{"id":"bgbl2-2000-3-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":3,"date":"2000-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen","law_date":"2000-01-15T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["46    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 21. Dezember 1995\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Armenien\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 15. Januar 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Eriwan am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien über die Förderung\nund den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie dem dazugehörigen\nProtokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 und das\nProtokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Januar 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000                           47\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Armenien\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nDie Bundesrepublik Deutschland                          gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob\nihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht,\nund\ndie Republik Armenien –                        b) in bezug auf die Republik Armenien:\njuristische Personen und Unternehmen, die den Status\nin dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen              einer juristischen Person besitzen, die der Gesetzgebung\nbeiden Staaten zu vertiefen,                                              der Republik Armenien gemäß gegründet sind und sich\nim Hoheitsgebiet der Republik Armenien befinden.\nin dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen\nvon Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates                                     Artikel 2\nim Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,\n(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital-\nin der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher     anlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen\nSchutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirt-     Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanla-\nschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker gen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.\nzu mehren –                                                       Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behan-\ndeln.\nhaben folgendes vereinbart:                                        (2) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung,\nden Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staats-\nArtikel 1                           angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in\nihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder dis-\nFür die Zwecke dieses Vertrags\nkriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.\n1. umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte jeder\nArt, insbesondere                                                                           Artikel 3\na) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen              (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem\nsowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und        Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von\nPfandrechte;                                              Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-\nb) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von       partei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eige-\nBeteiligungen an Gesellschaften;                          nen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen\nvon Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.\nc) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen\nwirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf        (2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder\nLeistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;        Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Be-\ntätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheits-\nd) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur-       gebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen\nheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche        und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften\nMuster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs-       dritter Staaten.\nund Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-\nhow und Goodwill;                                            (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine\nVertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften drit-\ne) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Auf-\nter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt-\nsuchungs- und Gewinnungskonzessionen;\nschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels-\neine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt        zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.\nwerden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;\n(4) Die aufgrund dieses Artikels zu gewährende Behandlung\n2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf   bezieht sich nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei\neine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen,    den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten auf-\nwie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere    grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger\nEntgelte;                                                     Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.\n3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige“\nArtikel 4\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes-          (1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften\nrepublik Deutschland,                                     einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.\nb) in bezug auf die Republik Armenien:\nArmenier im Sinne der Verfassung der Republik Armenien       (2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften\nund des jeweils geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes;   einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung\n4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften“\nenteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:               werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Ver-\njede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft    staatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert\noder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder      der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt\nohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheits-     entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung,","48                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000\nVerstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich be-         begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung,\nkannt wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet wer-     durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Ge-\nden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen         sellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behand-\nbankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwert-    lung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese\nbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Ent- Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günsti-\neignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muß in       ger ist.\ngeeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschä-\n(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal-\ndigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig-\nten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen\nnung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die\noder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits-\nHöhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts-\ngebiet übernommen hat.\nverfahren nachgeprüft werden können.\n(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei,\nArtikel 9\ndie durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzun-\ngen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet         Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsange-\nder anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden,    hörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Überein-\nwerden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattun-   stimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei\ngen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenlei-         in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Ver-\nstungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staats-   trags vorgenommen haben.\nangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei\ntransferierbar sein.\nArtikel 10\n(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei-\n(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien\nten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer\nüber die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen,\nVertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nsoweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertrags-\nMeistbegünstigung.\nparteien beigelegt werden.\nArtikel 5                              (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht\nbeigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Ver-\nJede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen         tragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\noder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Trans-\nfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden             (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\nZahlungen, insbesondere                                            jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,\na) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung     der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel-\noder Ausweitung der Kapitalanlage;                             len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Ob-\nb) der Erträge;                                                    mann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine\nVertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungs-\nc) zur Rückzahlung von Darlehen;                                   verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nd) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation      (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-\noder Veräußerung der Kapitalanlage;                            ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede\ne) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.                  Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs\nbitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\nPräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar-\nArtikel 6\nteien oder kann er aus einem anderen Grund dieser Tätigkeit\nLeistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Ge-    nicht nachkommen, so soll der Vizepräsident die Ernennungen\nsellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine      vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörig-\nKapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so      keit einer der beiden Vertragsparteien oder kann auch er aus\nerkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte        einem anderen Grund dieser Tätigkeit nicht nachkommen, so soll\nder erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung   das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht\naller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Ge-      die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien be-\nsellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf      sitzt, die Ernennungen vornehmen.\ndie erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere\nVertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in       (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nalle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an,       Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt\nwelche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang         die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfah-\nwie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den          ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die\nTransfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche         sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu\ngelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.       gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere\nKostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht\nsein Verfahren selbst.\nArtikel 7\n(6) Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des\n(1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5  Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investi-\noder 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs.         tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer\n(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen,     Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27\nder sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der          Absatz 1 des Übereinkommens das vorstehend vorgesehene\nInternationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Um-         Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen\nrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungs-           den Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspar-\nrechte zugrunde legen würde.                                       tei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maß-\ngabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen\nist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht\nArtikel 8\nim Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsge-\n(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei richts des genannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall\noder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem       der Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts\nVertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft     nach Artikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000                                  49\nArtikel 11                                  mens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine\nabweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr\n(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen\nEinverständnis zu einem solchen Verfahren.\nzwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehöri-\ngen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen,\nsoweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt                                           Artikel 12\nwerden.\nDieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden\n(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von        Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch                bestehen.\neine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie\nauf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der\nArtikel 13\nanderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen.\nSofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung tref-              (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nfen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinn-         urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\ngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der\n(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi-\nMitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch\nkationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach\ndie Streitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 10 Absatz 3\nderen Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte\ngenannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei\nZeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag\nmangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schieds-\nmit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt.\ngerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten\nNach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer\nkann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schieds-\nFrist von zwölf Monaten gekündigt werden.\nspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.\n(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft-\n(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird wäh-\ntretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die\nrend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines\nArtikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des\nSchiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der\nAußerkrafttretens des Vertrags an.\nStaatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertrags-\npartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den\nGesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.                                                      Artikel 14\n(4) Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaa-          Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom\nten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von               13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nInvestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen              Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung\nanderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschieden-               und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Verhältnis\nheiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSchiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkom-                  Armenien außer Kraft.\nGeschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Republik Armenien\nPap asian","50               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000\nProtokoll\nBei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundes-          b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertrags-\nrepublik Deutschland und der Republik Armenien über die                   partei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und\nFörderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                 Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in\nhaben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende              ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und\nBestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags                Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der\ngelten:                                                                   anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und\nGesellschaften auszudehnen.\n(1) Zu Artikel 1                                                     c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den\na) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage\nAufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im\nauch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die\nZusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet\nKapitalanlage.\nder anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend\nb) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats-             prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertrags-\nangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer           partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das\nVertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen             Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich\nBehörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten                dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer\nnationalen Reisepaß besitzt.                                          auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis\nwerden wohlwollend geprüft.\n(2) Zu Artikel 2\n(4) Zu Artikel 4\na) Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-\nschriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von        Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-           staatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der\ntragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz         Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche\ndes Vertrags.                                                    Substanz erheblich beeinträchtigt wird.\nb) Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen\n(5) Zu Artikel 7\nWirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völker-\nrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souve-      Als „unverzüglich“ durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1\nränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten         gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normaler-\nerlaubt.                                                         weise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist.\nDie Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden\nAntrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate über-\n(3) Zu Artikel 3                                                     schreiten.\na) Als „Betätigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist ins-\nbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die        (6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam-\nVerwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapital-          menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei\nanlage anzusehen. Als eine „weniger günstige“ Behandlung         die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder\nim Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die          ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Geneh-\nunterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen         migungen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter\ndes Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brenn-         fallen Beförderungen von\nstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die\na) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des\nunterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen\nVertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Ver-\ndes Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie\ntragspartei oder eines dritten Staates von einem Unter-\nsonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnah-\nnehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft\nmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nwerden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags\nnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind,\nangelegt sind;\ngelten nicht als „weniger günstige“ Behandlung im Sinne des\nArtikels 3.                                                      b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.\nGeschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Republik Armenien\nPap asian","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 51","52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 53","54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 55","56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2000 57"]}