{"id":"bgbl2-2000-30-14","kind":"bgbl2","year":2000,"number":30,"date":"2000-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-30-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_30.pdf#page=10","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-08-24T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 22. August 2000\nD e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 28. Januar\n2000 nach Artikel 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni\n1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937)\nfolgende Erklärung notifiziert:\n„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Über-\neinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht erwähnte Übermittlungs-\nstelle für Ersuchen, die von Gerichten des Bundeslands Sachsen ausgehen, nunmehr\nbeim Präsidenten des Oberlandesgerichts in Dresden angesiedelt ist. Seine Anschrift\nlautet wie folgt:\nPräsident des Oberlandesgerichts Dresden\nPostfach 12 07 32\n01008 Dresden – Deutschland.\nDiese Entscheidung gilt seit dem 1. Januar 2000.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1999 (BGBl. II S. 696).\nBerlin, den 22. August 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. August 2000\nDas in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 31. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. August 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2000                       1211\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung\nder Städte Matagalpa, Jinotega und Corinto“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                haben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (4) Wird das Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            schutzes, der sozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte\nNicaragua,                                                          Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder einen Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe ersetzt, das/die/der die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nzu vertiefen,                                                       andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nder Republik Nicaragua beizutragen,\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in 1997\nsowie auf das Wiederaufbauprogramm für die Opfer des Wirbel-                                   Art ikel 2\nsturms „Mitch“ aus dem Jahre 1998 –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nArt ikel 1                             rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt      Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag     soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nin Höhe von insgesamt 17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn          Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-\nMillionen Deutsche Mark) für die Aufstockung des laufenden Vor-     sen wurde. Für den Teilbetrag in Höhe von 10 000 000,– DM\nhabens „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der            (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) endet diese Frist mit\nStädte Matagalpa, Jinotega und Corinto“ zu erhalten, wenn nach      Ablauf des 31. Dezember 2005, für den Teilbetrag in Höhe von\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt      7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nworden ist, dass es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur     endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege               (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Das Regierungsabkommen         selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nüber das oben genannte Vorhaben wurde am 16. August 1995 in         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nManagua geschlossen.                                                schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,    über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt für\nArt ikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Absatz 1 bezeichne-\nte Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-          Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nzierungsbeitrags zu erhalten.                                       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-"]}