\n61                a)              156,075            160,675                                            X\n02                a)              156,100            160,700                                            X\n62                a)              156,125            160,725                                            X\n03                a)              156,150            160,750                                            X\n63                a)              156,175            160,775                                            X\n04                a)              156,200            160,800                                            X\n64                a)              156,225            160,825                                            X\n05                a)              156,250            160,850                                            X\n65                a)              156,275            160,875                                            X\n06              a) b)             156,300            156,300          X\n66                a)              156,325            160,925                                            X\n07                a)              156,350            160,950                                            X\n67              a) c)             156,375            156,375                                            X\n08              a) q)             156,400            156,400          X\n68                a)              156,425            156,425                                            X\n09             a) b) d)           156,450            156,450                                            X\n69                a)              156,475            156,475                                            X\n10                e)              156,500            156,500          X\nDigitaler Selektivruf\n70                a)              156,525            156,525\nfür Not, Sicherheit und Anruf\n11                                156,550            156,550                           X\n71                                156,575            156,575                           X\n12                                156,600            156,600                           X\n72              a) r)             156,625            156,625          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000        1219\nSendefrequenzen\nBesondere                       (MHz)                 Schiff-   Schiff-Hafen-  Nautische\nKanal\nFußnoten           Schiffsfunk-         Ortsfeste      Schiff     behörde     Information\nstelle           Funkstelle\n13                 f)           156,650             156,650          X\n73              f) g)           156,675             156,675                                    X\n14                q)            156,700             156,700                       X\n74                a)            156,725             156,725                       X\n15                h)            156,750             156,750\n75                o)            156,775             156,775                       X\n16                 i)           156,800             156,800\n76            j) d) o)          156,825             156,825                                    X\n17                h)            156,850             156,850\n77              a) k)           156,875             156,875          X\n18                              156,900             161,500                                    X\n78                              156,925             161,525                                    X\n19                              156,950             161,550                                    X\n79                a)            156,975             161,575                                    X\n20                              157,000             161,600                                    X\n80                              157,025             161,625                                    X\n21                a)            157,050             161,650                                    X\n81                a)            157,075             161,675                                    X\n22                              157,100             161,700                                    X\n82              l) m)           157,125             161,725                                    X\n23               m)             157,150             161,750                                    X\n83             a) m)            157,175             161,775                                    X\n24               m)             157,200             161,800                                    X\n84               m)             157,225             161,825                                    X\n25               m)             157,250             161,850                                    X\n85             a) m)            157,275             161,875                                    X\n26               m)             157,300             161,900                                    X\n86             a) m)            157,325             161,925                                    X\n27               m)             157,350             161,950                                    X\n87              a) d)           157,375             157,375                                    X\n28               m)             157,400             162,000                                    X\n88              a) p)           157,425             157,425                                    X\nAIS 1            a) n)           161,975             161,975\nAIS 2            a) n)           162,025             162,025","1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\n1.1   Allg em eine B em erk ung en zur Tab elle 1\n1.1.1 Die Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information können auch\nfür Verkehrssicherungssysteme benutzt werden.\n1.1.2 In einigen Ländern werden bestimmte Kanäle für einen anderen Verkehrskreis oder\nandere Arten von Funkdiensten verwendet. Bei diesen Ländern handelt es sich\num Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau, Rumänien, die Russische\nFöderation, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik (mit Ausnahme\nder Kanäle 08, 09, 72, 74 und 86), die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.\nDie zuständigen Verwaltungen sollen ihr Möglichstes tun, um diese Kanäle so\nbald wie möglich für den Binnenschifffahrtsfunk und den richtigen Verkehrskreis\nbereitzustellen.\n1.2   Er k l ä r u n g d e r b e s o n d e r e n Fu ßn o t e n i n d e r Ta b e l l e 1\na) In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern ist die Benutzung dieses Kanals\nstrengstens verboten.\nb) Dieser Kanal darf nicht von Rheinkilometer 150 bis 350 benutzt werden.\nc) In den Niederlanden wird dieser Kanal für Funkverbindungen vor Ort bei\nSicherheitsmaßnahmen in der Nordsee, dem Ijsselmeer, der Waddenzee und der\nOoster- und der Westerschelde benutzt.\nd) Dieser Kanal kann auch beim Lotsen, Ankern, Schleppen und bei anderen\nVorgängen in der Schifffahrt benutzt werden.\ne) Dieser Kanal ist der erste Kanal für den Verkehrskreis Schiff-Schiff, es sei denn,\ndie zuständige Behörde hat einen anderen Kanal festgelegt.\nIn den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern darf bis zum 1. Januar 2005 die\nAusgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.\nf) In den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern wird dieser Kanal für den Verkehrs-\nkreis Schiff-Hafenbehörde benutzt.\ng) In den Niederlanden wird dieser Kanal von der nationalen Küstenwache für\nFunkverbindungen während Ölbekämpfungsmaßnahmen in der Nordsee und\nfür Sicherheitsmeldungen für die Nordsee, die Waddenzee, das Ijsselmeer und\ndie Ooster- und die Westerschelde verwendet.\nh) Dieser Kanal darf nur für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord verwendet\nwerden.\ni)  Dieser Kanal darf nur für Nachrichtenverbindungen zwischen seegehenden\nSchiffen und beteiligten Küstenfunkstellen für den Not- und Sicherheitsverkehr\nauf See verwendet werden.\nIn den in Absatz 1.1.2 genannten Ländern darf dieser Kanal nur für den Not-,\nSicherheits- und Anrufverkehr verwendet werden.\nj)  Die Ausgangsleistung muss automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W\nreduziert werden.\nk) Dieser Kanal kann für Nachrichtenverbindungen privater Art verwendet werden.\nl)  In den Niederlanden und Belgien kann dieser Kanal für die Übermittlung\nvon Nachrichten über die Versorgung und Verproviantierung benutzt werden.\nDie Ausgangsleistung muss manuell auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W\nreduziert werden.\nm) Dieser Kanal kann auch für den Öffentlichen Nachrichtenaustausch verwendet\nwerden.\nn) Dieser Kanal wird für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und -über-\nwachungssystem (AIS) verwendet, das weltweit auf See und auf Binnen-\nschifffahrtsstraßen eingesetzt werden kann.\no) Dieser Kanal wird auf freiwilliger Grundlage bereitgestellt. Alle bestehenden\nFunkanlagen müssen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkraft-\ntreten dieser Vereinbarung in der Lage sein, diesen Kanal benutzen zu können.\np) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde darf dieser Kanal nur bei beson-\nderen Gelegenheiten vorübergehend verwendet werden.\nq) In der Tschechischen Republik wird dieser Kanal für den Verkehrskreis\nNautische Information verwendet.\nr) In der Tschechischen Republik wird dieser Kanal für den Verkehrskreis Schiff-\nHafenbehörde verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000                        1221\n2.  Tabelle 2\nSendefrequenzen (MHz)                                     Fußnoten\n457,525                                            a) c)\n457,5375                                           b) c)\n457,550                                            a) c)\n457,5625                                           b) c)\n457,575                                            a) c)\n467,525                                            a) c)\n467,5375                                           b) c)\n467,550                                            a) c)\n467,5625                                           b) c)\n467,575                                            a) c)\n2.1 E r k l ä r u n g d e r F u ß n o t e n i n d e r T a b e l l e 2\na) Diese Frequenzen können für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord benutzt\nwerden. Die Benutzung dieser Frequenzen kann durch nationale Bestimmungen\nder zuständigen Verwaltungen geregelt werden.\nb) Falls erforderlich, können Funkanlagen, die für einen Kanalabstand von 12,5 kHz\nausgelegt sind, diese zusätzlichen Frequenzen, die für den Funkverkehr an Bord\neingeführt werden können, ebenfalls benutzen.\nDie Verwendung dieser Frequenzen kann national durch die betroffenen Ver-\nwaltungen geregelt werden.\nc) In folgenden Ländern ist die Verwendung dieser Frequenzen verboten:\nDeutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frankreich, Luxemburg,\nMoldau, die Niederlande, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische\nRepublik, Schweiz, die Tschechische Republik, Ukraine und Bundesrepublik\nJugoslawien.\n3.  Sendeleistungen der Funkanlagen\n3.1 A u s g a n g s l e i s t u n g b e i f e s t e n V H F - F u n k a n l a g e n a u f K a n ä l e n ,\nd ie in d er Tab elle 1 ang eg eb en sind\nBei festen VHF-Funkanlagen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den\nVorschriften des Anhangs 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein;\nes gelten folgende Ausnahmen:\na) In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr\nan Bord wird die Ausgangsleistung bei Schaltung auf einen dieser Kanäle\nautomatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W begrenzt.\nb) Im Verkehrskreis Nautische Information kann von den zuständigen Behörden\nein Betrieb mit einer reduzierten Ausgangsleistung zwischen 0,5 W und 1 W für\nSchiffe in ihrem Hoheitsgebiet gefordert werden.\nc) Bei den AIS-Kanälen darf die Ausgangsleistung 25 W nicht übersteigen.\n3.2 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) b e i t r a g b a r e n V H F -\nFunk anlag en auf Kanälen, d ie in d er Tab elle 1 ang eg eb en\nsind\nBei tragbaren VHF-Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,1 W\nund 1 W eingestellt sein.\n3.3 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) b e i t r a g b a r e n U H F -\nFunk anlag en auf Freq uenzen, d ie in d er Tab elle 2 ang eg eb en\nsind\nBei tragbaren UHF-Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,2 W\nund 2 W eingestellt sein.","1222     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nAnhang 3\nBetriebliche und technische Anforderungen\nan die Funkanlagen\n(siehe auch die Anmerkung in Abschnitt 6)\n1.     Allgemeines\na) Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Schiffsfunkstelle kann entweder aus\ngetrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der nachstehend genannten Ver-\nkehrskreise oder aus Funkanlagen für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen:\n– Schiff-Schiff,\n– Nautische Information,\n– Schiff-Hafenbehörde,\n– Funkverkehr an Bord,\n– Öffentlicher Nachrichtenaustausch (Verkehrskreis auf freiwilliger Grundlage).\nb) Ein Schiff, das mit einer fest eingebauten VHF-Funkanlage nach den Bestim-\nmungen dieser Vereinbarung ausgerüstet und deren Betrieb genehmigt ist, darf\naußerdem tragbare VHF-/UHF-Funkanlagen für den Verkehrskreis Funk-\nverkehr an Bord verwenden. Anhang 2 enthält Angaben über die Verwendung\nder UHF-Funkanlagen.\nc) Auf Kleinfahrzeugen im Sinne der Europäischen Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung (CEVNI) ist die Benutzung des Verkehrskreises Funkverkehr an Bord nicht\ngestattet.\nd) Wenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Verkehrskreisen teilnimmt, muss bei\nvorgeschriebener ständiger Hörbereitschaft der gleichzeitige Empfang auf allen\ntatsächlich benutzten Kanälen sichergestellt werden.\ne) Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist\nnicht zulässig und muss außer Betrieb gesetzt werden.1)\nf) Die im Binnenschifffahrtsfunk auf den in Anhang 2 der Vereinbarung genannten\nKanälen betriebenen Funkanlagen müssen folgenden Normen entsprechen oder\nfür Länder, die der EU-Richtlinie 1999/5/EG nachgekommen sind, dieser Richt-\nlinie entsprechen 2):\n– ETS 300 698 hinsichtlich fest eingebauter VHF-Funkanlagen (Kanäle in der\nTabelle 1 des Anhangs 2),\n– EN 301 178 hinsichtlich tragbarer VHF-Funkanlagen (Kanäle in der Tabelle 1\ndes Anhangs 2),\n– ETS 300 720 hinsichtlich tragbarer UHF-Funkanlagen (Frequenzen in der Ta-\nbelle 2 des Anhangs 2).\nZusätzlich müssen die Funkanlagen den entsprechenden Teilen der Norm EN\n60945, genannt „Navigationsgeräte – für die Seeschifffahrt. Allgemeine Anforde-\nrungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse“ genügen.\ng) Um Untersuchungen von Havarien, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinflus-\nsen können, zu erleichtern, wäre es zu begrüßen, wenn Geräte zur Aufzeichnung\ndes Sprechfunkverkehrs eingesetzt würden.\n2.     Zusätzliche Anforderungen an fest eingebaute VHF-Funkanlagen\n2.1 S p r e c h t a s t e\nZum Einschalten des Sendebetriebs ist eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste\nzu betätigen. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.\n2.2 A n t e n n e n\nDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.\nAntennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind\nnicht zugelassen.\nDie Antennen müssen frei stehen, d.h. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens\n4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden.\nDer höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungs-\nmarke liegen.\n1) Das gilt nicht für folgende Länder: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau, Rumänien, die Russische Föde-\nration, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.\n2) Ausrüstung, die diesen Normen entspricht, wird geachtet, der Richtlinie 1999/5/EG zu entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000          1223\nDurch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den\nAntennen der verschiedenen VHF-Funkanlagen sichergestellt werden.\n3.  Zusätzliche Anforderungen an tragbare VHF-Funkanlagen\n3.1 A l l g e m e i n e s\nDie Verwendung tragbarer VHF-Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17\nbeschränkt.\n3.2 B a t t e r i e n\nDie Batterien können ein fester Bestandteil der Funkanlage sein.\nEs können Primär- und/oder Sekundärbatterien verwendet werden.\nIst die Anlage mit Sekundärbatterien ausgestattet, dann muss vom Hersteller ein\ngeeignetes Batterieladegerät empfohlen werden.\n3.3 B a t t e r i e l a d e e i n r i c h t u n g e n\nFür Batterieladeeinrichtungen, die speziell für das Laden der Batterien der Funk-\nanlage vorgesehen sind, gelten die Vorschriften über die elektromagnetische Ver-\nträglichkeit von Geräten (EMV) in den entsprechenden Teilen der Norm EN 60945\noder für Länder, die der EU-Richtlinie 89/336/EWG nachgekommen sind, in dieser\nRichtlinie.\n3.4 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) d e s S e n d e r s\nUnabhängig von der Stellung des Sendeleistungsschalters (falls vorhanden) muss der\nWert der ERP zwischen 0,1 W und 1 W liegen.\n4.  Zusätzliche Anforderungen an tragbare UHF-Funkanlagen\n4.1 Ä q u i v a l e n t e S t r a h l u n g s l e i s t u n g ( E R P ) d e s S e n d e r s\nDie ERP muss auf einen Wert zwischen 0,2 W und 2 W eingestellt sein.\n5.  Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)\nATIS ist für alle festen und tragbaren Funkanlagen vorgeschrieben und hat den tech-\nnischen Anforderungen der Anlage B der Norm ETS 300 698 zu entsprechen.\nDie Verwaltungen können Funkanlagen für Funkstellen zulassen, bei denen der Emp-\nfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat durch geeignete tech-\nnische Maßnahmen unterdrückt werden kann.\n6.  Anmerkung\nIn einigen Ländern werden Funkanlagen verwendet, die den betrieblichen und tech-\nnischen Vorschriften dieses Anhangs nicht in allen Punkten entsprechen. Bei die-\nsen Ländern handelt es sich um: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Moldau,\nRumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Tschechische\nRepublik, die Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.\nDiese Funkanlagen dürfen in diesen Ländern bis zum 1. Januar 2005 benutzt werden.\nDie betreffenden Länder sollen ihr Möglichstes tun, um diese Funkanlagen so\numzurüsten, dass sie den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.","1224     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nAnhang 4\nBestimmungen über die Betriebsverfahren\n1.  Allgemeine Bestimmungen\nDas allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Mobilen Seefunkdienst nach\nder Vollzugsordnung für den Funkdienst (S57) muss für Sprechfunkverbindungen und\nVersuchssendungen des Binnenschifffahrtsfunks angewendet werden.\nDie einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst sind in\ndem in der Entschließung Nr. 1 genannten Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk\nenthalten.\n2.  Besondere Bestimmungen\n2.1 S p r a c h e n\nBei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen muss die Sprache\ndes Landes benutzt werden, in dem sich die Landfunkstelle befindet.\nBei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen muss die Sprache des Landes\nbenutzt werden, in dem sich die betreffenden Schiffe vorübergehend befinden. Bei\nVerständigungsschwierigkeiten ist die Sprache zu benutzen, die in der betreffenden\nSchifffahrtspolizeiverordnung angegeben ist. Falls keine Schifffahrtspolizeiverord-\nnung existiert, kann Deutsch, Französisch oder eine andere geeignete Sprache\nbenutzt werden.\n2.2 H ö r b e r e i t s c h a f t\nJede Landfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene\nHörbereitschaft sicherstellen. Die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden\nerlassenen Bestimmungen sind dabei zu beachten.\n2.3 S c h i f f s f u n k s t e l l e n\nSchiffsfunkstellen müssen mindestens in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nauti-\nsche Information und Schiff-Hafenbehörde senden und empfangen können, wobei\ndie gegebenenfalls von den zuständigen Behörden erlassenen Bestimmungen zu\nbeachten sind.\n2.4 I n h a l t d e r M e l d u n g e n\nIn den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen-\nbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den\nSchutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen.\n2.5 E m p f a n g v o n M e l d u n g e n\nSchiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung be-\nstätigen.\nWenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder\nZeichen zu buchstabieren, ist die Buchstabiertafel in Anhang S14 der Vollzugs-\nordnung für den Funkdienst anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000         1225\nAnhang 5\nBestimmungen über den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung\nvon Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen\nDie Bedienung einer Schiffsfunkstelle des Binnenschifffahrtsfunks darf nur von einer\nPerson wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines gültigen\nSprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses ist,\ndas den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.\nDie Bedingungen für den Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses lauten wie folgt:\n1. In einer Prüfung muss der Bewerber Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:\n– Vorschriften über den Binnenschifffahrtsfunk (insbesondere die Vorschriften im\nHandbuch für den Binnenschifffahrtsfunk);\n– Bedienung und Betrieb einer VHF-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk;\n– Abwicklung des Funkverkehrs, der die Sicherheit der Binnenschifffahrt betrifft;\n– Senden und Empfangen von Meldungen im Binnenschifffahrtsfunk.\n2. Das Sprechfunkzeugnis ist nach den Bestimmungen der VO Funk Artikel S47\nNummer S47.10 bis S47.17 zu erteilen; um die Überprüfung der Zeugnisse zu\nerleichtern, muss der Wortlaut außer in der Landessprache noch in einer anderen\nSprache (vorzugsweise Englisch) wiedergegeben sein.\nDie Zeugnisse, die auf Grund dieser Bestimmungen oder nach den Bestimmungen des\nfrüheren Artikels 55 oder des Artikels S47 der VO Funk erteilt wurden, sind von allen\nVertragsverwaltungen vorbehaltlos anzuerkennen.","1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nEntschließung Nr. 1\nHandbuch für den Binnenschifffahrtsfunk\nDie Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),\nin Anbetracht dessen,\ndass es äußerst wichtig ist, wenn die Teilnehmer am Binnenschifffahrtsfunk über ein\nHandbuch für diesen Dienst verfügen, das auf dem neuesten Stand ist,\nbeschließt,\n– dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und die Donaukommission\n(DK) ein Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk nach einem einheitlichen Modell\nerarbeiten und veröffentlichen;\n– dass die zuständigen Behörden der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der\nDonaukommission die erforderlichen Beiträge und Ergänzungen zu dem Handbuch für\nden Binnenschifffahrtsfunk so schnell wie möglich zuleiten;\n– dass die Verwaltungen das Nötige veranlassen sollen, damit das Handbuch auf Schiffen\nmitgeführt wird;\n– dass die Vertragsverwaltungen ergänzende Angaben zum Handbuch für den Binnen-\nschifffahrtsfunk in geeigneter Form veröffentlichen.\nEntschließung Nr. 2\nGegenseitige Anerkennung der Typenzulassungen\nvon Funkanlagen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind,\noder Anerkennung dieser Anlagen im Rahmen der Richtlinie 99/5/EG\nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nDie Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),\nin Anbetracht dessen,\n– dass die Binnenschifffahrtsstraßen von Schiffen der Vertragsverwaltungen befahren\nwerden, die normalerweise mit Funkanlagen ausgerüstet sind, die dem Stand der\nTechnik entsprechen;\n– dass es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die entsprechenden Zulassungen\noder Anerkennungen nach der Richtlinie 99/5/EG eines Landes auch von anderen\nVertragsverwaltungen anerkannt werden;\n– dass es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord zu belassen, wenn ein Schiff in\neinem anderen Land registriert wird,\nbeschließt,\ndass die Verwaltungen ihre zugelassenen oder anerkannten Typen von Funkanlagen\ngegenseitig anerkennen, wenn die betrieblichen und technischen Merkmale der be-\ntreffenden Funkanlage dieser Vereinbarung oder diesbezüglichen international gültigen\nNormen entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000           1227\nEmpfehlung Nr. 1\nReduzierung der nationalen Ausnahmen (Fußnoten)\nDie Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),\nin Anbetracht dessen,\na) dass durch die Vereinbarung eine Vereinheitlichung der Abwicklung des Binnen-\nschifffahrtsfunks erreicht werden soll;\nb) dass für verschiedene nationale Ausnahmen (Fußnoten) eine bestimmte Frist nicht\npraktikabel ist;\nc) dass die nationalen Ausnahmen zu gegebener Zeit reduziert werden sollen, um die\nharmonisierte Verwendung des Binnenschifffahrtsfunks auf allen Binnenschifffahrts-\nstraßen zu erreichen,\nin Kenntnis dessen,\na) dass sich die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk auf Bereiche\nvon Binnenschifffahrtsstraßen bezieht, in denen sich dieser Funkdienst unterschiedlich\nentwickelt hat;\nb) dass dies zu einer Regionalen Vereinbarung mit vielen Kompromisslösungen und\nnationalen Ausnahmen (Fußnoten) führt,\nempfiehlt,\n1. dass die Vertragsverwaltungen alle Anstrengungen unternehmen sollen, um ihre\nnationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der grundlegenden Bestimmungen\nder Regionalen Vereinbarung zu ändern und ihre nationalen Ausnahmen (Fußnoten) so\nweit wie möglich zu reduzieren;\n2. dass die Vertragsverwaltungen die Aufhebung nationaler Ausnahmen (Fußnoten)\nder belgischen Verwaltung mitteilen, die dann nach den Bestimmungen des Artikels 10\ndieser Vereinbarung vorgeht.\nEmpfehlung Nr. 2\nGenehmigung für das Errichten und Betreiben von Schiffsfunkstellen\nDie Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),\nin Anbetracht dessen,\na) dass die Genehmigungen der Schiffsfunkstellen ständig an Bord mitgeführt werden\nmüssen;\nb) dass die Genehmigungen der Schiffsfunkstellen so aufzubewahren sind, dass sie auf\nVerlangen zur Prüfung vorgelegt werden können;\nc) dass eine Prüfung der Schiffsfunkstelle durch die Verwaltung des Landes, in welchem\nsich das Schiff befindet, vorgenommen werden kann;\nd) dass wegen der unterschiedlichen Sprachen während einer solchen Prüfung\nSchwierigkeiten auftreten können,\nin Kenntnis dessen,\na) dass die Regionale Vereinbarung für einen großen Bereich der europäischen Binnen-\nschifffahrtsstraßen gilt;\nb) dass in Anhang 1 zu der Regionalen Vereinbarung eine Bestimmung enthalten ist, nach\nder eine Genehmigung der Schiffsfunkstelle von der zuständigen Behörde des Landes\nauszustellen ist, in dem das Schiff registriert wurde;\nc) dass Genehmigungen der Schiffsfunkstellen, die aufgrund der Bestimmungen der\nRegionalen Vereinbarung erteilt werden, in allen Vertragsstaaten gültig sind,\nempfiehlt,\ndass sich die Vertragsverwaltungen so weit wie möglich an Inhalt und Format der\nGenehmigung der Schiffsfunkstelle in der Empfehlung Nr. 7 der Vollzugsordnung für\nden Funkdienst orientieren sollen, um Inhalt und Format der Genehmigung möglichst\nzu harmonisieren.","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nEmpfehlung Nr. 3\nSchiffsinformationsdatenbank für ATIS-Codes\nDie Regionale Konferenz für den Binnenschifffahrtsfunk (Basel, den 6. April 2000),\nin Anbetracht dessen,\na) dass zum Zweck der Prüfung an Ort und Stelle die Identifizierung durch ATIS nicht\nausreichende Angaben (z.B. Schiffsnamen) liefert, so dass eine dringend erforderliche\nPrüfung an Ort und Stelle nicht rechtzeitig stattfinden kann;\nb) dass die Vertragsverwaltungen Ansprechstellen benennen müssen, die die erforder-\nlichen zusätzlichen Angaben über die Schiffsfunkstellen liefern können;\nc) dass in der Liste der Schiffsfunkstellen der ITU, die auch über das Internet/MARS-\nSystem eingesehen werden kann, nur Funkstellen des Mobilen Seefunkdienstes\naufgeführt sind,\nin Kenntnis dessen,\na) dass die Regionale Vereinbarung verbindliche Vorschriften für die Identifizierung von\nFunkaussendungen durch die Verwendung von ATIS enthält;\nb) dass der Grund für die Einführung dieses Systems ist, die Möglichkeit der auto-\nmatischen Identifizierung jeder Aussendung einer Schiffsfunkstelle zu schaffen;\nc) dass bei diesem Identifizierungssystem in den meisten Fällen eine direkte Umwand-\nlung des Codes in das Rufzeichen eines Schiffes erfolgt;\nd) dass es in einigen Fällen nicht möglich ist, ein Rufzeichen direkt in den entsprechen-\nden ATIS-Code umzuwandeln,\nempfiehlt,\n1. dass die Vertragsverwaltungen Informationen über die Binnenschiffe, für die die\nRegionale Vereinbarung gilt, zur Verfügung stellen und den Austausch der Infor-\nmationen erleichtern sollten;\n2. dass die Vertragsverwaltungen den Aufbau einer gemeinsamen Online-Datenbank\nfür Binnenschiffsdaten unterstützen sollten, die auch Angaben über ATIS-Codes und\nSchiffsnamen enthalten soll."]}