{"id":"bgbl2-2000-27-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":27,"date":"2000-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/27#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_27.pdf#page=44","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-07-25T00:00:00Z","page":1132,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens über sichere Container\nVom 19. Juli 2000\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere\nContainer (CSC) – BGBl. 1985 II S. 1009; 1993 II S. 754 – wird nach seinem\nArtikel VIII Abs. 2 für\nKenia                                                      am 2. Februar 2001\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 19).\nBerlin, den 19. Juli 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 2000\nDas in Asunción am 8. November 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 8. November 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juli 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                           1133\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere\nund\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Regierung der Republik Paraguay –                    Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nParaguay,                                                                  (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                      Artikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Republik Paraguay beizutragen,                                      der Darlehen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 23. bis 24. März            Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1\n1998 in Asunción geführten Regierungsverhandlungen –                    Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\nsind wie folgt übereingekommen:\nchenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-\nden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nArtikel 1                                  ber 2006.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             (2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht\nes der Regierung der Republik Paraguay und/oder anderen, von            Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Wor-          Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nten: 15 Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Nachhaltiges\nNaturressourcen-Management“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden                                      Artikel 3\nist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen                Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nrungsbeitrages erfüllt.                                                 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-           Paraguay erhoben werden.\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nblik Paraguay, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                                      Artikel 4\nfurt/Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                            Die Regierung der Republik Paraguay überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nund der Regierung der Republik Paraguay durch ein anderes\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nInfrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\ngewährt werden.                                                                                    Artikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt             Kraft.\nGeschehen zu Asunción am 8. November 1999 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJosef Rusnak\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nJosé Felix Fernandez Estigarribia"]}