{"id":"bgbl2-2000-27-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":27,"date":"2000-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/27#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_27.pdf#page=46","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-08-01T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 2000\nDas in Bonn am 23. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 29. März 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMichael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik –                in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Tunesischen Republik beizutragen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\nRepublik,                                                           unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Septem-\nber 1999 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      verhandlungen –\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       sind wie folgt übereingekommen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                        1135\nArtikel 1                           c) Mittel in Höhe von 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässerung unteres\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nMedjerdatal“ (Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nrung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammen-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\narbeit 1984)\na) für die Vorhaben                                                   sowie Mittel in Höhe von 460 000,00 DM (in Worten: vier-\naa) „Privatsektorförderung“ (Mise à Niveau) ein Darlehen bis      hundertsechzigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\nzu insgesamt 29 600 000,00 DM (in Worten: neunund-          „Bewässerungsvorhaben Bou Heurtma (Phase II): Landwirt-\nzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark),       schaftliche Beratung“ (Abkommen vom 26. Mai 1982 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nbb) „Abwasserentsorgung Klein- und Mittelstädte II“ ein Dar-      der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nlehen bis zu insgesamt 6 500 000,00 DM (in Worten:          Zusammenarbeit 1982)\nsechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nwerden als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für das\ncc) „Abwasserentsorgung Sousse und Kairouan, Phase II“            Vorhaben „Wassersektorinvestitionsprogramm/Begleitmaß-\nein Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,00 DM (in Wor-      nahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nten: fünf Millionen Deutsche Mark),                         würdigkeit festgestellt worden ist;\ndd) „Hausmülldeponien“ ein Darlehen bis zu insgesamt          d) Mittel in Höhe von 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Mil-\n6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche        lionen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässerung\nMark)                                                       unteres Medjerdatal“ (Abkommen vom 18. Juli 1984 zwi-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nfestgestellt worden ist;                                          der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit) werden als Darlehen zur Finanzierung des\nb) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ einen              Vorhabens „Wassersektorinvestitionsprogramm“ verwendet,\nFinanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt         wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n2 900 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen neunhundert-           worden ist.\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\n(4) Können die in Absatz 3 Buchstabe a und b genannten\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nBestätigungen nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der\nc) für das Vorhaben „Privatsektorförderung“ (Mise à Niveau) für   Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Tunesischen\neine notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbei-       Republik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vor-\ntrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 2 000 000,00 DM (in haben Darlehen bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungs-\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn       beiträge (nicht rückzahlbar) zu erhalten.\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nVerwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-     land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a        Vorhaben ersetzt werden.\ngenannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik               (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDeutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei      Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften        punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für\nbis zu 78 200 000,00 DM (in Worten: achtundsiebzig Millionen      notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung\nzweihunderttausend Deutsche Mark) zur Ermöglichung von Ver-       der in Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kredit-    Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in\nAbsatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe d genannten Vor-         (7) Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für Vorbereitungs-\nhaben zu übernehmen.                                              und Begleitmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 6 und 3 Buch-\nstabe c werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für die\n(3) Reprogrammierungen                                          vorstehend genannten Maßnahmen verwendet werden.\na) Mittel in Höhe von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Abwasserentsorgung                                       Artikel 2\n6 Orte im Medjerdatal (Phase II)“ (Abkommen vom 3. Februar\n1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\nFinanzielle Zusammenarbeit) werden als Finanzierungsbetrag    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Industriemülldeponie“   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-         und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schließen-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-  den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzun-         den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags     Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nerfüllt;                                                      Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nFinanzierungs- und Darlehensverträge abgeschlossen wurden.\nb) Mittel in Höhe von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen  Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet diese Frist\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Abwasserentsorgung           mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\n6 Orte im Medjerdatal (Phase II)“ (Abkommen vom 3. Februar\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\n1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nFinanzielle Zusammenarbeit) werden als Finanzierungsbetrag\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\n(nicht rückzahlbar) für das Vorhaben „Industrieller Umwelt-\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\nfonds III (FODEP III)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,      (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen        Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nrungsbeitrags erfüllt;                                        über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.","1136                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 3                                        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nlichen Abgaben frei, die bei Abschluss und Durchführung der in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den                             rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-\nsich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungs-                              republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nbeiträge (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Perso-                          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                              ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 23. September 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nVolker Ducklau\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAnouar Berraies"]}