{"id":"bgbl2-2000-3-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":3,"date":"2000-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_3.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1999-12-12T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000\n3. Die Vorhaben können, falls sie nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, in Über-\neinstimmung zwischen den beiden Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden.\n4. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom 9. Mai\n1980 und vom 16. Mai 1997 auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den\nunter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nH e l m u t v a n Ed i g\nAn den Generaldirektor\nDepartment of External Resources\nFinanzministerium der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nHerrn Faiz Mohideen\nColombo\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1999\nDas in Kampala am 28. Oktober 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 28. Oktober 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000                              67\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserver- und\nAbwasserentsorgung Entebbe und vier weitere Vorhaben“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              land und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Uganda –                     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nUganda,                                                             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Art ikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nder Republik Uganda beizutragen,                                    zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-       gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-\nverhandlungen vom 19. Oktober 1998 in Kampala sowie auf die         fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nVerbalnote Nr. 168/98 der Botschaft der Bundesrepublik              Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nDeutschland in Kampala an das Außenministerium der Republik         schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nUganda vom 30. Dezember 1998 –                                      des 31. Dezember 2006.\n(2) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nArt ikel 1                            den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda und/oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                          Art ikel 3\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,             Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 61 500 000,– DM         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: einundsechzig Millionen fünfhunderttausend Deut-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nsche Mark) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\na) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Entebbe“ bis            Uganda erhoben werden.\nzu 35 500 000,– DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark),                                                              Art ikel 4\nb) „Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankhei-            Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus\nten/AIDS II“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millio-   der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nnen Deutsche Mark),                                            porten von Personen und Gütern im See-(gegebenenfalls:\nc) „Straßenprogramm IV Ost-Uganda“ bis zu 10 000 000,– DM           Land-) und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),                     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nd) „Instandsetzung von Lokomotiven V“ bis zu 3 000 000,– DM\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ne) „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda Railways Cor-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nporation“ bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen\nDeutsche Mark),                                                                             Art ikel 5\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\n(1) Der im Abkommen vom 7. Januar 1991 über Finanzielle\nden ist.\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Telex Vermittlungsstelle“\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      (Telex Exchange System) vorgesehene Finanzierungsbeitrag in\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Höhe von 4 400 000,– DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-","68                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\ntausend Deutsche Mark) wird mit einem Betrag von 935 495,16 DM                            4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) wird\n(in Worten: neunhundertfünfunddreißigtausendvierhundertfünf-                              mit dem gesamten Betrag reprogrammiert und ebenfalls zusätz-\nundneunzig Deutsche Mark und sechzehn Pfennige) reprogram-                                lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e genannte Vorhaben\nmiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e                            „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda Railways Corpora-\ngenannte Vorhaben „Instandsetzung von Güterwagen der Uganda                               tion“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-\nRailways Corporation“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen                                 keit festgestellt worden ist.\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArt ikel 6\n(2) Der im Abkommen vom 11. April 1997 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Reintegration demobilisier-                                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nter Soldaten II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von                             Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 28. Oktober 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Hold erb aum\nFür die Regierung der Republik Uganda\nKat egaya"]}