{"id":"bgbl2-2000-28-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":28,"date":"2000-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-kirgisischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2000-07-25T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000                         1139\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 2000\nDurch Notenwechsel vom 28. März/5. April 1994 wurde\nvereinbart, dass das in Bischkek am 23. August 1993\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nKirgisischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 5. April 1994\nvorläufig angewendet wird; das Abkommen, das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tage sowie der Noten-\nwechsel vom 28. März/5. April 1994 werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBerlin, den 25. Juli 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern          besondere\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-\nkünstlerischen Darbietungen;\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer           2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nVölker fördert,                                                          sation von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-             der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der              dere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nBevölkerung beider Länder auszubauen –                                   den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nsind wie folgt übereingekommen:                                        ähnlichen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nArtikel 1                                     lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle Zusam-      5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nmenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-           schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der\nwickeln.                                                                 Fachliteratur.","1140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000\nArtikel 3                                                       Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-      Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur     keiten Studenten und Wissenschaftlern des Partnerlands Stipen-\nund Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-      dien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbei-\nstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und      ten zur Verfügung zu stellen und den Austausch in Bildung und\nInstitutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch\nLand Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-         Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.                   Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu\nbegleiten.\n(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ndenen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-                                     Artikel 6\nrung sind insbesondere:                                              Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter\n– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-      denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-\nberatern;                                                      schulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt\nwerden können.\n– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;                                       Artikel 7\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-       Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,    und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien        große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.\ndes Fremdsprachenunterrichts;                                  Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen       und nach Bedarf gesonderte vertragliche Grundlagen hierzu\nfür die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache   schaffen.\nbieten.\nArtikel 8\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nBemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,         Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das    der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nbessere gegenseitige Verständnis fördert.                         ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-\narbeit nach Kräften zu unterstützen.\nArtikel 4\nArtikel 9\nDie Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bil-          Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\ndungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-            des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,    betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-      und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nlichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-       Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nund Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-        Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken     Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-\ntutionen in ihren Ländern:                                                                   A r t i k e l 10\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-            Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\nsamem Interesse sind;                                         gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\nund sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammen-\npersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\narbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen,\naustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\nVorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkom-\nlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;\nmens dienen.\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu-                                A r t i k e l 11\ndenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-,\nStudien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu un-         Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nterstützen;                                                   sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nJugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie\nA r t i k e l 12\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet\nvon Information und Dokumentation sowie von Archivalien-         Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nreproduktionen zu unterstützen;                               lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nBereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\nfördern.\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\nA r t i k e l 13\nstellungen zu fördern;\nDie Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Ho-\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Kirgisistan\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\nstammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer freien\ngen zu fördern;\nEntscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditio-\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des         nen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-     erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaß-\nzuarbeiten.                                                   nahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000                                   1141\nOrganisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen                   der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\ndieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme                      oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem\nangemessen berücksichtigen.                                                  Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem\nAbkommen in Kraft.\nA r t i k e l 14\nA r t i k e l 16\nDie Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.                    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß infolge des\nletzten Krieges verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kul-\nturgüter, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden, an den\nA r t i k e l 15                                 Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-              werden.\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller                                            A r t i k e l 17\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen                     Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf in einem\nLand erleichtern.                                                            der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rah-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind                 men dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um\nKulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-            Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusam-\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorga-              menarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg\nnisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-               geregelt.\nrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenen-\nbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,                                         A r t i k e l 18\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-            tragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-\nlen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,              staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleich-            mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\ngestellt.                                                                    wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\ndie Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtungen                                        A r t i k e l 19\ndieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nfreier Publikumszugang garantiert.\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre,\n(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-            sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer\nlen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen                 Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bischkek am 23. August 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE i k e E. B r a c k l o\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nNazarmatov","1142         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15         ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,                  Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen               Gebrauch waren.\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem,            7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\npädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Ge-               nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\nbiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.        der eingeführten Kraftfahrzeuge.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß        8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen              unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.                          jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats-          republik Deutschland und der Kirgisischen Republik zur\nangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsan-              Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\ngehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem              Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf                den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nAntrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den               ten.\nzuständigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthalts-             9. (1) Die von den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens\nerlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf       genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-\nmehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen              lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nihrer Gültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des        geübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-\nAbkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen             parteien sind.\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-\n(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15\ngatten keine Arbeitserlaubnis.\nAbsatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\n(2) Anträge nach Nummer 3 Absatz 1 müssen vor der Aus-              gen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\nreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Ver-             des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechts-\ntretung des Gastlands eingereicht werden. Anträge auf               vorschriften der empfangenden Vertragspartei.\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland\n(3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten\ngestellt werden.\nkulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1                    öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\ngenannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des ent-            schaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-\nsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands           kehren.\nbesitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Famili-            (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-\nenangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3                mens genannten kulturellen Einrichtungen einschließlich der\nuneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.              technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und               sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden         10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nminderjährigen ledigen Kinder.                                      tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden           erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der            im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGegenseitigkeit Befreiung von Abgaben für Ein- und Wie-             Vorschriften.\nderausfuhr                                                          (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B.              Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,             den, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines  11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der         dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweili-\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen           gen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\neingeführt werden;                                              beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter           durch Notenwechsel geregelt werden.\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familienan-           12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\ngehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Über-            lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nsiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf             Gastlands\nMonaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet\n– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\ndes Gastlands eingeführt wird;\nchen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1                      die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\ngenannten Personen und ihrer Familienangehörigen                   Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nbestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege ein-             gen Vorschriften einräumen,\ngeführte Geschenke.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n(2) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gast-                Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\nland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die               Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2000       1143\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über kulturelle Zusam-\nmenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der\nKirgisischen Republik, daß mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß seinem Arti-\nkel 18 das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kul-\nturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nKirgisischen Republik außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bischkek am 23. August 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nrussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE i k e E. B r a c k l o\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nNazarmatov\nBotschaft                                                     Bischkek, den 28. März 1994\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Kirgisischen Republik und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Kirgisischen Republik vorzuschlagen, das Abkommen vom\n23. August 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Kirgisischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit bereits vor dem Inkraft-\ntreten nach seinem Artikel 18 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzu-\nwenden.\nMit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 19. Mai\n1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik nicht mehr\nangewendet.\nFalls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzuschla-\ngen, daß die vorläufige Anwendung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\ndurch diese Verbalnote und die zustimmende Antwortnote des Ministeriums für Auswär-\ntige Angelegenheiten mit Wirkung vom Tage des Eingangs der kirgisischen Antwortnote\nals vereinbart gilt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Kirgisischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Kirgisischen Republik\nBischkek"]}