{"id":"bgbl2-2000-28-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":28,"date":"2000-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_28.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung","law_date":"2000-07-26T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000\n(Übersetzung)\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten                    Bischkek, den 5. April 1994\nder Kirgisischen Republik\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Kirgisischen Republik beehrt sich,\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek in Beantwortung der Ver-\nbalnote Nr. 142/94 vom 28. März 1994 mitzuteilen, dass die Regierung der Kirgisischen\nRepublik damit einverstanden ist, das Abkommen vom 23. August 1993 zwischen der\nKirgisischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle Zusammen-\narbeit schon vor seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des Artikels 18, der die Erfüllung der\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorsieht, vorläufig anzuwenden.\nDas Ministerium bittet, den Tag des Eingangs dieser Verbalnote bei der Botschaft als\nTag des vorläufigen Inkrafttretens des genannten Abkommens zu betrachten.\nGleichzeitig teilen wir mit, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Kirgisischen\nRepublik für das Inkrafttreten eines Regierungsabkommens der Kirgisischen Republik\nnach seiner Unterzeichnung mit dem fremden Staat keine weiteren innerstaatlichen Vor-\naussetzungen erforderlich sind, sofern in dem Abkommen selbst nichts anderes enthalten\nist.\nDas Ministerium benutzt den Anlass, die Botschaft erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nin der Kirgisischen Republik\nBischkek\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber die vorübergehende Verwendung\nVom 26. Juli 2000\nI.\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1993 zu dem Über-\neinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (BGBl.\n1993 II S. 2214) wird bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem\nArtikel 2 Abs. 1\nam 18. September 1997\nin Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Übereinkommen vom 26. Juni 1990\nüber die vorübergehende Verwendung nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen und Vorbehalte in Kraft\ngetreten.\nDas Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für\nAlgerien                                                  am         8. August 1998\nAndorra                                                   am      2. Dezember 1998\nAustralien                                                am    27. November 1993\nBelgien                                                   am   18. September 1997\nChina                                                     am    27. November 1993\nDänemark                                                  am   18. September 1997","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000        1145\nEstland                                                       am         17. April 1996\nEuropäische Gemeinschaft                                      am  18. September 1997\nFinnland                                                      am  18. September 1997\nFrankreich                                                    am  18. September 1997\nGriechenland                                                  am  18. September 1997\nHongkong, Sonderverwaltungsregion\nvon China                                                     am          15. Mai 1995\nIrland                                                        am  18. September 1997\nItalien                                                       am  18. September 1997\nJordanien                                                     am   27. November 1993\nKroatien                                                      am           1. Juni 1999\nLettland                                                      am     16. Oktober 1999\nLitauen                                                       am          26. Mai 1998\nLuxemburg                                                     am  18. September 1997\nMauritius                                                     am   7. September 1995\nNiederlande                                                   am  18. September 1997\nNigeria                                                       am   27. November 1993\nÖsterreich                                                    am   29. Dezember 1994\nPolen                                                         am   12. Dezember 1995\nPortugal                                                      am  18. September 1997\nRussland                                                      am           18. Juli 1996\nSimbabwe                                                      am   27. November 1993\nSpanien                                                       am  18. September 1997\nSchweden                                                      am  18. September 1997\nSchweiz                                                       am      11. August 1995\nTadschikistan                                                 am   27. November 1997\nTschechische Republik                                         am     24. Februar 2000\nVereinigtes Königreich                                        am  18. September 1997\nWeißrussland                                                  am        7. August 1998.\nII.\nErklärungen und Vorbehalte\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde am 18. Juni 1997:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt nach Artikel 24 Absatz 4 des\nÜbereinkommens, dass die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen mit seinen\nAnlagen\nA         über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassier-\nscheinhefte),\nB.1       über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Ver-\nanstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,\nB.2       über Berufsausrüstung,\nB.3       über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines\nHandelsgeschäfts eingeführte Waren,\nB.4       über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden,\nB.5       über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke\neingeführt werden,\nB.6       über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken\neingeführte Waren,\nB.7       über Werbematerial für den Fremdenverkehr,\nB.8       über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden,\nB.9       über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden,\nC         über Beförderungsmittel,\nD         über Tiere und\nE         über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt\nwerden,\nangenommen hat.","1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ferner, dass die von der Europäi-\nschen Gemeinschaft nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens abgegebene\nErklärung sowie die von der Europäischen Gemeinschaft eingelegten Vorbehalte auch für\ndie Bundesrepublik Deutschland in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaat der Gemeinschaft\ngelten.\nIm Hinblick auf die Anwendung der Anlagen A und C des Übereinkommens über die vor-\nübergehende Verwendung wird notifiziert, dass die Bundesrepublik Deutschland die Emp-\nfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom\n25. Juni 1992 über die Annahme des Carnets ATA und über die Annahme des Zollpassier-\nscheinhefts im Rahmen der vorübergehenden Verwendung innerhalb der in diesen Emp-\nfehlungen genannten Fristen und unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen\nannimmt. Die Bundesrepublik Deutschland wendet diese Empfehlungen nach Maßgabe\ndes Rechts der Europäischen Gemeinschaft an.“\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 20 des Übereinkom-\nmens aufgrund der Vertragsverhandlungen in der Weise, dass die vorgesehene Ahndung\nnur zollrechtliche Maßnahmen wie etwa die Nacherhebung von Abgaben betrifft.“\nDie E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde am 18. Juni 1997:\n„Die Gemeinschaft nimmt die Anhänge zu dem Übereinkommen von Istanbul unter Ein-\nlegung folgender Vorbehalte an:\nAnlage A\ngemäß Artikel 18 Absatz 1: Die Gemeinschaftsbestimmungen über das Carnet ATA gelten\nnicht für den Postverkehr.\nA n l a g e B.3\ngemäß Artikel 7 zu Artikel 5 Absatz 1: Die Gemeinschaftsgesetzgebung verlangt unter\nbestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für\nBehälter, Paletten und Umschließungen.\nA n l a g e B.5\ngemäß Artikel 6 zu Artikel 4: Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial unterliegen nach\nder Gemeinschaftsgesetzgebung den normalen Formalitäten für die Überführung in die\nvorübergehende Verwendung.\nAnlage C\ngemäß Artikel 10 zu Artikel 6: Für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und\nBeförderungsmittel zum eigenen Gebrauch sieht die Gemeinschaftsgesetzgebung vor,\ndass in bestimmten Fällen ein Zollpapier und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung ver-\nlangt werden kann.\nAnlage E\ngemäß Artikel 9 zu Artikel 2: In Bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabga-\nben – die Gemeinschaftsgesetzgebung sieht die teilweise Befreiung von den Eingangs-\nabgaben, nicht jedoch die teilweise Befreiung von der Einfuhrsteuer vor.“\n„Nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens von Istanbul notifiziert die Europäische\nGemeinschaft dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\ndes Zollwesens als dem Verwahrer:\n– Zu Artikel 8 des Übereinkommens: Die Gemeinschaft genehmigt die Übertragung der\nBewilligungen der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person unter den dort\ngenannten Voraussetzungen.\n– Zu Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens: Die Gemeinschaft als Zoll- oder Wirt-\nschaftsunion ist für alle von dem Übereinkommen erfassten Bereiche zuständig mit\nfolgenden Ausnahmen:\n– Festlegung der Höhe der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben nach Artikel 1 Buch-\nstabe b des Übereinkommens außer den gemeinschaftlichen Zöllen und Abgaben mit\ngleicher Wirkung sowie den Agrarabschöpfungen und anderen Eingangsabgaben im\nRahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft;\n– Notifikationen nach Artikel 30.\n– Zu Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Anlage A: Die Gemeinschaft erkennt alle Zollpapiere für\ndie vorübergehende Verwendung für nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften\ndurchgeführte Verfahren der vorübergehenden Verwendung und den Zollgutversand an.\n– Zu Artikel 4 der Anlage E: Die Gemeinschaft erstellt eine Liste der Waren, die von der\nvorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung ausgenommen sind. Der\nInhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.\nFür die Anwendung von Artikel 18 des Übereinkommens gilt das Gebiet der Gemeinschaft\nals ein einziges Gebiet für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten\ngemäß der vorstehend genannten Notifikation nach Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkom-\nmens.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000 1147\nIII.\nAnnahme der Anlagen\nDie Vertragsparteien haben jeweils die nachstehend aufgeführten Anlagen\nangenommen:\nAlgerien                          alle Anlagen\nAndorra                           Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.9\nAustralien                        Anlagen A, B.1\nBelgien                           alle Anlagen\nChina                             Anlagen A, B.1\nDänemark                          alle Anlagen\nEstland                           Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C, D\nEuropäische Gemeinschaft          alle Anlagen\nFinnland                          alle Anlagen\nFrankreich                        alle Anlagen\nGriechenland                      alle Anlagen\nHongkong, Sonderver-              Anlagen A, B.1, B.2, B.6, B.7, C\nwaltungsregion von China\nIrland                            alle Anlagen\nItalien                           alle Anlagen\nJordanien                         Anlagen A, B.1\nKroatien                          alle Anlagen\nLettland                          alle Anlagen\nLitauen                           Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C, D\nLuxemburg                         alle Anlagen\nMauritius                         Anlagen A, B.1, B.2, B.5\nNiederlande                       alle Anlagen\nNigeria                           alle Anlagen\nÖsterreich                        alle Anlagen\nPolen                             Anlagen A, B.1\nPortugal                          alle Anlagen\nRussland                          Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5\nSimbabwe                          Anlagen A, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9\nSpanien                           alle Anlagen\nSchweden                          alle Anlagen\nSchweiz                           Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8,\nB.9, C, D\nTadschikistan                     Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5\nTschechische Republik             alle Anlagen\nVereinigtes Königreich            alle Anlagen\nWeißrussland                      Anlagen A, B.1, B.2, B.3, B.5.\nBerlin, den 26. Juli 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}